Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Verschwiegenheitspflicht
AndreasHL:
Hallo,
Person X ist z. B. Schwerbehindertenvertreterin oder Gleichstellungsbeauftragte oder Personalratsmitglied (genaue Funktion spielt keine Rolle).
Sie erzählt alles, was sie während dieser Tätigkeit erfährt, ihrem Dienstvorgesetzten (A15).
Ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, dass ihr Tun gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt und sehr ernste Folgen haben kann?
Viele Grüße
Andreas
WasDennNun:
Ist nicht jeder Bürger (und Beamte noch mehr) dazu angehalten jede ihm bekannt potenzielle Straftat zu melden?
Das verhalten der Person kann ja durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben.
Also unabhängig davon ob man Dienstvorgesetzte ist oder nicht.
Ich könnte mir vorstellen, dass es auch für den "Mittäter" (hier der Vorgesetzte, der diese rechtswidrige Verhalten nicht ahndet) folgen haben kann.
SVA:
--- Zitat von: WasDennNun am 24.07.2022 10:22 ---Ist nicht jeder Bürger [...] dazu angehalten jede ihm bekannt potenzielle Straftat zu melden?
--- End quote ---
Nein, das ist nicht so. Es gibt eine Anzeigepflicht für geplante (also zukünftige) Straftaten einer bestimmten Qualität, ansonsten besteht keine solche Pflicht.
WasDennNun:
Also ist man nicht dazu angehalten (selbst als Beamter) Straftaten zu melden
und darf ruhig Gewissens wegschauen.
Tja, die Verrohung der Gesellschaft nimmt zu.
@SVA:
§203 Verletzung von Privatgeheimnissen hat demnach nicht die Qualität dafür, eine Anzeigepflicht auszulösen?
SVA:
Die diesbezüglichen rechtlichen Rahmenbedingungen sind mindestens seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland unverändert. Wie sich also aus einer fehlenden Anzeigepflicht eine zunehmende "Verrohung der Gesellschaft" ableiten ließe, bleibt Dein Geheimnis.
Selbst wenn es sich bei der Verletzung von Privatgeheimnissen um eine der Katalogstraftaten der Anzeigepflicht handelte, was nicht der Fall ist, wäre das im Sachverhalt völlig egal, da eine Anzeigepflicht, wie ja bereits sehr deutlich geschildert, nur bei geplanten, also zukünftigen Straftaten greift, im Sachverhalt die mutmaßliche Tat jedoch bereits durchgeführt worden ist.
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