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Kurzfristig Beschäftigt - Keine Zuschläge?

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SVA:
Aber natürlich. Der kommunale Arbeitgeber kann das auch mit Arbeitnehmern, die keine Beschäftigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind, machen, wenn keine beiderseitige Tarifbindung vorliegt.

WasDennNun:

--- Zitat von: Amunsen am 26.07.2022 12:49 ---Daraus folgere ich dass der "kommunale AG" - im Grunde genommen, mit einem Kurzzeit Beschäftigten Arbeitsverträge abschließen kann, deren Inhalt nichts mit der geschützten Tarifstruktur des öffentlichen Dienstes zu tun haben kann? Und dies ist Rechtens?

--- End quote ---
Er könnte uU auch Verträge Abschließen, die sich auf die geschützte Tarifstruktur von IG Metal berufen, oder?

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