Der Arbeitgeber kann die Kürzung frühestens ab dem Zeitpunkt des Elternzeitverlangens erklären, oder zu einem späteren Zeitpunkt während oder nach der Elternzeit (BAG 19.3.2019, AP BEEG § 17 Nr. 6 Rn. 35; LAG RhPf 17.2.2021, BeckRS 2021, 6528 Rn. 46). Eine Vorbehaltserklärung ist nicht erforderlich (BAG 28.7.1992, AP BErzGG § 17 Nr. 3). Die Kürzungserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Dafür reicht aus, dass dem Arbeitnehmer nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn aufgrund sonstiger Umstände erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will (BAG 28.7.1992, AP BErzGG § 17 Nr. 3; 19.3.2019, AP BEEG § 17 Nr. 6 Rn. 31)