Autor Thema: Voraussetzungen für die Verbeamtung in Hessen, gehobener Dienst  (Read 7327 times)

GOPerso

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Guten Tag alle Zusammen,

derzeit habe ich das große Fragezeichen bezüglich der Zugangsberechtigungen für die Verbeamtung.
Gemäß §15 HBG Abs. (3), §22 Hessisches Beamtengesetz dürften mit dem Abschluss an einer Fachhochschule FOM, Studiengang Business Administration (B.A.) die Voraussetzungen für die Verbeamtung erfüllt sein, dies wurde mir auch mal unverbindlich in einem Vorstellungsgespräch in Aussicht gestellt.

Ich interessiere mich jedoch für andere Stelle, und hier tun sich die Verantwortlichen schwer, mit eine verbindliche Auskunft zu geben, dass die Voraussezungen für den gehobenen Dienst vorliegen. Ich arbeite auch mehrere Jahre im öffentlichen Dienst in dem entsprechenden Fachbereich (Personalabteilung) für die Vakanz. Aber selbst die Fachleute aus der Beamtenabteilung können mir diese Antwort nicht geben.

Gibt es eine Instanz, wo ich die Bestättigung für die Eignung erfragen und schriftlich einholen kann?
Wie bewertet IHr meine Voraussetzungen für die Verbeamtung? (bin noch unter 50 Jahre)

Danke im Voraus.
VG
GoPerso

Bastel

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Steht doch alles im Gesetz? Ansonsten muss es die Dienststelle auch wollen.

bettelmusikant

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§ 15 Abs. 1 HLVO konkretisiert den in § 15 Abs. 3 Nr. 2a HBG geregelten Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes. Der Vorbereitungsdienst dauert insgesamt drei Jahre und untergliedert sich in Fachstudien und berufspraktische Zeiten. Die genauere Ausgestaltung ergibt aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen Dienstes für das Land Hessen und dem jeweiligen Modulbuch des Studiengangs. Die Fachstudien werden an Hochschulen durchgeführt. In Hessen sind dies die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege mit Sitz in Rothenburg an der Fulda und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung (mittlerweile Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS)) mit Sitz in Wiesbaden und deren Abteilungen in Gießen, Kassel und Mühlheim am Main und Wiesbaden.

Du hast keinen Vorbereitungsdienst abgeleistet. Also kommen Buchstabe b und c in Frage:

b) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums, die inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechen und vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurden

(sehe ich hier auch nicht) oder eben

c) der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und eine hauptberufliche Tätigkeit.

Dafür brauchst du eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde. Nach § 22 Abs. 1 HLVO muss der Bewerber in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate hauptberuflich tätig gewesen sein.
Nach Absatz 2 dieser Vorschrift muss die hauptberufliche Tätigkeit
1.nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,
2.fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
3.nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen und
4.im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.




GOPerso

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Hallo Bettelmusikant,
danke Dir für die ausführliche Stellungnahme.
Ja, zumindest auf §15 Abs. 3 Punkt 2c stütz sich meine Bewertung; allerdings wird diese, wie gesagt, von den Verantwortlichen aktueller interessanten Vakanz noch nicht bestätigt.

Bezüglich §22 ABs. 1 HLVO: die Vakanz ist mit A9/A10 alternativ mit E 9b ausgeschrieben. Meine derzeitige mehrjährige E9a Tätigkeit wäre dann ein Problem? Beides ist Personalwesen, nur unterschiedliche Abteilungen.

Die A9 ist soweit ich weiß zwischen E9a und E9b angesiedelt...
Da die Einstellung und Vergütung nach den Tätigkeitsmerkmalen erfolgt, wäre die 9b =A9-A10 doch gleichgestellt, und Bachelor Abschluss ist dem gehobenen Dienst gleich, zumindest nach den Paragrafen und Recherchen z. B. BMI - Laufbahnrecht.
Oder müsste ich tatsächlich erst die 2,5 Jahre mit mind. 9b Vergütung beschäftigt sein? Das wäre jetzt eine ganz strenge und ungünstige Auslegung...

VG

Bastel

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Du sitzt mit einem Bachelorabschluss auf einer E9a Stelle?


peterretep

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Hi eine Frage: angenommen, ich habe 2003 mit einer Tätigkeit bei einem Arbeitgeber angefangen. Den Uni Abschluss habe ich aber erst 2008 gemacht. Danach habe ich noch bis 2013 bei dem selben Arbeitgeber gearbeitet. Kann die Zeit nach dem Abschluss anerkannt werden? Es heißt, weil der Beginn der Beschaftigung vor dem Abschluss liege, könne auch die Zeiten nach dem Abschluss anerkannt werden. Kann das sein?

Organisator

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Hi eine Frage: angenommen, ich habe 2003 mit einer Tätigkeit bei einem Arbeitgeber angefangen. Den Uni Abschluss habe ich aber erst 2008 gemacht. Danach habe ich noch bis 2013 bei dem selben Arbeitgeber gearbeitet. Kann die Zeit nach dem Abschluss anerkannt werden? Es heißt, weil der Beginn der Beschaftigung vor dem Abschluss liege, könne auch die Zeiten nach dem Abschluss anerkannt werden. Kann das sein?

Welche Zeit soll für was von wem anerkannt werden?

Casa

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Zuerst wäre ein Antrag auf Versetzung zu stellen. Über diesen muss der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die häufige angewandte Praxis, Versetzung nur, wenn im Gegenzug ein PVB zu uns kommt, funktioniert hier aber nicht. Die BW hat nunmal keine PVB. Der Dienstherr wird sich hier also eine hinreichende Begründung einfallen lassen müssen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

peterretep

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Hi eine Frage: angenommen, ich habe 2003 mit einer Tätigkeit bei einem Arbeitgeber angefangen. Den Uni Abschluss habe ich aber erst 2008 gemacht. Danach habe ich noch bis 2013 bei dem selben Arbeitgeber gearbeitet. Kann die Zeit nach dem Abschluss anerkannt werden? Es heißt, weil der Beginn der Beschaftigung vor dem Abschluss liege, könne auch die Zeiten nach dem Abschluss anerkannt werden. Kann das sein?

Welche Zeit soll für was von wem anerkannt werden?


Die Zeir nach 2008 bis 2013 als hauptberufliche Tätigkeit für eine Verbeamtung im höheren Dienst. Die Perso lehnt ab, diese zeit anzuerkennen, weil die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vor dem Abschluss begonnen hätte. Dabei ist die Tätigkeit nach dem Abschluss gleichwertig und der jetzigen Position ähnlich. Sowas steht aber in keinem Gesetz, also dass die Beschäftigung als zusammenhängend bezeichnet wird. Was übersehe ich da?

Organisator

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Hi eine Frage: angenommen, ich habe 2003 mit einer Tätigkeit bei einem Arbeitgeber angefangen. Den Uni Abschluss habe ich aber erst 2008 gemacht. Danach habe ich noch bis 2013 bei dem selben Arbeitgeber gearbeitet. Kann die Zeit nach dem Abschluss anerkannt werden? Es heißt, weil der Beginn der Beschaftigung vor dem Abschluss liege, könne auch die Zeiten nach dem Abschluss anerkannt werden. Kann das sein?

Welche Zeit soll für was von wem anerkannt werden?


Die Zeir nach 2008 bis 2013 als hauptberufliche Tätigkeit für eine Verbeamtung im höheren Dienst. Die Perso lehnt ab, diese zeit anzuerkennen, weil die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vor dem Abschluss begonnen hätte. Dabei ist die Tätigkeit nach dem Abschluss gleichwertig und der jetzigen Position ähnlich. Sowas steht aber in keinem Gesetz, also dass die Beschäftigung als zusammenhängend bezeichnet wird. Was übersehe ich da?

Die Logik dahinter ist, dass erst nach dem Studienabschluss eine Tätigkeit auf entsprechendem Niveau ausgeübt werden kann und somit als hauptberufliche Tätigkeit für die beamtenrechtliche Prüfung gilt.

peterretep

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Das verstehe ich ja. Trotzdem habe ich ja nach Abschluss hauptberuflich weitergearbeitet. Also die Zeit nach dem Abschluss muss doch anerkannt werden. Ich habe ja in Vollzeit danach gearbeitet. Ja, aber dies sei der selbe Arbeitegeber, deswegen sei die Zeit auch nach Abschluß nicht zu berücksichtigen. 

Organisator

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Das verstehe ich ja. Trotzdem habe ich ja nach Abschluss hauptberuflich weitergearbeitet. Also die Zeit nach dem Abschluss muss doch anerkannt werden. Ich habe ja in Vollzeit danach gearbeitet. Ja, aber dies sei der selbe Arbeitegeber, deswegen sei die Zeit auch nach Abschluß nicht zu berücksichtigen.

Die Tätigkeit muss der entsprechenden, höheren Laufbahn entsprechen. Wenn sich die Tätigkeit nach dem Abschluss nicht geändert hat, kann sie das nicht. z.B.
1. E8-Tätigkeiten
2. Bachelor
3. weiterhin E8-Tätigkeiten
--> keine Berücksichtigung möglich

Eine Berücksichtigung wäre nur für Tätigkeiten ab E9b denkbar.

peterretep

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Ok, dann weiß ich jetzt Bescheid. Vielen Dank für die sehr wichtige Info.