Für Soldaten/ Soldatinnen gibt es gewisse Sonderregeln im GB BMVg gemäß SLV (Soldatenlaufbahnverordnung).
Dies sind im Bereich des gD die Offiziere des militärfachlichen Dienstes (werden abhängig vom Dienstgrad und Dienststellung nach der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit A 9 bis A 13 besoldet).
Bei Soldaten gibt es nicht die Laufbahngruppen der Beamten (einfacher, mittlererer, gehobener und höherer Dienst). Die Laufbahngruppen sind Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere. Beamte und Soldaten sind unterschiedliche Statusgruppen mit ganz unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Daher sind die Bildungsvoraussetzungen auch völlig unterschiedlich, was die Anforderungen und das Berufsbild der beiden Statusgruppen widerspiegelt. Einige hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums können auch für Soldaten gelten. Dennoch beruht ihr Dienstverhältnis auf grundlegend anderen Prinzipien (Gehorsam vs. Rechtmäßige Amtsführung). Einiges ist vergleichbar geregelt, aber grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Eine Ausnahme ist das BBesG, das für beide Statusgruppen gilt. Ämter der Beamten und Dienstgrade der Soldaten sind in gleiche Besoldungsgruppen eingruppiert (auch wenn es schon Forderungen gab, eine eigene Besoldungsordnung für Soldaten einzuführen, analog zu den Richtern).
"Nach § 40 Abs. 1 der Soldatenlaufbahnverordnung ( SLV ) kann zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.
Rechtsgrundlagen für die Zulassung sind § 40 Abs. 1 SLV sowie Kapitel 8 der aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen "Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" (ZDv 20/7). Nach § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus."
Die Rechtsgrundlagen sind veraltet. Die Soldatenlaufbahnverordnung in der aktuellen Fassung vom 05.06.2021 enthält in § 44 keine Ermächtigungsnorm. Diese ist nun in § 49 SLV. Den von dir zitierten Paragraphen gibt es auch nicht mehr. Die Einstellung der Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes ist nunmehr in § 43 SLV geregelt, der Aufstieg in die Laufbahn in § 47 SLV. Im Bereich der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat es 2021 substanzielle Änderungen gegeben, die in deinem Beitrag nicht berücksichtigt werden.
Die ZDv 20/7 ist schon seit mindestens 2015 im Zuge des neuen Regelungsmanagements der Bundeswehr in die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/49 überführt worden.
Nur bis zu 6 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausgebrachten Planstellen können mit A 13 bewertet werden (§ 17a Abs. 3 Nr. 3 BHO)
Streiche Nr. 3, setze Nr. 4
Als Fazit können somit verschiedene Meister/ Techniker /Betriebs- oder Fachwirtbildungen ohne Probleme den Einstieg in den g.D. ermöglichen als Soldat/Soldatin gemäß SLV. Eine hierdurch erlangte Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes sowie das Statusamt wird bei einem Wechsel (Freiwillig oder Raubernennung;) in einen anderen GB des Bundes dann per Handauflegen mitgegeben.
Das ist falsch. Hier kann nichts mitgegeben werden. Der Soldat hat auch kein Statusamt, sondern einen Dienstgrad. Ich weiß nicht, wie du darauf kommst, dass man als Offizier des militärfachlichen Dienstes die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erlangt hat. Keine Laufbahn oder Dienstgrad als Soldat gibt die Befähigung für irgendeine beamtenrechtliche Laufbahn. Sonst könnten sich die Feldwebel, die nach Dienstzeitende in den mittleren Dienst wechseln wollen, die Laufbahnausbildung, die ja die Laufbahnbefähigung vermittelt, sparen.
Wie gesagt, gibt es keine Soldaten im gehobenen Dienst. Es gibt Soldaten in der Laufbahngruppe der Offiziere, wobei dieser auch einen Dienstgrad (vergleichbar Statusamt) als Anwärter haben kann, der in Besoldungsgruppe A 3 eingruppiert ist, wohingegen der Beamte des gehobenen Dienstes sein erstes Statusamt erst mit A 9 bekommt. Neben den Laufbahngruppen gibt es noch die Dienstgradgruppen. Hier entsprechen die Dienstgradgruppen der Leutnante und Hauptleute den Besoldungsgruppen der Ämter des gehobenen Dienstes.
Am Ende des Tages haben wir einen A9-A13 (Leutnant- Stabshauptmann) der nie klassisch gemäß BLV für seinen Einstieg in den g.D. studieren musste.
Abgesehen davon, dass es den gehobenen Dienst bei Soldaten nicht gibt, reicht auch für eine Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannten Bildungsstand. (§ 23 Abs. 1 SLV) Ein Studium ist nicht erforderlich und nicht zwingend in der Laufbahn vorgesehen. Auch ohne kann man bis zum Major aufsteigen, der in A 13 eingruppiert ist, was dem Eingangsamt des höheren Dienstes entspricht und weiter bis in die B-Besoldung und in den Spitzendienstgrad General (B 10) aufsteigen.