Bei einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gehen die
Bewerberverfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter, wenn
das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren
Grund abgebrochen wurde. Die Durchführung einer Stellenausschreibung
zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der
Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel
zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes
Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit
beenden und von einer ursprünglich geplanten Einstellung oder Beförderung
absehen
(BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 –, BAGE 130, 107-118)
Der sachliche Grund ist hier, wie von Max schon geschrieben, das "nicht mehr vorhanden sein" der Stelle, ergo ist das zwar nicht schön für die Bewerber, aber so in Ordnung.