Ja, das kann sein. Man ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, der die auszuübenden Tätigkeiten entsprechen. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten kann zu einer anderen Entgeltgruppe führen. Oder der ausscheidende Kollege war aufgrund von Überleitungsvorschriften in einer anderen Entgeltgruppe eingruppiert, als der, die sich aus der Entgeltordnung ergibt.