Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Ablehnung der Verbeamtung
Asperatus:
--- Zitat von: Max am 14.08.2022 12:56 ---Es gibt doch weder einen Antrag auf Verbeamtung noch ein Recht auf Verbeamtung.
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Der Antrag ist zwar im Beamtenrecht nicht vorgechrieben. In vielen Behörden ist er für das Bestandspersonal an Tarifbeschäftigten dennoch Voraussetzung. Irgendeine Willensbekundung muss es ja geben: Entweder, indem man sich auf eine Laufbahnausbildung oder Stelle bewirbt, in der sofort verbeamtet wird oder eben durch den Antrag, wenn man schon in der Behörde beschäftigt ist.
--- Zitat von: Gnurps am 14.08.2022 17:30 ---Nur zur Klarstellung:
Nein, ich bin nicht die Person, die den Ablehnungsbescheid geschrieben hat, sondern lege lediglich den Paragraphen genauso aus!
Selbstverständlich haben Sie durch Ihren Hauptschulabschluss + Ihrer Berufsausbildung den mittleren Bildungsabschluss erworben, erfüllen damit die Bildungsvoraussetzungen und können sich überall für den mittleren Dienst bewerben.
Sie haben damit aber noch nicht die LAUFBAHNBEFÄHIGUNG für den mittleren Dienst erworben. Es ist eben - zumindest im Bundesbereich - nicht so, dass jeder Hauptschulabsolvent mit abgeschlossener Berufsausbildung dadurch automatisch auch die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst erworben hätte!
Ich fürchte, einige Verwaltungsrichter werden das ähnlich sehen!
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Soweit richtig, aber mit der hauptberuflichen Tätigkeit von 1,5 Jahren, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entspricht, schon.
Nach dem Argument der ge- oder verbrauchten Karten bräuchte man zwei abgeschlossene Berufsausbildungen, wenn § 17 Abs. 3 Nr. 1 b) mit Nr. 2 c) BBG zusammenfällt. Das kann nicht richtig sein. Auch im BBG-Kommentar von Kugele gibt es dazu keinen Hinweis.
Die Gleichwertigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 d) BBG kann sich auch auf Hauptschule und Berufsausbildung beziehen (vgl. Battis, BBG-Kommentar, § 17, Rn. 12).
Ggf. käme noch die Ausnahmeregelung nach § 23 Abs. 1 BLV in Betracht. Vielleicht soll die Vorschrift das Problem der doppelten Anerkennung auflösen? Sonst erschließt sich mir ihr Sinn nicht. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Kann-Vorschrift, wohingegen nach § 19 Abs. 3 S. 2 BLV die Laufbahnbefähigung anerkannt werden muss.
Urlauber:
Und genau zu dem "Doppelverwendungsverbot" wurde unsererseits auch kein BBG-Kommentar gefunden. Selbst wenn das aber zutreffen sollte, dass die Doppelverwendung unzulässig ist, hätte man beim § 17 Abs. 3 Nr. 1 d) das Problem eigentlich nicht. Hauptschulabschluss + Berufsausbildung ist ja nicht in jedem Fall automatisch der mittlere Bildungsabschluss. Und genau der mittlere Bildungsabschluss sollte doch ein gleichwertiger Abschluss sein?
Zum § 23 Abs. 1 BLV habe ich eine Antwort erhalten, dass die Norm für mich nicht eröffnet ist, da sich diese nur auf "Beamtinnen und Beamte" bezieht und eine Anwendung für Tarifbeschäftigte weder möglich noch angezeigt ist.
Das macht für mich überhaupt keinen Sinn und genau so steht das in einem Kommentar zur BLV von Beck, § 23 BLV Rn. 7: "Eine solche Auslegung verbietet sich allerdings
nach dem Sinn und Zweck der Norm, die gerade von Bewerbern ausgeht,
die aufgrund der Vorgaben des § 27 Abs. 3 BBG bislang nicht verbeamtet
werden konnten. Der Hauptanwendungsfall ist in der Praxis die Verbeamtung von Tarifbeschäftigten, die sich bereits im öffentlichen Dienst befinden. Auf diese Bewerbergruppe zielt die Vorschrift ab."
Ich gehe davon aus, dass aber nicht § 27 sondern eher §17 gemeint ist.
Asperatus:
Vielleicht könntest du noch einen Blick in den BLV-Kommentar von Lemhöfer/Leppek werfen.
Der Beck-Kommentar klingt zwar schlüssig, aber ist für die Behörde nicht verbindlich. Auffällig ist auch, dass in den übrigen Absätzen 2 bis 9 des § 23 BLV die Beamten-Voraussetzung nicht genannt ist. Das könnte die Argumentation der Behörde stützen.
Urlauber:
--- Zitat von: Asperatus am 16.08.2022 16:50 ---Vielleicht könntest du noch einen Blick in den BLV-Kommentar von Lemhöfer/Leppek werfen.
Der Beck-Kommentar klingt zwar schlüssig, aber ist für die Behörde nicht verbindlich. Auffällig ist auch, dass in den übrigen Absätzen 2 bis 9 des § 23 BLV die Beamten-Voraussetzung nicht genannt ist. Das könnte die Argumentation der Behörde stützen.
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Mein Fehler. Das war ein Kommentar von Lemhöfer/Leppek!
Danke für deine Hilfe!
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