Dass es dir teleologisch fragwürdig erscheint, könnte seine Ursache darin haben, dass dir die Gesamtsystematik der Sperrzeitregelungen nicht geläufig ist.
Vielen Dank für die Erläuterung.
Nochmals, es macht für mich einen Unterschied, ob das Arbeitsangebot nicht angenommen wurde (dein Beispiel) oder ein angenommenes Angebot wieder gekündigt wird. Ersteres muss natürlich zum Schutz des AN beibehalten werden, um unmoralische Angebote ausschlagen zu können.
Das liegt hier aber nicht vor, sondern eine Angebotsannahme (weil die Konditionen in Ordnung waren) wurde wieder aufgelöst.
§ 159 SGB III besagt:
"Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten,
ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose
das Beschäftigungsverhältnis gelöst (...) und dadurch
vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)."
Das wäre für mich alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt:
Vorsatz: ja
Arbeitslosigkeit herbeigeführt: ja, da er ohne Kündigung eben ab Zeitpunkt X nicht mehr arbeitslos wäre
Beschäftigungsverhältnis gelöst: ja, da in der Zukunft ein BV bestanden hätte
Bei vorliegen eines wichtigen Grunds (von dir ja im letzten Absatz genannt) kann sich die Person natürlich exkulpieren.
Wenn die Auslegung aber besagt, dass das Beschäftigungsverhältnis erst bestehen muss bzw. zum Zeitpunkt keine Arbeitslosigkeit bestehen darf, dann ist es so hinzunehmen. Der Gesetzestext ist jedoch dann sehr bescheiden formuliert.