Moin kaldeweit,
Im §40 des TV-L sind Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen festgelegt. Hier relevant ist die Nr. 5, wo es in Punkt 1, Absatz (2), Satz 4 heißt:
"Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt."
Will sagen, dass tatsächlich vorhandene einschlägige Berufserfahrung auch zu einer entsprechenden Einstufung führt. Wobei sich für mich die Angabe, dass du bisher gemäß WissZeitVG vor der Promotion befristet beschäftigt bist (also bisher keine 6 Jahre befristet an deutschen Hochschulen nach Abschluss deines Studiums beschäftigt warst), dich aber schon in Stufe 5 befindest (wofür es bei regulärem Durchlauf ja mindestens 10 Jahre benötigt). Solltest du also derzeit qua Verhandlungsgeschick o.Ä. gemäß einer höheren Stufe bezahlt werden, als einschlägige Berufserfahrung hier vorliegt, müsste dieses Verhandlungsgeschick beim neuen Vertragsabschluss wieder zum Einsatz kommen...
Zur Nachfrage: Gemäß Protokoll-Erklärung Nr. 3 zu TV-L §16 Absatz (2) ist eine Frist zwischen zwei Arbeitsverhältnissen von bis zu 12 Monaten für Wissenschaftler ab EG 13 unschädlich. (Inwiefern sich eine längere Lücke mit der Sonderregelung aus §40 beißt und wie damit umzugehen ist, ist mir nicht bekannt.)
Zur VBL: Die wird automatisch gekündigt/ wieder angemeldet, wenn man seinen Job im öD beendet/ einen neuen beginnt.