Da deine vorherige Berufserfahrung, die bei der ersten Einstellung als einschlägige Berufserfahrung anerkannt wurde, bei der zweiten Einstellung ab 01.09. mehr als 6 Monate zurückliegt, ist sie keine zwingend zu berücksichtigende Berufserfahrung mehr. Lediglich die Tätigkeit im Gesundheitsamt ist zwingend zu berücksichtigen, sofern sie einschlägig ist. Diese würde zur Stufe 2 führen.
Du solltest dich vor Vertragsabschluss vergewissern, welcher Stufe du zugeordnet wirst. Falls es die Stufe 2 ist, versuche auszuhandeln, dass du die Stufe 3 bekommst, da du langjährige förderliche Tätigkeiten hast (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). Das ist eine Kannvorschrift.