Autor Thema: TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?  (Read 5066 times)

ichhabeeinefrage

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Situation einer Bekannten:
Entgeltgruppe E6, Stufe1, 75% Stelle:
Nach den aktuellen Regeln und weil nicht mehr in Ausbildung würde die Person
wahrscheinlich aufstocken können bis Aufstieg in die nächste Stufe.
Darf eine junge Angestellte bei einer Gemeinde (Jobcenter Optionskommune) einen
Antrag stellen oder ist das nicht erlaubt "im gleichen Haus" zu arbeiten oder
für alle Angestellten im Tvöd ausgeschlossen?

Die Person möchte sich nicht blamieren und so möchte ich hier fragen.

WasDennNun

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #1 am: 23.07.2022 10:18 »
Das Amt wird natürlich prüfen warum nur 75%.
Ansonsten wüsste ich nicht warum die Bürgerrechte in Anspruch genommen werden dürften. Gilt das GG für solche Menschen nicht?

Isie

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #2 am: 23.07.2022 10:22 »
Ich wüsste auch keinen Grund, warum Beschäftigte nach TVöD ausgeschlossen sein sollten.

Schau mal hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen
und in dem dort verlinkten Merkblatt.

Natürlich sollte nur dann ein Antrag gestellt werden, wenn unter Berücksichtigung der Freibeträge auch tatsächlich mit einer Leistung zu rechnen ist.

ichhabeeinefrage

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #3 am: 23.07.2022 21:19 »
Ich wüsste auch keinen Grund, warum Beschäftigte nach TVöD ausgeschlossen sein sollten.

Schau mal hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen
und in dem dort verlinkten Merkblatt.

Natürlich sollte nur dann ein Antrag gestellt werden, wenn unter Berücksichtigung der Freibeträge auch tatsächlich mit einer Leistung zu rechnen ist.
Mit den Corona-Sonderregeln passt es. 60T Vermögen hat sie nicht
Danke, dann sollte sie einen Antrag versuchen.

Schokobon

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #4 am: 24.07.2022 01:32 »
Du darfst einen Antrag stellen.
Nicht vergessen im November schriftlich auf die Leistung zu verzichten - da fließt regelmäßig die Jahressonderzahlung zu.

WasDennNun

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #5 am: 24.07.2022 07:42 »
Ich wüsste auch keinen Grund, warum Beschäftigte nach TVöD ausgeschlossen sein sollten.

Schau mal hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen
und in dem dort verlinkten Merkblatt.

Natürlich sollte nur dann ein Antrag gestellt werden, wenn unter Berücksichtigung der Freibeträge auch tatsächlich mit einer Leistung zu rechnen ist.
Mit den Corona-Sonderregeln passt es. 60T Vermögen hat sie nicht
Danke, dann sollte sie einen Antrag versuchen.
Ich gehe davon aus, dass sie alleinerziehende Mutter von zwei Kindern ist.
Ansonsten frage ich mich wieso sie aufstocken können sollte.

Mask

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #6 am: 24.07.2022 08:13 »
Hab das ohne große Ahnung Mal eben spaßeshalber in den Rechner eingegeben. Das kommt rund 1.400€ bei raus, bei einem Regelsatz von 450 € wären das 950 €für die KdU, das ist schon ordentlich für eine Person alleine in Teilzeit.

Opa

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #7 am: 24.07.2022 10:21 »
Hab das ohne große Ahnung Mal eben spaßeshalber in den Rechner eingegeben. Das kommt rund 1.400€ bei raus, bei einem Regelsatz von 450 € wären das 950 €für die KdU, das ist schon ordentlich für eine Person alleine in Teilzeit.
Freibetrag für Erwerbstätige nach §11b SGB II schon abgezogen?

WasDennNun

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #8 am: 24.07.2022 10:31 »
Ich komme da auf ner KdU von 660€ ab die sie als Single was bekommen kann.
Dürfte in den meisten Gegenden oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegen.
Insbesondere wenn man freiwillig Teilzeit macht bzw. wenn man frisch in solch einer Wohnung einzieht.

Isie

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #9 am: 24.07.2022 11:15 »
Bei einer angenommenen Miete von 500 € plus Neben- und Heizkosten von 260 € und einem Einkommen 75% von EG 6 Stufe 1 ergibt sich für eine Alleinstehende eine ALG II-Leistung von 99 €, sofern die angenommenen Beträge passen und nicht unangemessen sind.
https://www.caritasnet.de/alg2/rechner/

Mask

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #10 am: 24.07.2022 21:47 »
Hab das ohne große Ahnung Mal eben spaßeshalber in den Rechner eingegeben. Das kommt rund 1.400€ bei raus, bei einem Regelsatz von 450 € wären das 950 €für die KdU, das ist schon ordentlich für eine Person alleine in Teilzeit.
Freibetrag für Erwerbstätige nach §11b SGB II schon abgezogen?

Nein das keine Ahnung von dem Freibeträgen und daher nur Bedarf überschlagen

Opa

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #11 am: 25.07.2022 13:03 »
Bei einer angenommenen Miete von 500 € plus Neben- und Heizkosten von 260 € und einem Einkommen 75% von EG 6 Stufe 1 ergibt sich für eine Alleinstehende eine ALG II-Leistung von 99 €, sofern die angenommenen Beträge passen und nicht unangemessen sind.
https://www.caritasnet.de/alg2/rechner/
Der Rechner arbeitet korrekt. Berücksichtigt wurde zutreffend ein Freibetrag von 300 Euro.

Bei der Bekannten kommt es also maßgeblich darauf an, wie hoch die Miete einschließlich Heizkosten nun ist. Im Rechenbeispiel wurde von 760 Euro ausgegangen und es ergab sich ein Anspruch von 99 Euro. Wohngeldanspruch bestünde in den meisten Gegenden Deutschlands dabei wohl nicht, sodass Alg II beantragt werden sollte.

Da es sich jedoch bei den 760 Euro um einen fiktiven Betrag handelt, kann das Ergebnis auch anders ausfallen.

Bei Antragstellung wird, wie WasDennNun festgestellt hat, die Teilzeit zu prüfen sein. Sofern eine Aufstockung auf 100% nicht objektiv unzumutbar ist, erwartet der Gesetzgeber, dass die Bekannte sich um eine höhere Stundenzahl bemüht um die Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft zu beenden.

WasDennNun

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #12 am: 25.07.2022 13:49 »
Bei einer angenommenen Miete von 500 € plus Neben- und Heizkosten von 260 € und einem Einkommen 75% von EG 6 Stufe 1 ergibt sich für eine Alleinstehende eine ALG II-Leistung von 99 €, sofern die angenommenen Beträge passen und nicht unangemessen sind.
https://www.caritasnet.de/alg2/rechner/
Der Rechner arbeitet korrekt. Berücksichtigt wurde zutreffend ein Freibetrag von 300 Euro.

Bei der Bekannten kommt es also maßgeblich darauf an, wie hoch die Miete einschließlich Heizkosten nun ist. Im Rechenbeispiel wurde von 760 Euro ausgegangen und es ergab sich ein Anspruch von 99 Euro. Wohngeldanspruch bestünde in den meisten Gegenden Deutschlands dabei wohl nicht, sodass Alg II beantragt werden sollte.

Da es sich jedoch bei den 760 Euro um einen fiktiven Betrag handelt, kann das Ergebnis auch anders ausfallen.

Bei Antragstellung wird, wie WasDennNun festgestellt hat, die Teilzeit zu prüfen sein. Sofern eine Aufstockung auf 100% nicht objektiv unzumutbar ist, erwartet der Gesetzgeber, dass die Bekannte sich um eine höhere Stundenzahl bemüht um die Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft zu beenden.
Wahrscheinlich ist die Wohnung auch "zu teuer" für einen Single.
Wie ist das:
wenn die Wohnung gerade bezogen wurde, wird dass dann auch akzeptiert, dass man sich dadurch in die ALG II Zone geschoben hat?
Oder wird hier nicht gesagt "Selbst Schuld"?

Bei bestehenden Bezug und nicht genehmigten Umzug, muss man ja die Mehrausgaben, selbst tragen, oder?

shenja

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #13 am: 25.07.2022 15:44 »
Ist doch alles ganz einfach. Warten bis zum 01.01.2022 das Bürgergeld kommt. 60.000 € Freibetrag, die ersten 6 Monate geht einem niemand mehr auf den Senkel mit Arbeiten. 2 Jahre lang wird die teure und zu große Bude bezahlt und gleichzeitig lässt man sich auf Fortbildungen eintragen und bekommt noch 150 € extra dafür.

So geht es doch mittlerweile. Mal sehen wie hoch die Regelbedarfsstufe nächstes Jahr. Das zusammen gerechnet mit den Nachzahlungen für Heizung müsste das ganze doch auch für den öD attraktiv machen.

Opa

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Antw:TVöD und Aufstockung über ALG II möglich?
« Antwort #14 am: 25.07.2022 16:41 »
Bei einer angenommenen Miete von 500 € plus Neben- und Heizkosten von 260 € und einem Einkommen 75% von EG 6 Stufe 1 ergibt sich für eine Alleinstehende eine ALG II-Leistung von 99 €, sofern die angenommenen Beträge passen und nicht unangemessen sind.
https://www.caritasnet.de/alg2/rechner/
Der Rechner arbeitet korrekt. Berücksichtigt wurde zutreffend ein Freibetrag von 300 Euro.

Bei der Bekannten kommt es also maßgeblich darauf an, wie hoch die Miete einschließlich Heizkosten nun ist. Im Rechenbeispiel wurde von 760 Euro ausgegangen und es ergab sich ein Anspruch von 99 Euro. Wohngeldanspruch bestünde in den meisten Gegenden Deutschlands dabei wohl nicht, sodass Alg II beantragt werden sollte.

Da es sich jedoch bei den 760 Euro um einen fiktiven Betrag handelt, kann das Ergebnis auch anders ausfallen.

Bei Antragstellung wird, wie WasDennNun festgestellt hat, die Teilzeit zu prüfen sein. Sofern eine Aufstockung auf 100% nicht objektiv unzumutbar ist, erwartet der Gesetzgeber, dass die Bekannte sich um eine höhere Stundenzahl bemüht um die Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft zu beenden.
Wahrscheinlich ist die Wohnung auch "zu teuer" für einen Single.
Wie ist das:
wenn die Wohnung gerade bezogen wurde, wird dass dann auch akzeptiert, dass man sich dadurch in die ALG II Zone geschoben hat?
Oder wird hier nicht gesagt "Selbst Schuld"?

Bei bestehenden Bezug und nicht genehmigten Umzug, muss man ja die Mehrausgaben, selbst tragen, oder?

Momentan nicht, da die Regelung des §67 SGB II durch Rechtsverordnung bis 31.12.2022 verlängert wurde. Somit wird auch eine nicht angemessene Wohnung voll bezahlt. Das geplante Bürgergeld soll diese, ursprünglich nur wegen Covid erlassene Ausnahme, ab dem 01.01.2023 zur Regel machen.

Insofern spielt die Höhe der Miete fürs erste keine Rolle.

Das „selbst schuld“ ist grundsätzlich richtig und kann gem. §34 SGB II einen Ersatzanspruch auslösen. Allerdings muss das Jobcenter hierzu den Nachweis führen, dass die Hilfebedürftigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dieser Nachweis dürfte regelmäßig dann nicht gelingen, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertrags für den Betroffenen nicht erkennbar war, dass er aufgrund der hohen Miete hilfebedürftig werden muss.

Die 760 Euro sind grenzwertig, können aber in einigen hochpreisigen Ballungsräumen noch unter die Angemessenheitskriterien für einen Single fallen. Das Beispiel entspricht einem qm-Preis von 10 Euro netto kalt, was mancherorts auch für eine schlecht gedämmte Altbauwohnung bittere Realität ist.