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Versteuerung NATO DP in Deutschland

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Organisator:

--- Zitat von: Gruenhorn am 14.08.2022 21:39 ---Google mal Salary grades NATO oder Salary schemes. Da die Posten, wenn sie nicht national geschlüsselt sind, immer mit einem Salary grade NATO weit ausgeschrieben sind, bekommt man da schnell eine Vorstellung,was es gibt.

--- End quote ---

Aber das wäre doch nur der Fall, wenn es ein Nato-Dienstposten wäre, für den man von seiner bisherigen Beschäftigung freigestellt werden würde. So wie ich den Sachverhalt lese, bleibt es bei einem deutschen Beamtendienstposten.

Asperatus:
Ich bin mir da nicht so sicher. Wenn man im Inland wohnt und arbeitet unterliegt man der deutschen Einkommensteuer. Da gibt es keine abweichende völkerrechtlichen Regelungen. Ich denke auch, dass du weiterhin von der Bundeswehr bezahlt werden wirst.

Gruenhorn:
Ich zitiere mal den BFH:

Nach Art. 19 Satz 1 des Ottawa-Abkommens sind die Bediensteten der Organisation i.S. des Art. 17 von Steuern auf die ihnen von der Organisation in ihrer Eigenschaft als deren Bedienstete gezahlten Gehälter und sonstigen Dienstbezüge befreit. Art. 17 des Ottawa-Abkommens wiederum sieht vor, dass die Gruppen von Bediensteten, auf die (u.a.) Art. 19 des Ottawa-Abkommens Anwendung findet, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Vorsitzenden der Stellvertreter im Rat und jedem beteiligten Mitgliedstaat ist. Über die Durchführung von Teil IV ‑‑u.a. Art. 17‑‑ des Ottawa-Abkommens haben die NATO und Deutschland am 30.11.1961 eine Vereinbarung geschlossen (abgedruckt in BGBl II 1962, 114 ff.), die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der ‑‑in Ergänzung zur Verordnung vom 30.05.1958‑‑ erlassenen Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an internationale Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation vom 29.03.1962 (BGBl II 1962, 113) für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Bedienstete der NATO maßgebend ist und deren Art. 1 zufolge die Gruppen von Bediensteten der NATO und der nachgeordneten Stellen der NATO, auf welche u.a. Art. 19 des Ottawa-Abkommens in Deutschland Anwendung findet, die Besoldungsgruppen A, B und C der NATO-Personalbestimmungen umfassen, wenn die entsprechenden Bediensteten ihren Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Demnach heißt das, solang wie er nach NATO Salary scheme A,B oder C bezahlt wird und in Deutschland stationiert ist, ist er einkommensteuerbefreit. Eine Ausnahme wäre es, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Zuweisung zur NATO geht. Dann würde er weiter durch Deutschland besoldet werden. Bei der EU gibt es solche Konstrukte, bei der NATO weiß ich es nicht.

Organisator:

--- Zitat von: Gruenhorn am 15.08.2022 19:44 ---Demnach heißt das, solang wie er nach NATO Salary scheme A,B oder C bezahlt wird und in Deutschland stationiert ist, ist er einkommensteuerbefreit. Eine Ausnahme wäre es, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Zuweisung zur NATO geht. Dann würde er weiter durch Deutschland besoldet werden. Bei der EU gibt es solche Konstrukte, bei der NATO weiß ich es nicht.

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Auch bei der Nato gibt es solche Konstrukte, die Beamten werden über das Auswärtige Amt dorthin abgeordnet. Geht sogar auch in Brüssel. Da aber der TE eingangs sagte:

--- Zitat von: Beamtenmichel am 14.08.2022 12:13 ---Ebenfalls A9 - A11 gebündelt.

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ist noch die Frage offen, ob es sich tatsächlich um einen Nato- oder Beamtendienstposten handelt.

Asperatus:
Da der Dienstposten A9 bis A11 gebündelt ist, unterliegt er offenbar nicht dem NATO-Bezahlschema.

Die Steuerbefreiung gilt meines Wissens nur für bei der NATO selbst eingestellten Personal, nicht von der Bundeswehr zu diesen versetzten bzw. zugewiesenen.

Im Übrigen gilt das Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals (BGBl. 1958 II S. 118) gemäß Artikel 2 weder für militärische Kommandostellen noch für sonstige militärische Stellen.

Auch kann nach Art. 19 seine als Mitglieder des internationalen Personals der NATO vorgesehenen Staatsangehörigen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet haben, selbst zur Organisation abordnen, zahlt in diesem Falle die Gehälter und ist berechtigt, dieses zu besteuern.

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