Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Angestelltenlehrgang + Chance auf Verbeamtung?
SunshineR:
--- Zitat von: Organisator am 19.08.2022 13:27 ---
--- Zitat von: SunshineR am 19.08.2022 11:35 ---aber jetzt?
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Jetzt ist es so, dass für den Bereich der allgemeinen Verwaltung in der Entgeltordnung (zumindest des Bundes) bis einschließlich E 12 gar keine Bildungsvoraussetzung zwingend vorgeschrieben ist. In den Kommunen und einigen Ländern ist das wohl ähnlich. Dennoch setzen manche Arbeitgeber diese bzw. entsprechende Lehrgänge voraus - siehe hierzu die Hinweise von Opa.
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Also sollte man solches Angebot doch annehmen!?
Vielen Dank!
Organisator:
Es kommt darauf an, wo du deine berufliche Perspektive siehst. Wenn du verbeamtet werden willst, hat der Angestelltenlehrgang keinen Sinn. Da wäre eher ein Vorbereitungsdienst hilfreich.
Wenn du als Angestellter im öD bleiben willst und Tätigkeiten bis E9a anstrebst, wäre der Angestelltenlehrgang hilfreich. Vielleicht gibt es in deinem Land auch eine Prüfungs- und Ausbildungspflicht, dann wäre ein solcher Lehrgang dafür obligatorisch. Insoweit ist es möglicherweise gar kein Angebot deines Arbeitgebers sondern verfplichtend.
Opa:
--- Zitat von: Organisator am 19.08.2022 13:27 ---Jetzt ist es so, dass für den Bereich der allgemeinen Verwaltung in der Entgeltordnung (zumindest des Bundes) bis einschließlich E 12 gar keine Bildungsvoraussetzung zwingend vorgeschrieben ist. In den Kommunen und einigen Ländern ist das wohl ähnlich. Dennoch setzen manche Arbeitgeber diese bzw. entsprechende Lehrgänge voraus - siehe hierzu die Hinweise von Opa.
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Wobei ich ergänzen würde, dass die in den Protokollnotizen Nen. 5 und 6 der Entgeltordnung Bund beschriebenen Anforderungen an Fachkenntnisse zwingende Voraussetzungen sind. Zwar ist egal, wie man diese Fachkenntnisse erworben hat. Jedoch zählt (typisch Behörde halt) der formale Nachweis hier vielerorts am meisten und das ist eben eine bestandene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder der erfolgreich absolvierte AL 1.
Ein Stück weit auch nachvollziehbar, denn in welcher kaufmännischen Ausbildung lernt man sonst die rechtlichen Anforderungen an einen Verwaltungsakt, die Grundlagen zum Widerspruchs- und Klageverfahren, Zusammenhänge des Arbeits- und Beamtenrechts im öD oder den Aufbau eines öffentlichen Haushaltsplans?
Ob man zwingend 18 Monate AL dafür machen muss, darüber lässt sich streiten. Die Inhalte, die man nachher nicht anwendet, hat man wie bei jeder Ausbildung nach ein paar Jahren eh vergessen. Aber wer den AL erfolgreich hinter sich gebracht hat, weist damit eben nach, dass er die Voraussetzungen im Sinne der der o.g. Protokollerklärungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt oder sich mit vergleichsweise geringem Einarbeitungsaufwand erschließen kann.
JesuisSVA:
Die Protokollerklärungen 5 und 6 in Teil I der EntgO Bund erläutern Voraussetzungen an die Tätigkeit, nicht an den Arbeitnehmer.
Opa:
--- Zitat von: JesuisSVA am 19.08.2022 16:15 ---Die Protokollerklärungen 5 und 6 in Teil I der EntgO Bund erläutern Voraussetzungen an die Tätigkeit, nicht an den Arbeitnehmer.
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Ja, hab ich schlampig formuliert. Es ging mir um den (aus dem Kontext deutlichen) Aspekt, dass der Arbeitgeber sich für die Übertragung einer Tätigkeit vorzugsweise einen Arbeitnehmer suchen wird, der die entsprechenden Kenntnisse vorweisen kann. Überträgt er die Tätigkeiten trotz fehlender Kenntnisse, müsste er schließlich für eine absehbar nicht erbringbare Aufgabenerledigung gleichwohl die der EG entsprechende Vergütung leisten.
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