Autor Thema: [BB] Stellenbesetzungsverfahren: Abbruch wegen Wechsel eines Beschäftigten  (Read 1453 times)

mucke89

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

es wäre toll, wenn jemand zu der untenstehenden Fragestellung Hinweise geben könnte.

Meine Ausführungen beziehen sich auf:
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_auswahllfkt
2 - Stellenausschreibungen

Sachsituation:
Die Funktionsstelle (A14) wurde mit Bewerbungsfrist Dezember 2021 im Amtsblatt ausgeschrieben und sollte zum 01.08.2022 besetzt werden.
Eröffnung des Bewerberverfahrens mit einer Bewerberin und zwei Bewerbern im Schulamt als Präsenztermin.
Im Nachhinein kam eine weitere Bewerbung einer Person X aus einer Leitungsfunktion, die auch eine höhere Besoldungsgruppe (A 14) hat bzw. demnächst haben wird.
Das Bewerberverfahren soll nun abgebrochen werden und Person X die Funktionsstelle erhalten.

Fragestellung:
Die Stelle war durch die Ausschreibung im Amtsblatt frei und besetzbar und sollte somit nach (1) b. auch nicht durch den den Wechsel von Beschäftigten von einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft besetzt werden. Kann nun zu einem späteren Zeitpunkt die Stelle durch einen Wechsel besetzt werden und die Ausschreibung sozusagen widerrufen werden?

Liebe Grüße

Max

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 614
Aus meiner Sicht fußt der Abbruch des Verfahrens auf einem sachlichen Grund (die Stelle ist nicht mehr verfügbar) und sollte somit akzeptabel sein.

Hain

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 198
Moin,

das Verfahren ist so nicht zu beanstanden.

Grüße Hain

Mask

  • Gast
Bei einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gehen die
Bewerberverfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter, wenn
das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren
Grund abgebrochen wurde. Die Durchführung einer Stellenausschreibung
zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der
Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel
zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes
Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit
beenden und von einer ursprünglich geplanten Einstellung oder Beförderung
absehen
(BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 –, BAGE 130, 107-118)

Der sachliche Grund ist hier, wie von Max schon geschrieben, das "nicht mehr vorhanden sein" der Stelle, ergo ist das zwar nicht schön für die Bewerber, aber so in Ordnung.


mucke89

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Ich danke euch allen für die schnellen und guten Antworten.
Es gibt ja noch mehr offene Stellen.  ::)