Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Anrechnung staatl. geprüfter Betriebswirt bei der Bw

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Asperatus:

--- Zitat von: Aratrim am 04.08.2022 12:19 ---Für Soldaten/ Soldatinnen gibt es gewisse Sonderregeln im GB BMVg gemäß SLV (Soldatenlaufbahnverordnung).
Dies sind im Bereich des gD die Offiziere des militärfachlichen Dienstes (werden abhängig vom Dienstgrad und Dienststellung nach der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit A 9 bis A 13 besoldet).

--- End quote ---

Bei Soldaten gibt es nicht die Laufbahngruppen der Beamten (einfacher, mittlererer, gehobener und höherer Dienst). Die Laufbahngruppen sind Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere. Beamte und Soldaten sind unterschiedliche Statusgruppen mit ganz unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Daher sind die Bildungsvoraussetzungen auch völlig unterschiedlich, was die Anforderungen und das Berufsbild der beiden Statusgruppen widerspiegelt. Einige hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums können auch für Soldaten gelten. Dennoch beruht ihr Dienstverhältnis auf grundlegend anderen Prinzipien (Gehorsam vs. Rechtmäßige Amtsführung). Einiges ist vergleichbar geregelt, aber grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Eine Ausnahme ist das BBesG, das für beide Statusgruppen gilt. Ämter der Beamten und Dienstgrade der Soldaten sind in gleiche Besoldungsgruppen eingruppiert (auch wenn es schon Forderungen gab, eine eigene Besoldungsordnung für Soldaten einzuführen, analog zu den Richtern).


--- Zitat von: Aratrim am 04.08.2022 12:19 ---"Nach § 40 Abs. 1 der Soldatenlaufbahnverordnung ( SLV ) kann zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.
Rechtsgrundlagen für die Zulassung sind § 40 Abs. 1 SLV sowie Kapitel 8 der aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen "Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" (ZDv 20/7). Nach § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus."

--- End quote ---

Die Rechtsgrundlagen sind veraltet. Die Soldatenlaufbahnverordnung in der aktuellen Fassung vom 05.06.2021 enthält in § 44 keine Ermächtigungsnorm. Diese ist nun in § 49 SLV. Den von dir zitierten Paragraphen gibt es auch nicht mehr. Die Einstellung der Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes ist nunmehr in § 43 SLV geregelt, der Aufstieg in die Laufbahn in § 47 SLV. Im Bereich der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat es 2021 substanzielle Änderungen gegeben, die in deinem Beitrag nicht berücksichtigt werden.

Die ZDv 20/7 ist schon seit mindestens 2015 im Zuge des neuen Regelungsmanagements der Bundeswehr in die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/49 überführt worden.


--- Zitat von: Aratrim am 04.08.2022 12:19 ---Nur bis zu 6 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausgebrachten Planstellen können mit A 13 bewertet werden (§ 17a Abs. 3 Nr. 3 BHO)

--- End quote ---
Streiche Nr. 3, setze Nr. 4


--- Zitat von: Aratrim am 04.08.2022 12:19 ---Als Fazit können somit verschiedene Meister/ Techniker /Betriebs- oder Fachwirtbildungen ohne Probleme den Einstieg in den g.D. ermöglichen als Soldat/Soldatin gemäß SLV. Eine hierdurch erlangte Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes sowie das Statusamt wird bei einem Wechsel (Freiwillig oder Raubernennung;) in einen anderen GB des Bundes dann per Handauflegen mitgegeben.

--- End quote ---
Das ist falsch. Hier kann nichts mitgegeben werden. Der Soldat hat auch kein Statusamt, sondern einen Dienstgrad. Ich weiß nicht, wie du darauf kommst, dass man als Offizier des militärfachlichen Dienstes die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erlangt hat. Keine Laufbahn oder Dienstgrad als Soldat gibt die Befähigung für irgendeine beamtenrechtliche Laufbahn. Sonst könnten sich die Feldwebel, die nach Dienstzeitende in den mittleren Dienst wechseln wollen, die Laufbahnausbildung, die ja die Laufbahnbefähigung vermittelt, sparen.

Wie gesagt, gibt es keine Soldaten im gehobenen Dienst. Es gibt Soldaten in der Laufbahngruppe der Offiziere, wobei dieser auch einen Dienstgrad (vergleichbar Statusamt) als Anwärter haben kann, der in Besoldungsgruppe A 3 eingruppiert ist, wohingegen der Beamte des gehobenen Dienstes sein erstes Statusamt erst mit A 9 bekommt. Neben den Laufbahngruppen gibt es noch die Dienstgradgruppen. Hier entsprechen die Dienstgradgruppen der Leutnante und Hauptleute den Besoldungsgruppen der Ämter des gehobenen Dienstes.


--- Zitat von: Aratrim am 04.08.2022 12:19 ---Am Ende des Tages haben wir einen A9-A13 (Leutnant- Stabshauptmann) der nie klassisch gemäß BLV für seinen Einstieg in den g.D. studieren musste.

--- End quote ---
Abgesehen davon, dass es den gehobenen Dienst bei Soldaten nicht gibt, reicht auch für eine Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannten Bildungsstand. (§ 23 Abs. 1 SLV) Ein Studium ist nicht erforderlich und nicht zwingend in der Laufbahn vorgesehen. Auch ohne kann man bis zum Major aufsteigen, der in A 13 eingruppiert ist, was dem Eingangsamt des höheren Dienstes entspricht und weiter bis in die B-Besoldung und in den Spitzendienstgrad General (B 10) aufsteigen.

Aratrim:
Danke sehr Asperatus, du hast natürlich recht mit der Rechtsgrundlage und es schön ausgeführt. ~schäm~


--- Zitat ---Sonst könnten sich die Feldwebel, die nach Dienstzeitende in den mittleren Dienst wechseln wollen, die Laufbahnausbildung, die ja die Laufbahnbefähigung vermittelt, sparen.

--- End quote ---

Dies ist bei den Feldwebeln über den Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr (BiAMBw) seit 2014 ohne weiteres möglich.
Bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Einstellungs- und Qualifikationsvoraussetzungen (u.a. formeller Bildungsabschlüsse) kann ein Wechsel auf eine zivile Beamtenstelle nach dem Dienstzeitende sogar ohne eine zusätzliche Laufbahnausbildung erfolgen. Es sind hierdurch einige Kameraden im Bekanntenkreis z.b. von ihrer Stelle als militärischer Rechnungsführer der Einheit im Dienstgrad Hauptfeldwebelnach 6 Monaten ins Statusamt A8 als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes gewechselt. Die für den militärischen Dienstposten benötigte und abgelegte Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter wird hierbei wohl als Laufbahnbefähigung gewertet denke ich?
Oder kann es hierbei sein dass die Befähigung auf dem Dienstposten in den 6 Monaten erlangt wurde?
 

Asperatus:

--- Zitat von: Aratrim am 04.08.2022 20:08 ---Danke sehr Asperatus, du hast natürlich recht mit der Rechtsgrundlage und es schön ausgeführt. ~schäm~


--- Zitat ---Sonst könnten sich die Feldwebel, die nach Dienstzeitende in den mittleren Dienst wechseln wollen, die Laufbahnausbildung, die ja die Laufbahnbefähigung vermittelt, sparen.

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Dies ist bei den Feldwebeln über den Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr (BiAMBw) seit 2014 ohne weiteres möglich.
Bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Einstellungs- und Qualifikationsvoraussetzungen (u.a. formeller Bildungsabschlüsse) kann ein Wechsel auf eine zivile Beamtenstelle nach dem Dienstzeitende sogar ohne eine zusätzliche Laufbahnausbildung erfolgen. Es sind hierdurch einige Kameraden im Bekanntenkreis z.b. von ihrer Stelle als militärischer Rechnungsführer der Einheit im Dienstgrad Hauptfeldwebelnach 6 Monaten ins Statusamt A8 als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes gewechselt. Die für den militärischen Dienstposten benötigte und abgelegte Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter wird hierbei wohl als Laufbahnbefähigung gewertet denke ich?
Oder kann es hierbei sein dass die Befähigung auf dem Dienstposten in den 6 Monaten erlangt wurde?

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Natürlich ist der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes nicht die einzige Möglichkeit, um die Laufbahnbefähigung zu erlangen. Im von dir beschriebenen Falle wird die Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn die vorgeschriebene Vorbildung vorliegt. (§ 7 Nr. 2 lit. b BLV)

Dazu ist im mittleren Dienst eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten erforderlich. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen (§ 19 BLV). Das ist bei Rechnungsführer-Feldwebeln der Fall. Grundsätzlich würden sie dann in das Eingangsamt des mittleren Dienstes, Besoldungsgruppe A 6, einsteigen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BBesG). Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen (§ 20 S. 1 BBG). Das Amt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben (§ 25 Abs. 1 BLV). Bei einem Soldaten, der min. 6,5 Jahre Rechnungsführer war und davon min. sechs Monate Hauptfeldwebel, ist dies gegeben (siehe dazu auch "zu § 25" der AVwV zur BLV).

PieWie:

--- Zitat von: Aratrim am 04.08.2022 12:19 ---
@PieWie : Dies wäre für dich eine Möglichkeit falls du im Dunstbereiches der SLV und nicht der BLV im GB BMVg unterwegs bist (Hat sich mir leider nicht erschlossen). Ich möchte aber auch aufzeigen dass diese Qualifikationsebene nicht per se Wertlos ist.


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Nein, ich gehöre in den BLV. Daher ist das ganze Thema, rund um die Möglichkeiten der Soldaten, vom Tisch. Das Thema mit dem staatl. geprüften Betriebswirt bei der Bw war mir nur die Tage untergekommen und ich fand es etwas unsinnig. Ich habe noch nicht die Denke, dass es bei der Bw ja drei Gruppen (Soldaten, Beamte und Angestellte) gibt, welche auch noch alle unterschiedlich bewertet werden und mit eigenen Grundsätzen, beim Thema Aus-/Weiterbildung, versehen sind. Einen Unterschied zwischen Soldat und Beamter/Angesteller sehe ich noch ein. Zwischen Beamter & Angesteller dann aber wieder nur so halb (<-- und das betrifft jegliche Bereiche, nicht nur die Anrechnung von Erfahrung/Ausbildung)


--- Zitat von: Matze1986 am 04.08.2022 13:31 ---Staatlich geprüfter Betriebswirt ist kein Studienabschluss, sondern ein Weiterbildungsabschluss, daher haben Sie die Vorraussetzungen für den gntD eben nicht erfüllt. Vergleichbar ist das mit dem Verwaltungsfachwirt, ist auch „nur“ ein Weiterbildungsabschluss. Um in den gD zu gelangen muss man dann eben den Dipl. Verwaltungswirt als Studienabschluss vorweisen (Alt. Bachelor Verwaltungswissenschaften)

Die SLV wäre hier eine mögliche Alternative für Sie.

--- End quote ---

Es ist eine Weiterbildung mit einem staatl. Abschluss, welcher auch noch dem Bacherlor gleichgestellt ist. Man leistet also die gleiche Arbeit/den gleichen Aufwand und wird dann doch wieder einem normalen Berufsabschluss gleichgestellt?! Mehr als fragwürdig

Bastel:

--- Zitat von: PieWie am 08.08.2022 08:41 ---
Es ist eine Weiterbildung mit einem staatl. Abschluss, welcher auch noch dem Bacherlor gleichgestellt ist. Man leistet also die gleiche Arbeit/den gleichen Aufwand...

--- End quote ---

Das behauptet der DQR. Mehr als fragwürdig.

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