Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Wie definiert sich "einschlägig"/ Voraussetzungen für IT-Zuschlag?

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MoinMoin:
Nichtdeklaratorisch wäre so was?
Der AN hat Anspruch auf zu übertragende Tätigkeiten, die zu einer Eingruppierung in die EG11 führen.

JesuisSVA:
Das wäre dann wohl normativ, aber selbst das wäre wohl nicht deutlich genug, um tatsächlich die erwünschte Eingruppierung festzuschreiben. Da müsste es „…die zu seiner Eingruppierung in EG11 führen“ heißen.

Rumo1895:

--- Zitat von: JesuisSVA am 05.08.2022 09:42 ---Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat doch in fast allen Fällen, bei denen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zur Anwendung kommen, eine lediglich deklaratorische Wirkung.

--- End quote ---

Darf denn so eine deklaratorische Angabe völlig frei von einer arbeitgeberseitigen Prüfung nach den vertraglich vereinbarten geltenden Regelwerken getätigt werden ? Die genannte EG und Stufe sollte ja regelhaft im Vorfeld durch die Personalabteilung geprüft bzw. ermittelt worden sein ? Gut - das Thema mit dem Studium scheint ja etwas unklarer/spezieller zu sein.

JesuisSVA:
Die Arbeitsvertragsparteien geben bei der Deklaration der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ihre übereinstimmende Rechtsmeinung wieder. Diese kann falsch sein und wird es in vielen Fällen auch sein. Wie die Arbeitsvertragsparteien sich ihre gemeinsame Rechtsmeinung bilden, ist ihnen überlassen. Dem Arbeitgeber kommt hier keine andere oder weitgehendere Verpflichtung zu als dem Arbeitnehmer. Wohl kann diese Rechtsmeinung aber als Eingruppierungsmitteilung durch den Arbeitgeber gewertet werden, was bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage zu einer teilweisen Beweislastumkehr führte, wenn der Arbeitgeber zum Nachteil des Arbeitnehmers von ihr abweichen möchte, eine besondere Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers ergibt sich daraus jedoch nicht.

neuneu1:

--- Zitat von: JesuisSVA am 05.08.2022 08:25 ---Bei der einschlägigen Hochschulbildung handelt es sich um eine solche, die bezogen auf die konkrete auszuübende Tätigkeit die Kenntnisse vermittelt, diese sachgerecht ausüben zu können, wobei aufgrund der Beispielnennung für Teil III Abschnitt 24 EGO Bund ein Hochschulstudium der Informatik stets einschlägig ist. Du schreibst selbst, dass Dein Studium nur für 40% der auszuübenden Tätigkeit diese Voraussetzung erfüllt. Somit liegt kein einschlägiger Abschluss vor.

Die IT-Zulage ist eine außertarifliche Leistung. Der Arbeitgeber kann sie zahlen oder nicht zahlen wie er lustig ist. Ein Anspruch besteht nicht, es sei denn, Du hättest einen solchen vereinbart.

--- End quote ---

So wurde mir das auch erklärt. Allerdings wer definiert einschlägig mit min. 50% der Studienleistung? BWL ist in der Tat grundsätzlich nicht einschlägig. Durch meinen Studienschwerpunkt Wirtschaftsinformatik wird dieses Studium einschlägig, m.E..

Ich sprach die Personalerin auf den IT-Zuschlag an und bekam als Antwort, das müsse gesondert geprüft werden, seitdem kam nichts mehr.


--- Zitat ---
Stand deine Entgeltgruppe nicht in deinem Arbeitsvertrag oder hast du gekündigt bevor du den unterschrieben hattest ?

--- End quote ---

Ich erhielt die "vorläufige" Zusage bereits im Mai. Den eigentlichen Vertrag unterschrieb ich eine Woche vor Arbeitsbeginn. Leider hat sich das sehr hinausgezögert. Natürlich hatte ich dann schon gekündigt und war umgezogen, weil es sich nur um eine Formsache handelte.
Eine Kollegin erging es vor einiger Zeit ähnlich, bereits zugesagt, umgezogen und dann kurz vor Dienstbeginn und Vertragsabschluss wurde ihr die niedrigere Eingruppierung mitgeteilt.
Warum wird sowas nicht zeitnah geprüft?


--- Zitat von: MoinMoin am 05.08.2022 09:21 ---Wieso wurden die TB angepasst?
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann sind deine auszuübenden Tätigkeiten die einer EG11, du wirst wegen fehlender Voraussetzung (einschlägige Hochschulbildung) in der Person aber in EG10 eingruppiert und für die Anerkennung als sonstiger Beschäftigter reicht es wohl auch nicht.
--- End quote ---

Sorry, nicht TB, sondern TD. Die Tätigkeitsdarstellung wurde entsprechend meiner Eingruppierung angepasst. Es sind zwei Aufgabenbereiche, bei E11 ist das Verhältnis 55/45, bei E10 70/30.
Unterschrieben habe ich sie noch nicht, da sie mir immer noch nicht offiziell ausgehändigt wurde.


--- Zitat ---Also 40% des Studiums ist der Wirtschaftsinformatik gewidmet und 60% reines BWL?
Dann ist zu prüfen, ob deine spezifische Hochschulbildung eine ist, die Kenntnisse vermittelt, die bezogen auf die konkrete auszuübende Tätigkeit für die sachgerechte Ausübung notwendig sind.
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Mein Tätigkeitsfeld wurde zwar in den Bereich Teil III Abschnitt 24 eingestuft, aber wirkliche IT mache ich nicht. Keine Programmierung, Wartung, Administration etc.. Ich beschäftige mich mit IT-Themen und ihren Potenzialen in der Behörde.





--- Zitat ---Das ist leider grundsätzlich der Fall, da sie a) ja im Sinne des AGs und nicht des ANs zu handeln haben und b) teilweise relativ ahnungslos sind, was tariflich machbar ist und öfters mal behaupten das gewisse Dinge nicht gehen würden, obwohl es nicht stimmt.
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Wer wären alternative Ansprechpartner?


--- Zitat ---Klare Forderungen bzgl. der gewünschten Bezahlung verkünden und klarstellen, dass ansonsten das Arbeitsverhältnis nicht von langer Dauer sein wird.
Wenn von Seiten der Personaler behauptet wird, dass mehr nicht ginge, kannst du auf uA auf  §16.6 verweisen, dass du zumindest diese Zulage haben willst, denn das geht immer.

--- End quote ---

Wäre das denn überhaupt noch möglich?


--- Zitat von: JesuisSVA am 05.08.2022 10:52 ---Die Arbeitsvertragsparteien geben bei der Deklaration der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ihre übereinstimmende Rechtsmeinung wieder. Diese kann falsch sein und wird es in vielen Fällen auch sein. Wie die Arbeitsvertragsparteien sich ihre gemeinsame Rechtsmeinung bilden, ist ihnen überlassen. Dem Arbeitgeber kommt hier keine andere oder weitgehendere Verpflichtung zu als dem Arbeitnehmer. Wohl kann diese Rechtsmeinung aber als Eingruppierungsmitteilung durch den Arbeitgeber gewertet werden, was bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage zu einer teilweisen Beweislastumkehr führte, wenn der Arbeitgeber zum Nachteil des Arbeitnehmers von ihr abweichen möchte, eine besondere Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers ergibt sich daraus jedoch nicht.

--- End quote ---

Ich ging davon aus, dass ich nicht wirklich verhandeln konnte. Nicht nur der kurzfristige Zeitpunkt, sondern auch die mauernde Haltung der Personalerin, dass das nicht einschlägig ist und zum IT-Zuschlag kam nichts.
Vielmehr hatte ich den Eindruck, ich nehme das jetzt so an, oder das war es und mein nächster Gang wäre  der zum JobCenter gewesen.

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