Autor Thema: Erneute Erprobungszeit gem. § 34 BLV bei veränderter Stellenbündelung?  (Read 926 times)

BB2014

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Liebe Forum-Gemeinde,

in meiner Beschäftigungsbehörde (obere Bundesbehörde) waren bis vor Kurzem im mD die Dienstposten A6-7 und A8-9 gebündelt. Um einen DP der Wertigkeit A8-9 zu erlangen, musste eine förderliche Ausschreibung gewonnen werden (vereinfacht ausgedrückt).

So weit, so gut. Nun entschied sich die Behörde, die Stellenbündelungen neu zu strukturieren: A6-8 und A9m.

In meinem individuellen Fall ergibt sich somit die Problematik, dass ich vor einiger Zeit einen DP A8-9 nach dem Leistungsgrundsatz gewinnen konnte. Auf diesem A8-9 bewerteten DP absolvierte ich die sechs Monate Erprobungszeit gem. § 34 BLV. Nach erfolgreicher Absolvierung wurde ein Amt der Wertigkeit A8 verliehen (auf dem bis A9 bewerteten DP).

Aufgrund einer weit überdurchschnittlichen Beurteilung und guter Voraussetzungen im Haushaltsplan wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im laufenden HH-Jahr ein Amt der Wertigkeit A9 (auf dem selben Posten) verliehen worden. Da die Behörde den Bestandsschutz bereits gereihten Personen ablehnte, handelt es sich hierbei wohl um persönliches Pech.

Ich werde mich in den kommenden Monaten wohl erneut förderlich bewerben müssen.

Und hier kommt die eigentliche Frage: da sich die Schwierigkeit der Tätigkeit auf dem DP A9m im Vergleich zu meinem DP A8-9 nicht verändert hat, sehe ich keine Notwendigkeit, erneut die Erprobungszeit gem. § 34 BLV zu absolvieren. Hat hier jemand Erfahrungen mit ähnlichen Situationen und/oder kennt Urteile, Ausführungsbestimmungen, Kommentare usw. die mir entgangen sind?

Vielen Dank im Voraus!