Jetzt ist es so, dass für den Bereich der allgemeinen Verwaltung in der Entgeltordnung (zumindest des Bundes) bis einschließlich E 12 gar keine Bildungsvoraussetzung zwingend vorgeschrieben ist. In den Kommunen und einigen Ländern ist das wohl ähnlich. Dennoch setzen manche Arbeitgeber diese bzw. entsprechende Lehrgänge voraus - siehe hierzu die Hinweise von Opa.
Wobei ich ergänzen würde, dass die in den Protokollnotizen Nen. 5 und 6 der Entgeltordnung Bund beschriebenen Anforderungen an Fachkenntnisse zwingende Voraussetzungen sind. Zwar ist egal, wie man diese Fachkenntnisse erworben hat. Jedoch zählt (typisch Behörde halt) der formale Nachweis hier vielerorts am meisten und das ist eben eine bestandene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder der erfolgreich absolvierte AL 1.
Ein Stück weit auch nachvollziehbar, denn in welcher kaufmännischen Ausbildung lernt man sonst die rechtlichen Anforderungen an einen Verwaltungsakt, die Grundlagen zum Widerspruchs- und Klageverfahren, Zusammenhänge des Arbeits- und Beamtenrechts im öD oder den Aufbau eines öffentlichen Haushaltsplans?
Ob man zwingend 18 Monate AL dafür machen muss, darüber lässt sich streiten. Die Inhalte, die man nachher nicht anwendet, hat man wie bei jeder Ausbildung nach ein paar Jahren eh vergessen. Aber wer den AL erfolgreich hinter sich gebracht hat, weist damit eben nach, dass er die Voraussetzungen im Sinne der der o.g. Protokollerklärungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt oder sich mit vergleichsweise geringem Einarbeitungsaufwand erschließen kann.