Hallo,
vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Ich bin aktuell in E14/ Stufe 5 befristet beschäftigt (Uni A), mit etlichen Verträgen über all die Jahre. Ob über WissZeitVG § 2 Absatz 2 (Drittmittelbefristungen) oder § 2 Absatz 1 (Qualifizierungsbefristung) kann ich anhand meiner Dokumente nicht feststellen.
Ich vermute letzteres, denn nur dafür bestehen die Höchstbefristungsgrenzen.
Ist im Kern auch irrelevant, wenn man zukünftig eine Befristung mit Sachgrund (also reine Projektarbeit konkreten Drittmittelprojektes) entsprechend TzBfG als Befristung wählt.
Da kann man jahrzehntelang sich durch mogeln.
Die unbefristete Stelle an Uni B in anderem Bundesland war als E13 ausgeschrieben. Dass das weniger bedeutet, war mir klar.
Eine Herunterstufung von E14/S5 auf E13/S3 wäre eine erhebliche Reduzierung, und ich würde mir überlegen, ob ich weiter auf Risiko gehe und noch bleibe (bzw. weiter suche), oder jetzt einen Job mit Perspektive annehme.
Wenn ich eure Antworten richtig verstehe, gibt es eine begrenzte Chance, höher als S3 zu kommen (vielleicht sogar auf Stufe 5 ?), sofern die Gegenseite dazu bereit ist und einschlägige Berufserfahrung und förderliche Zeiten akzeptiert.
Richtig
Welche Stufe vorgeschlagen wird, ist noch unklar, da noch nichts Schriftliches vorliegt. Mündlich hieß es zuletzt, es sei nun doch schwieriger als angenommen wg. der Anerkennung von Stufen.
Hier ist schon der erste Fehler:
Die Stufe die DU vorschlägst!
Und was da schwierig sein soll ist mir schleierhaft.
Entweder du bist der einzige geeignete Kandidat, dann sollte es als förderliche Zeiten so durchlaufen.
Alternative §16.2a. Auch wenn einige sagen, man kann nur Stufen aus der gleichen EG übernehmen, wüsste ich nicht warum man das nicht wie eine Herabgruppierung behandeln können sollte.
Es ist nur bis zur Stufe 3 einklagbar.
Und wie ist dann §40 zu verstehen?
edit.
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.
Was bedeutet das letztendlich: Was einschlägig ist und was nicht, entscheidet die Personalabteilung, und damit käme der AN nie über Stufe 3?
Einschlägige Berufserfahrung ist etwas, was man hat und nicht was jemand entscheidet, im Zweifel muss das Gericht das dann feststellen.
Tariflich relevant ist es aber nur bis 3 Jahre und damit nur bis Stufe 3.
Wobei wegen §40 ich mir da in deinem Fall nicht 100%ig sicher bin.
Da warte ich noch auf erklärende Worte von @Bastel
Bis zu welchem Zeitpunkt könnte man eigentlich noch ohne Probleme ablehnen:
Ginge das theoretisch auch noch nach Ausfüllen von Personalfragebögen-/Unterlagen etc., vor Vertragsunterzeichnung? Z.B. wenn klar wird, dass es mit der Stufen-Zuordnung nicht klappt.
Hast du einen schriftlichen Vertrag? Nein.
Hast du eine Zusage, dessen Inhalt geklärt ist: Nein.
Hast du schriftlich und rechtsverbindlich zugesagt? Wahrscheinlich Nein.
Du hast zugesagt, dass du unter bestimmten umständen den AV unterschreiben wirst. Wahrscheinlich
Also kurze Antwort:
Bis zur Vertragsunterzeichnung gibt es noch nichts zu kündigen und du kannst jederzeit ablehnen, den Vertrag zu den dir nicht genehmen Konditionen zu unter zeichnen.
Alles andere vorher (personalbogen etc.) ist ja nur etwas was zu der Vertragsverhandlung gehört, mehr nicht.
Du bist Vertrags
partner nicht Bittsteller!
Ab Vertragsunterzeichnung könntest du immer noch mit der üblichen Frist (2 Wochen bis Monatsende?) kündigen.