2. Auswirkungen auf den Tarifbereich des TVöD
Die kommunalen Arbeitgeber sind durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro im Bereich des TVöD wie folgt betroffen:
Tarifgebiet West:
EG 1, Stufe 2: 11,89 Euro seit 1. April 2022
(Anmerkung: Im Bereich des TV-V, TV-N NW und TV-WW/NW liegen die Tabellenbeträge über dem gesetzlichen Mindestlohn.)
Neben dem Tabellenentgelt können grundsätzlich auch sonstige Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 2016 – 5 AZR 374/16 – sind zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet. Daran fehlt es bei Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.
Daher sind u.a. Entgelte für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst (§ 8 Abs. 2 und 4 TVöD), Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD) oder die Zulage für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14 TVöD), die an die Beschäftigten ausgezahlt werden und bei diesen verbleiben, mindestlohnwirksam.
Auch erfolgte Zahlungen wie die Jahressonderzahlung, die Sparkassensonderzahlung oder die leistungsorientierte Bezahlung (LOB) sind mindestlohnwirksam, grundsätzlich allerdings nur im Auszahlungsmonat auf den Mindestlohn anrechenbar (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16).
Anrechenbar dürften darüber hinaus auch monatlich in Geld gewährte Leistungen im Rahmen von § 18a TVöD sein. (Inwieweit monatlich gewährte Sachleistungen im Rahmen von § 18a TVöD auf den Mindestlohn anrechenbar sind, ist durch die Rechtsprechung bislang allerdings nicht abschließend geklärt.)
Heist im Umkehrschluss: In Monaten, in welchen das reine Tabellenentgelt dem Beschäftigten in EG 1 St. 2 ausgezahlt wird (und keine sonstigen Zulagen/Zuschläge/Sonderzahlungen) erfolgen, ist das Tabellenentgelt entsprechend auf die 12 EUR/Std. anzupassen.