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Ablehnung der Verbeamtung

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Asperatus:
Wieso wendest du dich erst jetzt mit diesem Fall an dieses Forum, wenn die Ablehnung bereits 2021 erfolgt ist?

Ich vermute, die Widerspruchsfrist gegen die Ablehnung der Verbeamtung ist bereits abgelaufen?

Wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, ist der "erfolgreiche Besuch einer Hauptschule" ausreichend (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. c BBG). Daher ist für mich das Problem der Behörde nicht nachvollziehbar.

@clarion:
Da der Dienst im Frühjahr 2019 angetreten wurde, sollte mittlerweile auch die Voraussetzung von 1,5 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss (§ 19 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 3 S. 1 BLV), erfüllt sein.

@Archivsekretärin: Die Verbeamtungsvoraussetzungen in BW können vom Bund abweichen.

Max:
Es gibt doch weder einen Antrag auf Verbeamtung noch ein Recht auf Verbeamtung.

Gnurps:
Nach § 17 (3) BBG müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: eine der unter Nr. 1 genannten Bildungsvoraussetzungen UND eine der unter Nr. 2 genannten sonstigen Voraussetzungen.
Urlauber erfüllt mit seinem Hauptschulabschluss + abgeschlossener Berufsausbildung zunächst NUR die Bildungsvoraussetzungen gem. § 17 (3) Nr. 1 b) BBG um als Anwärter für den mittleren Dienst eingestellt zu werden. Damit hat er aber noch nicht die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst!
Dazu muss noch eine der sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein. Urlauber hat keinen Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung durchlaufen, sondern möchte als Quereinsteiger hier seine abgeschlossene Berufsausbildung zum zweiten Mal berücksichtigt wissen- und genau das geht nicht, die Karte ist praktisch schon ge- und verspielt!
Daher auch der Hinweis auf eine zweite Berufsausbildung oder eine unabhängig erworbene Mittlere Reife.



Urlauber:
@Asperatus: Die Widerspruchsfrist habe ich längst eingehalten. Mich hat nur jetzt mal interessiert, ob jemand hier die selbe Erfahrung machen musste.

@ Max: Wenn es keinen Antrag auf Verbeamtung gibt, wieso wurde uns ein solcher dann ausgehändigt?  ;)

@Gnurps:
Sie könnten mir Ihrer Ansicht die Person sein, die den Ablehnungsbescheid geschrieben hat..
Nur auch Sie schreiben nur vom Hauptschulabschluss+ abgeschlossen Berufsausbildung... Ich habe sowohl den qualifizierten Hauptschulabschluss als auch den mittleren Bildungsabschluss (steht auf jeden Fall so im Zeugnis und wurde nach Rückfrage beim Kultusministerium auch nochmal per E-Mail bestätigt).
Wenn wie hier der mittlere Bildungsabschluss nicht berücksichtigt wird, dann macht es keinen Sinn dass der überhaupt verliehen wird. Außerdem sind an den mittleren Bildungsabschluss nicht nur die Berufsschule mit gewissen Leistungen geknüpft, sondern auch gewisse Leistungen der Hauptschule. Und § 17 Abs. 3 Nr. 1 d sagt doch "gleichwertiger Schulabschluss", also wenn der mittlere Bildungsabschluss der erfolgreich abgeschlossenen Realschule nicht gleichwertig ist, dann weiß ich auch nicht...

Fakt ist doch, dass ich eine Ausbildung abgeschlossen habe und den mittleren Bildungsabschluss besitze? Wer macht den eine mittleren Schulabschluss "nach" wenn er ihn schon hat.

Zurück zu meiner eigentlichen  Frage..hat oder hatte jemand rein zufällig das selbe Problem?

Gnurps:
Nur zur Klarstellung:
Nein, ich bin nicht die Person, die den Ablehnungsbescheid geschrieben hat, sondern lege lediglich den Paragraphen genauso aus!
Selbstverständlich haben Sie durch Ihren Hauptschulabschluss + Ihrer Berufsausbildung den mittleren Bildungsabschluss erworben, erfüllen damit die Bildungsvoraussetzungen und können sich überall für den mittleren Dienst bewerben.
Sie haben damit aber noch nicht die LAUFBAHNBEFÄHIGUNG für den mittleren Dienst erworben. Es ist eben - zumindest im Bundesbereich - nicht so, dass jeder Hauptschulabsolvent mit abgeschlossener Berufsausbildung dadurch automatisch auch die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst erworben hätte!
Ich fürchte, einige Verwaltungsrichter werden das ähnlich sehen!

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