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Urlaubsanspruch bei einem Dualen Studenten

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Wynchester:
Moin,
wir haben seit 2020 einen dualen Studenten, dieser erzählte mir heute morgen, dass er eine Zusatzvereinbarung unterschrieben habe, nach welcher unter anderem sein Urlaubsanspruch berechnet wird, je nach Anteil der Zeit die er im Betrieb verbringt erhält er Urlaubstage, da dieses Jahr viel Studienzeit ansteht, habe er lediglich 18 Tage Urlaub welche er dann natürlich während der Semesterferien antritt.

Auch als dualer Student sollten ihm doch nach dem Tarifvertrag ganz normal 30 Tage Urlaub völlig unabhängig vom Anteil der Zeit im Betrieb, richtig ?

MoinMoin:

--- Zitat von: Wynchester am 08.08.2022 13:33 ---Moin,
wir haben seit 2020 einen dualen Studenten, dieser erzählte mir heute morgen, dass er eine Zusatzvereinbarung unterschrieben habe, nach welcher unter anderem sein Urlaubsanspruch berechnet wird, je nach Anteil der Zeit die er im Betrieb verbringt erhält er Urlaubstage, da dieses Jahr viel Studienzeit ansteht, habe er lediglich 18 Tage Urlaub welche er dann natürlich während der Semesterferien antritt.

Auch als dualer Student sollten ihm doch nach dem Tarifvertrag ganz normal 30 Tage Urlaub völlig unabhängig vom Anteil der Zeit im Betrieb, richtig ?

--- End quote ---
Wenn jemand 30Tage im Jahr bei euch arbeitet, dann bekommt er 30 Tage Urlaub?
Scherz!

Es wird doch seine tatsächliche Arbeitstage in der Woche berechnet und danach richtet sich sein Urlaubsanspruch.

JesuisSVA:
Die 30 Tage Urlaub entstehen ja aus einer 5-Tage-Woche. Da kommt es auch darauf an, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Präsenzzeiten des Studiums von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird (Tage zählen bei der Urlaubsberechnung mit) oder von vornherein keine Arbeitsverpflichtung vereinbart worden ist (Tage zählen nicht mit).

Wynchester:
Wenn er als dualer Student eingestellt wird, sind seine Vorlesungstage, sowie überbetrieblichen Ausbildungen doch ebendso "tatsächliche" Arbeitstage richtig ?

JesuisSVA:
„Dualer Student“ hat keine Legaldefinition. Man kann das höchst unterschiedlich ausgestalten. Und da man das so unterschiedlich ausgestalten kann, ist es ohne Kenntnis der exakten Vereinbarung auch nicht möglich zu bewerten, welche Rechtsfolgen sich ergeben.

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