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Weiterbildung Verwaltungsbetriebswirt (VWA) - Bringt das was?

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clarion:
@ Kat dann zeig mir mal wo das steht. Bewährungsaufstiege gibt es schon lange nicht mehr.

Kat:
okay,habe mich leicht vertan, es sind 20 Jahre (früher waren es 15 plus Alter von 40 Jahren, heute sind es 20  Jahre und egal wie alt).

https://kommunalverwaltung.verdi.de/themen/++co++e90e8f22-d8a9-11e6-a8ba-525400ed87ba?kws=Bildung

ABs. 5 a)

Kaiser80:

--- Zitat von: Kat am 02.08.2022 10:19 ---okay,habe mich leicht vertan, es sind 20 Jahre (früher waren es 15 plus Alter von 40 Jahren, heute sind es 20  Jahre und egal wie alt).

https://kommunalverwaltung.verdi.de/themen/++co++e90e8f22-d8a9-11e6-a8ba-525400ed87ba?kws=Bildung

ABs. 5 a)

--- End quote ---

--- Zitat von: Kat am 01.08.2022 14:39 ---Na ja ganz so ist es nicht. Nach 15 Jahren Verwaltung kann man dann auch höherwertige Tätigkeiten machen und bezahlt bekommen. Eine Berufserfahrung wird also dann schon anerkannt.

--- End quote ---
@Kat: Nein, du hast dich völlig vertan. Höherwertige Tätigkeiten kann manfaktisch immer "machen."
= "entsprechende Tätigkeit" im Tarifsinn.
Was du meinst, ist die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, da für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a eine Erste Prüfung abzulegen ist und für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 eine Zweite Prüfung abzulegen. Und dies gilt nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.

clarion:
@Kat, die Fragestellerin arbeitet bei einer Landesbehörde. Da gilt mutmaßlich der TV-L.

JesuisSVA:
Eine Behörde in Niedersachsen muss keine Landesbehörde sein, es kann sich ebenso gut um eine kommunale oder Bundesbehörde handeln. Wenn es eine Landesbehörde ist, muss sie die 81er-Vereinbarung beachten, die dazu geschlossen wurde. Die Landesbehörden in Niedersachsen sind also nicht besonders rigide, sie halten lediglich Vereinbarungen ein. Anders als die Ausbildungs- und Prüfungspflicht wirkt die 81er-Vereinbarung aber nicht auf die Eingruppierung, sondern lediglich auf die Stellenbesetzung. Besetzt der Arbeitgeber entgegen der Vereinbarung eine Stelle mit einer Person ohne die in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen in der Person, handelt er wider der Vereinbarung. Das hat aber im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine rechtliche Bedeutung, denn auch die gegen die Vereinbarung verstoßende Übertragung einer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit führt zur entsprechenden Eingruppierung. Dem Arbeitgeber droht aber sicherlich von anderer Seite Ungemach, bis hin zur Situation, dass der Personalrat gegen den Arbeitgeber erstreitet, dass der Arbeitnehmer nicht tatsächlich auf der Stelle beschäftigt werden darf. Der kassiert dann Geld und sitzt daheim.

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