Autor Thema: Zu viel genehmigter Urlaub bei Kündigung in 2. Jahreshälfte  (Read 6492 times)

CiaoKakao

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Hallo zusammen,

ich habe zum 30.09.2022 meinen Vertrag gekündigt. Derzeit habe ich bereits 18 Tage Urlaub genommen. Genehmigt sind weitere 10 Tage ab dem 19.09.2022. Mir würde nach anteiliger Berechnung jedoch nur 23 Tage zustehen bis zum Zeitpunkt des Austritts. Ich habe jedoch Flüge gebucht. Mein AG will mir meinen Urlaub jetzt streichen und mir nur noch 5 Tage gewähren.

Wie ist damit umzugehen? Darf ich meinen Urlaub nehmen? Muss ich mit Abgeltung der Überstunden oder vermindertem Entgelt rechnen?

Vielen Dank!

WasDennNun

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Genehmigter Urlaub ist ja schwer vom AG zurückforderbar.
Mit welchen betrieblichen Gründen will er denn daher kommen?
Ich würde dem AG mitteilen, das du bereit bist auf den Urlaub zu verzichten, wenn er die kompletten Stornokosten übernimmt.
Ansonsten wird man halt das ArbG bemühen müssen.


CiaoKakao

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Genehmigter Urlaub ist ja schwer vom AG zurückforderbar.
Mit welchen betrieblichen Gründen will er denn daher kommen?
Ich würde dem AG mitteilen, das du bereit bist auf den Urlaub zu verzichten, wenn er die kompletten Stornokosten übernimmt.
Ansonsten wird man halt das ArbG bemühen müssen.

Nunja, er argumentiert, dass ich nicht mehr Urlaub nehmen könne als mir zustehe. Und mir stünden eben nur 22,5 Urlaubstage zum 30.09.22 zu, daher muss ich den bereits genehmigten Urlaub zurückgeben.

WasDennNun

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Genehmigter Urlaub ist ja schwer vom AG zurückforderbar.
Mit welchen betrieblichen Gründen will er denn daher kommen?
Ich würde dem AG mitteilen, das du bereit bist auf den Urlaub zu verzichten, wenn er die kompletten Stornokosten übernimmt.
Ansonsten wird man halt das ArbG bemühen müssen.

Nunja, er argumentiert, dass ich nicht mehr Urlaub nehmen könne als mir zustehe. Und mir stünden eben nur 22,5 Urlaubstage zum 30.09.22 zu, daher muss ich den bereits genehmigten Urlaub zurückgeben.
Steht wo?

CiaoKakao

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Genehmigter Urlaub ist ja schwer vom AG zurückforderbar.
Mit welchen betrieblichen Gründen will er denn daher kommen?
Ich würde dem AG mitteilen, das du bereit bist auf den Urlaub zu verzichten, wenn er die kompletten Stornokosten übernimmt.
Ansonsten wird man halt das ArbG bemühen müssen.

Nunja, er argumentiert, dass ich nicht mehr Urlaub nehmen könne als mir zustehe. Und mir stünden eben nur 22,5 Urlaubstage zum 30.09.22 zu, daher muss ich den bereits genehmigten Urlaub zurückgeben.
Steht wo?

Gefunden habe ich dies:

Ist die Freistellung zur Urlaubsgewährung noch nicht erfolgt, sondern war der Urlaub zwar genehmigt, wurde aber vom Arbeitnehmer noch nicht angetreten, muss der Arbeitgeber die Freistellung nicht gewähren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Urlaub nicht in der genehmigten Höhe zusteht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer stattdessen auffordern, zur Arbeit zu erscheinen oder alternativ unbezahlten Sonderurlaub oder ein vorhandenes Zeitguthaben einzubringen. Das gilt aber nur, wenn der Urlaubsanspruch nach Genehmigung wegfällt. Wird der Urlaub nicht nachträglich (wegen einer notwendig werdenden Teilurlaubsabrechnung) gekürzt, darf einmal genehmigter Urlaub nicht zurückgefordert oder widerrufen werden.

https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27tvoedm_3ca555fd2584879c5321cb2fbb7e921b%27%5D

superbraz

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so mancher würde an deiner Stelle ein sofortiges Kratzen im Hals feststellen, am Tag vor Urlaubsantritt...

WasDennNun

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so mancher würde an deiner Stelle ein sofortiges Kratzen im Hals feststellen, am Tag vor Urlaubsantritt...
Dann darfst aber nicht in den Flieger einsteigen.

CiaoKakao

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Ich bin ein ehrlicher und auch fleißiger Mitarbeiter und hatte nie Differenzen mit meinem AG. Leider zeigt sich nach Kündigung dann das wahre Gesicht. Sofern ich den Urlaub mit FZA oder gegen Entgelt behalten kann, wäre das auch okay. Gibt es darauf rechtlichen Anspruch? Nichtsdestotrotz ist der AG für mich gestorben, denn mir wurde nicht einmal eine Lösung angeboten oder versucht das ggf. nach Recht des AG stehende Problem zu lösen...

superbraz

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so mancher würde an deiner Stelle ein sofortiges Kratzen im Hals feststellen, am Tag vor Urlaubsantritt...
Dann darfst aber nicht in den Flieger einsteigen.

Das stimmt so aber nicht...
https://www.allianz.de/recht-und-eigentum/rechtsschutzversicherung/arbeitsrecht/urlaub-trotz-krankschreibung/

WasDennNun

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so mancher würde an deiner Stelle ein sofortiges Kratzen im Hals feststellen, am Tag vor Urlaubsantritt...
Dann darfst aber nicht in den Flieger einsteigen.

Das stimmt so aber nicht...
https://www.allianz.de/recht-und-eigentum/rechtsschutzversicherung/arbeitsrecht/urlaub-trotz-krankschreibung/
Halskratzen -> Coronasympthom -> Absonderung
war eher gedacht.
Halskratzen -> Urlaub an der Nordsee natürlich wegen der heilenden Wirkung absolut ok.

OrganisationsGuy

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Genehmigter Urlaub ist ja schwer vom AG zurückforderbar.
Mit welchen betrieblichen Gründen will er denn daher kommen?
Ich würde dem AG mitteilen, das du bereit bist auf den Urlaub zu verzichten, wenn er die kompletten Stornokosten übernimmt.
Ansonsten wird man halt das ArbG bemühen müssen.

In deinem ersten Posting zu diesem Thread klingt es ja noch so als wäre ganz klar der Arbeitgeber im Unrecht, hast du hierzu noch weitere Ausführungen die das untermauern?

Levana

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Dann bitte um unbezahlte Freistellung für die Tage, die nicht durch Urlaub abgedeckt sind. Und wenn das nicht genehmigt wird...was will der AG machen wenn du nicht auftauchst? Dich kündigen?

MoinMoin

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Dann bitte um unbezahlte Freistellung für die Tage, die nicht durch Urlaub abgedeckt sind. Und wenn das nicht genehmigt wird...was will der AG machen wenn du nicht auftauchst? Dich kündigen?
Er kann es im Zeugnis vermerken, dass der AN unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist, aber sonst....

Alien1973

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Die IHK schreibt hierzu, das Beispiel passt perfekt:

Beispiele: Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen (20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich zehn Tage freiwilligen Zusatzurlaub) hat der Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Ausscheiden zum 30. September hingegen einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage). In diesem Fall würde eine arbeitsvertragliche Regelung über eine anteilige Kürzung also dazu führen, dass statt 30 Urlaubstagen nur 23 zu gewähren wären, also sieben Urlaubstage weniger.

Demnach wird dir nix anderes übrig bleiben als unbezahlt zu nehmen oder einfach nicht hin gehen. In diesem Fall wird dir dein genehmigter Urlaub nicht viel nützen. Ansonsten könnte man sich ja in völliger Absicht, was ich dir nicht unterstelle, zusätzliche Urlaubstage erschleichen in dem man sich den Jahresurlaub genehmigen lässt und bereits ganz genau weis, dass man vorzeitig kündigen wird...  ::)


MoinMoin

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Die IHK schreibt hierzu, das Beispiel passt perfekt:

Beispiele: Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen (20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich zehn Tage freiwilligen Zusatzurlaub) hat der Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Ausscheiden zum 30. September hingegen einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage). In diesem Fall würde eine arbeitsvertragliche Regelung über eine anteilige Kürzung also dazu führen, dass statt 30 Urlaubstagen nur 23 zu gewähren wären, also sieben Urlaubstage weniger.

Demnach wird dir nix anderes übrig bleiben als unbezahlt zu nehmen oder einfach nicht hin gehen. In diesem Fall wird dir dein genehmigter Urlaub nicht viel nützen. Ansonsten könnte man sich ja in völliger Absicht, was ich dir nicht unterstelle, zusätzliche Urlaubstage erschleichen in dem man sich den Jahresurlaub genehmigen lässt und bereits ganz genau weis, dass man vorzeitig kündigen wird...  ::)
Die Frage ist ja nicht ob der AG sie dann zu gewähren hat.
Die Frage ist doch ob er bereits gewährten Urlaub wieder zurücknehmen kann und wer für die damit verbundenen Kosten (Flugstorno o.ä.) aufzukommen hat.

Und wieso zusätzlichen Urlaub erschleichen, der nachfolgende AG muss dann kein Urlaub für das Jahr gewähren, wenn der schon gewährt wurde. §6 BUrlG