Autor Thema: Anzeige Nebentätigkeit: Mindestanforderungen  (Read 4938 times)

funsurfer77

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Ich habe ja wie in einem anderen Thema hier dargestellt ja Probleme mit der Autobahn gmbh im Zusammenhang mit der nicht erfolgten erneuten Anzeige einer weiterhin Bestehenden Nebentätigkeit nach dem Betriebsübergang vom Landesbetrieb zur Autobahn.

jetzt habe ich um des lieben Friedens willen die Nebentätigkeit wie folgt formlos erneut angezeigt:
„Einer selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit als Bauingenieur / öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gehe ich seit meiner Anzeige der Nebentätigkeit vom XX.XX.XXX weiterhin und unbefristet außerhalb meiner Arbeitszeit bei der Autobahn GmbH nach. Diese Nebenbeschäftigung führt zu keinerlei Beeinträchtigung meiner Arbeitskraft. Auch werden die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschritten.

Zu Ihren angefragten Geschäftsgeheimnissen wie Honorarsätze, Arbeitsorte oder Bekanntgabe von Kundendaten möchte ich keine Angaben machen. Hierzu versichere ich jedoch, dass Ihre Wettbewerbsinteressen durch diese Beschäftigung nicht berührt werden.“
Jetzt besteht die Autobahn gmbh darauf, dass ich ihr eine Zusammenstellung meiner Kunden übersende.
Zudem besteht die Autobahn gmbh darauf, dass ich Ihnen meine erhaltenen Honorare und Stundensätze mitteile.
Hierfür habe ich folgendes Scheiben erhalten:
Rechtsgrundlage für die Anzeigepflicht bei Nebentätigkeiten ist hier § 3 Abs. 4 Manteltarifvertrag der Autobahn GmbH (= MTV-A).  Danach haben Beschäftigte der Autobahn GmbH Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen.

Diese Regelung ist für Sie auch anwendbar, da im Zuge des Betriebsüberganges Ihr Arbeitsverhältnis vom Landebetrieb die Autobahn GmbH übergegangen ist und Sie infolgedessen in das Tarifwerk der Autobahn GmbH übergeleitet wurden.

Wie dargetan, war die Nebentätigkeitsanzeige beim Landesbetrieb bis zum XX.XX.2020 befristet und sogar mit dem Hinweis versehen, dass bei Fortsetzung der Nebentätigkeit über den XX.XX.2020 hinaus, erneut Anzeige bei der Arbeitgeberin zu erstatten ist und abermals die Zustimmung der Arbeitgeberin einzuholen ist. Weitere Anzeigen/ Zustimmungen sind in Ihrer Personalakte nicht hinterlegt bzw. auch von Ihnen nicht vorgelegt worden, so dass bei uns eine erneute Nebentätigkeitsanzeige zu erstatten ist. Dass Sie nach eigenen Aussagen bei Frau XXX, Herrn XXX und Herrn XXX diese Nebentätigkeit mündlich angezeigt haben, ist nicht von Belang, da die Nebentätigkeitsanzeige schriftlich, zumindest in Textform zu erfolgen hat.

Sie haben uns gegenüber also eine Anzeigeflicht. Das Schriftlichkeitserfordernis bezieht sich auch auf die mit der Anzeige übermittelnden zusätzlichen Informationen, die wir als Arbeitgeberin benötigen, um überhaupt beurteilen zu können, ob Ihre Nebentätigkeit Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten oder unsere berechtigten Interessen beeinträchtigen könnte.

Wir sind daher berechtigt insbesondere Informationen über weitere Arbeitgeberinnen, sonstige Vertragspartner*innen, Kunden/ Kundinnen, Arbeitsumfang, Arbeitsinhalt, Entgelthöhe, Häufigkeit der Nebentätigkeit sowie deren zeitliche Lage zu verlangen. Die Angaben auf dem Vordruck zur Anzeige der Nebentätigkeit sind von jeder/ jedem Antragssteller*in vollständig zu tätigen.  Diese Informationen ermöglichen es uns erst, uns ein Gesamtbild von der Nebentätigkeit zu verschaffen. Nur so können wir prüfen ob die Ausübung der Nebentätigkeit mit Ihren arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten kollidiert oder berechtigte Interessen unsererseits tangiert sind.
 
Sollten Sie sich dennoch weiter weigern, uns die besagten Informationen bis zum XX.XX.2022 zukommen zu lassen, werden wir von unserem Recht Gebrauch nehmen und Ihnen die Fortführung der Nebentätigkeit untersagen.

Abschließend weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass wenn Sie uns bewusst wichtige Informationen zurückhalten, Sie eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begehen, die mit einer Abmahnung oder eventuell sogar mit einer Kündigung geahndet werden kann.
Falsch in den Vorgenannten Ausführungen ist,dass ich meine Nebentätigkeit befristet angezeigt hätte. Ich habe meine Nebentätigkeit (unbefristet) angezeigt. Daraufhin hat man mir eine befristete Genehmigung erteilt. Bei der Autobahn ist jedoch keine Genehmigung mehr erforderlich, nur noch eine Anzeige. meiner Argumentation nach hat diese Anzeige bereits 2020 erfolgt.

Was meint ihr? Welche Informationen muss ich zwingend geben um meine Anzeigepflicht genüge getan zu haben?


JesuisSVA

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Antw:Anzeige Nebentätigkeit: Mindestanforderungen
« Antwort #1 am: 04.08.2022 15:48 »
Wie dargetan, war die Nebentätigkeitsanzeige beim Landesbetrieb bis zum XX.XX.2020 befristet und sogar mit dem Hinweis versehen, dass bei Fortsetzung der Nebentätigkeit über den XX.XX.2020 hinaus, erneut Anzeige bei der Arbeitgeberin zu erstatten ist und abermals die Zustimmung der Arbeitgeberin einzuholen ist. Weitere Anzeigen/ Zustimmungen sind in Ihrer Personalakte nicht hinterlegt bzw. auch von Ihnen nicht vorgelegt worden, so dass bei uns eine erneute Nebentätigkeitsanzeige zu erstatten ist. Dass Sie nach eigenen Aussagen bei Frau XXX, Herrn XXX und Herrn XXX diese Nebentätigkeit mündlich angezeigt haben, ist nicht von Belang, da die Nebentätigkeitsanzeige schriftlich, zumindest in Textform zu erfolgen hat.

Hattest Du denn seinerzeit bei Deiner Nebentätigkeitsanzeige angegeben, die Nebentätigkeit nur bis zu einem bestimmten Datum auszuüben, ausüben zu wollen o.ä.?

funsurfer77

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Antw:Anzeige Nebentätigkeit: Mindestanforderungen
« Antwort #2 am: 04.08.2022 16:10 »
Hallo, nein ich hatte meine Anzeige der Nebentätigkeit damals nicht befristet. Der Arbeitgeber hat mir jedoch eine befristete Genehmigung hierfür erteilt.

JesuisSVA

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Antw:Anzeige Nebentätigkeit: Mindestanforderungen
« Antwort #3 am: 04.08.2022 16:13 »
Galt zuvor der TV-L oder der TV-H?

funsurfer77

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Antw:Anzeige Nebentätigkeit: Mindestanforderungen
« Antwort #4 am: 04.08.2022 16:25 »
Der TV-H.

JesuisSVA

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Antw:Anzeige Nebentätigkeit: Mindestanforderungen
« Antwort #5 am: 04.08.2022 16:46 »
Da galt dann tatsächlich eine Genehmigungspflicht, die der Arbeitgeber auch zeitlich befristen durfte.

funsurfer77

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Antw:Anzeige Nebentätigkeit: Mindestanforderungen
« Antwort #6 am: 04.08.2022 19:20 »
Ja, Das wusste ich. Aber ich hatte die Nebentätigkeit unbefristet angezeigt. Die Genehmigung ist zwar ausgelaufen, aber ich habe die Nebentätigkeit ohne Genehmigung weitergeführt. Und bei der Autobahn ist jetzt keine Genehmigung mehr erforderlich. Und die Arbeit ist somit auch weiterhin angezeigt gewesen.

JesuisSVA

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Antw:Anzeige Nebentätigkeit: Mindestanforderungen
« Antwort #7 am: 04.08.2022 19:25 »
Nein, das ist falsch. Die Nebentätigkeit wurde zur Genehmigung beantragt, die Genehmigung lief aus. Die Nebentätigkeit war dann einzustellen gewesen, der Arbeitgeber durfte auf Dein pflichtgetreues Verhalten vertrauen.

funsurfer77

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Antw:Anzeige Nebentätigkeit: Mindestanforderungen
« Antwort #8 am: 04.08.2022 19:29 »
Das stimmt. Ich habe die Genehmigung aber nicht beantragt. Ich habe die Nebentätigkeit einfach unbefristet angezeigt. Das ist jetzt etwas spitzfindig.