Autor Thema: Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten  (Read 1887 times)

Wynchester

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Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten
« am: 08.08.2022 13:33 »
Moin,
wir haben seit 2020 einen dualen Studenten, dieser erzählte mir heute morgen, dass er eine Zusatzvereinbarung unterschrieben habe, nach welcher unter anderem sein Urlaubsanspruch berechnet wird, je nach Anteil der Zeit die er im Betrieb verbringt erhält er Urlaubstage, da dieses Jahr viel Studienzeit ansteht, habe er lediglich 18 Tage Urlaub welche er dann natürlich während der Semesterferien antritt.

Auch als dualer Student sollten ihm doch nach dem Tarifvertrag ganz normal 30 Tage Urlaub völlig unabhängig vom Anteil der Zeit im Betrieb, richtig ?

MoinMoin

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Antw:Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten
« Antwort #1 am: 08.08.2022 13:46 »
Moin,
wir haben seit 2020 einen dualen Studenten, dieser erzählte mir heute morgen, dass er eine Zusatzvereinbarung unterschrieben habe, nach welcher unter anderem sein Urlaubsanspruch berechnet wird, je nach Anteil der Zeit die er im Betrieb verbringt erhält er Urlaubstage, da dieses Jahr viel Studienzeit ansteht, habe er lediglich 18 Tage Urlaub welche er dann natürlich während der Semesterferien antritt.

Auch als dualer Student sollten ihm doch nach dem Tarifvertrag ganz normal 30 Tage Urlaub völlig unabhängig vom Anteil der Zeit im Betrieb, richtig ?
Wenn jemand 30Tage im Jahr bei euch arbeitet, dann bekommt er 30 Tage Urlaub?
Scherz!

Es wird doch seine tatsächliche Arbeitstage in der Woche berechnet und danach richtet sich sein Urlaubsanspruch.

JesuisSVA

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Antw:Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten
« Antwort #2 am: 08.08.2022 13:46 »
Die 30 Tage Urlaub entstehen ja aus einer 5-Tage-Woche. Da kommt es auch darauf an, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Präsenzzeiten des Studiums von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird (Tage zählen bei der Urlaubsberechnung mit) oder von vornherein keine Arbeitsverpflichtung vereinbart worden ist (Tage zählen nicht mit).

Wynchester

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Antw:Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten
« Antwort #3 am: 08.08.2022 14:21 »
Wenn er als dualer Student eingestellt wird, sind seine Vorlesungstage, sowie überbetrieblichen Ausbildungen doch ebendso "tatsächliche" Arbeitstage richtig ?

JesuisSVA

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Antw:Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten
« Antwort #4 am: 08.08.2022 14:29 »
„Dualer Student“ hat keine Legaldefinition. Man kann das höchst unterschiedlich ausgestalten. Und da man das so unterschiedlich ausgestalten kann, ist es ohne Kenntnis der exakten Vereinbarung auch nicht möglich zu bewerten, welche Rechtsfolgen sich ergeben.

Wynchester

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Antw:Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten
« Antwort #5 am: 09.08.2022 07:28 »
Es wurde ein normaler Ausbildungsvertrag abgeschlossen, zusätzlich gab es eine "Zusatzvereinbarung"

Unter dem Paragraphen Urlaub steht dort:
(1) Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den gesetzlichen bzw. den tariflichen Bestimmungen.

(2) Der Ausbildungsbetrieb gewährt dem/der Auszubildenden Urlaub nach den tariflichen Bestimmungen des Berufsbildungstarifvertrages Bau. Bei weniger als 12 Monaten gewerblicher Ausbildung im Kalenderjahr besteht ein entsprechender Teilurlaubsanspruch. Bei fünf Monaten gewerblicher Ausbildung besteht daher zb. ein Teilurlaubsanspruch von 13 Arbeitstagen.

Der/die Auszubildende nimmt ab dem 2. Ausbildungsjahr an den Lehrveranstaltungen der Fachhochschule Lübeck teil und wird vom Ausbildungsbetrieb für die Teilnahme freigestellt. Eine Fortzahlung der Vergütung besteht weiterhin.

JesuisSVA

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Antw:Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten
« Antwort #6 am: 09.08.2022 07:36 »
Es geht also überhaupt nicht um ein Arbeitsverhältnis?

Wynchester

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Antw:Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten
« Antwort #7 am: 09.08.2022 07:56 »
Ist eine Ausbildung nicht als Arbeitsverhältnis definiert ?

JesuisSVA

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Antw:Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten
« Antwort #8 am: 09.08.2022 07:58 »
Ein Ausbildungsverhältnis ist per Definition kein Arbeitsverhältnis. Wohl kann aber ein duales Studium als Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die tatsächlichen Umstände.