Autor Thema: [BY] Zweijahresfrist bei Beförderung  (Read 1448 times)

Franz

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[BY] Zweijahresfrist bei Beförderung
« am: 09.08.2022 15:19 »
Um das letzte Beförderungsamt  ruhegehaltsfähig zu machen, muss man dieses Amt mindestens zwei Jahre ausüben. Nun meine Frage: zählt zu diesem Zeitraum auch die Freistellungsphase der Altersteilzeit in Bayern mit dazu?
« Last Edit: 10.08.2022 03:48 von Admin2 »

Gerda Schwäbel

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Antw:[BY] Zweijahresfrist bei Beförderung
« Antwort #1 am: 10.08.2022 12:32 »
Um das letzte Beförderungsamt  ruhegehaltsfähig zu machen, muss man dieses Amt mindestens zwei Jahre ausüben. ...
Das ist so nicht richtig. Artikel 12 Abs. 5 BayBeamtVG verlangt für die Ruhegehaltsfähigkeit des Beförderungsamtes lediglich, dass die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand mindestens zwei Jahre zugestanden haben müssen. Das ist auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit  erfüllt.