Autor Thema: Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot  (Read 3938 times)

nisi slz

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Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« am: 28.07.2022 21:39 »
Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung der Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot.
Ich bin aktuell in der Entgeltgruppe 9 a und im Juli in die Stufe 4 gekommen. Nun bin ich schwanger
und habe eine Risikoschwangerschaft, sollte ich im Laufe der Schwangerschaft ins Beschäftigungsverbot kommen
würde ich gerne wissen, ob tatsächlich ein Durchschnitt gebildet wird der letzten drei Monate VOR Eintritt der Schwangerschaft. Falls ja, würde ich mich finanziell total schlecht stellen - gerade im Hinblick auf das Elterngeld.
Es ist zwischen Stufe 3 und Stufe 4 immerhin ein Unterschied von fast 250€ netto. :(
Habt ihr Erfahrungen dies bezüglich?

Fragmon

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Antw:Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« Antwort #1 am: 29.07.2022 08:04 »
Ja, es zählt das Entgelt der Monate vor der Schwangerschaft. Im Hintergrund läuft die Stufenlaufzeit weiter, wird dir in dem Fall aber keinen Vorteil bieten.

Finanzielle schlechter stellen ist Ansichtssache. Die Position der Arbeitgeber wird dazu bestimmt eine andere sein.

Isie

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Antw:Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« Antwort #2 am: 29.07.2022 08:15 »
Nein, das ist nicht richtig.

Maßgebend ist § 21 Abs. 4 MuSchG:
Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar
1.
für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
2.
ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

indianahorst

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Antw:Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« Antwort #3 am: 29.07.2022 09:14 »
sollte ich im Laufe der Schwangerschaft ins Beschäftigungsverbot kommen
würde ich gerne wissen, ob tatsächlich ein Durchschnitt gebildet wird der letzten drei Monate VOR Eintritt der Schwangerschaft.

Also erstmal ist der Zeitraum "vor Eintritt der Schwangerschaft" komplett irrelevant.

 "Während des Mutterschutzes wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Wie hoch es ist, richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Mutterschutz. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn."

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-arbeit-und-familie-1779598

Entscheidend sind also für das Mutterschaftsgeld dein Gehalt in den ca. 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes.
Wenn du vorher wegen Risikoschwangerschaft von deinem Arzt/Ärztin Beschäftigungsverbot erhältst, dann gilt das als Krankschreibung und du bekommst vom Arbeitgeber weiterhin dein volles Gehalt gezahlt.

indianahorst

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Antw:Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« Antwort #4 am: 29.07.2022 09:24 »
gerade im Hinblick auf das Elterngeld.
Es ist zwischen Stufe 3 und Stufe 4 immerhin ein Unterschied von fast 250€ netto. :(
Habt ihr Erfahrungen dies bezüglich?

Noch was zum Elterngeld: hier gelten die 12 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes als Bemessungszeitraum. Es wird ein Durchschnitt des Nettoeinkommens gebildet (vereinfacht dargestellt).

Wenn du unter 2.800 EUR netto verdienst (was bei dir mit EG 9a der Fall ist), dann solltest du unbedingt sofort die Steuerklasse wechseln, falls du verheiratet bist. Du solltest Steuerklasse 3 wählen, dein Partner/Mann geht in Steuerklasse 5 bis zum Monat der Geburt. Damit hast du die geringsten steuerlichen Abzüge und bekommst ein höheres Nettogehalt. Der Wechsel lohnt sich aber nur am Anfang der Schwangerschaft, denn du musst mindestens die Hälfte der 12 Monate in der Steuerklasse 3 gewesen sein, damit der trick funktioniert. Nach der Geburt könnt ihr dann wieder die Steuerklassen tauschen.

Isie

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Antw:Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« Antwort #5 am: 29.07.2022 11:26 »
@indianahorst: In der Anfrage geht es nicht um das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, sondern um den Mutterschutzlohn des Arbeitgebers und ansatzweise um das Elterngeld Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 EUR täglich. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Für die Berechnung des  Durchschnittsverdienstes ist ebenfalls die Sondervorschrift des § 21 Abs. 4 MuSchG maßgebend, wenn es eine dauerhafte Entgeltänderung gab.

Minou

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Antw:Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« Antwort #6 am: 30.07.2022 14:20 »
gerade im Hinblick auf das Elterngeld.
Es ist zwischen Stufe 3 und Stufe 4 immerhin ein Unterschied von fast 250€ netto. :(
Habt ihr Erfahrungen dies bezüglich?

Noch was zum Elterngeld: hier gelten die 12 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes als Bemessungszeitraum. Es wird ein Durchschnitt des Nettoeinkommens gebildet (vereinfacht dargestellt).

Wenn du unter 2.800 EUR netto verdienst (was bei dir mit EG 9a der Fall ist), dann solltest du unbedingt sofort die Steuerklasse wechseln, falls du verheiratet bist. Du solltest Steuerklasse 3 wählen, dein Partner/Mann geht in Steuerklasse 5 bis zum Monat der Geburt. Damit hast du die geringsten steuerlichen Abzüge und bekommst ein höheres Nettogehalt. Der Wechsel lohnt sich aber nur am Anfang der Schwangerschaft, denn du musst mindestens die Hälfte der 12 Monate in der Steuerklasse 3 gewesen sein, damit der trick funktioniert. Nach der Geburt könnt ihr dann wieder die Steuerklassen tauschen.

Diese Empfehlung macht aber auch nur dann Sinn, wenn die Mutter den überwiegenden Teil in Elternzeit geht, da das Elterngeld des Vaters ja auf gleiche Weise berechnet wird.

indianahorst

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Antw:Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« Antwort #7 am: 03.08.2022 15:00 »
@indianahorst: In der Anfrage geht es nicht um das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, sondern um den Mutterschutzlohn des Arbeitgebers und ansatzweise um das Elterngeld Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 EUR täglich. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Diese Unterscheidung ist ja wohl eher Haarspalterei. Selbst die Bundesregierung verwendet die Begrifflichkeiten so wie ich es getan habe:

"Während des Mutterschutzes wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Wie hoch es ist, richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Mutterschutz."

Entscheidend ist, und darauf zielte ja auch die Frage ab, ob die 3 Monate vor Eintritt der SCHWANGERSCHAFT Grundlage der Bemessung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld relevant sind. Und das ist nicht der Fall. Relevant ist der Nettolohn in den 3 Monaten vor Beginn des MUTTERSCHUTZES (für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) und in den 12 Monate  vor Beginn des Mutterschutzes (für das Elterngeld).

JesuisSVA

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Antw:Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« Antwort #8 am: 03.08.2022 15:26 »
Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Leistungen unterschiedlicher Leistungsverpflichteter. Isie betreibt also keine Haarspalterei. Es ist auch nicht erkennbar, dass „die Bundesregierung“ die Begriffe in ähnlich falscher Art und Weise nutzte, wie Du es getan hast. Falsch ist das Zitat inhaltlich dennoch, denn maßgeblich ist nicht der Beginn des Mutterschutzes, der mit der Schwangerschaft einsetzt und bspw. einen besonderen Kündigungsschutz umfasst, sondern vielmehr für das Mutterschaftsgeld (und den Zuschuss) der Beginn der Schutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Mutterschutzlohn der Beginn des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen.

Isie

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Antw:Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot
« Antwort #9 am: 03.08.2022 16:34 »
Der Kern der Frage war, ob das durch den gerade stattgefundenen Stufenaufstieg erhöhte Entgelt für das während des Beschäftigungsverbot zu zahlende Entgelt (Mutterschutzlohn) maßgebend ist oder der Durchschnittsbetrag der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Eine Entgelterhöhung aufgrund eines Stufenaufstiegs ist eine dauerhafte Änderung. Eine dauerhafte Entgeltänderung ist zu berücksichtigen. Das in welchem Durchschnittszeitraum auch immer erzielte Entgelt ist durch das Entgelt nach der dauerhaften Änderung nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 MuschG zu ersetzen.

@indianahorst: Mutterschutzfrist: Mutterschaftsgeld plus Zuschuss des Arbeitgebers. Beschäftigungsverbot: Mutterschutzlohn des Arbeitgebers. Sowohl beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld als auch beim Mutterschuttlohn sind dauerhafte Entgeltänderungen zu berücksichtigen.