Betrachtungsebene ist der Arbeitsvorgang. Es ist durchaus möglich, dass Arbeitsvorgang A (40%) den Tätigkeitsmerkmalen der E12 in Teil I EGO, Arbeitsvorgang B (30%) den Tätigkeitsmerkmalen der E14 Fg. 1 in Teil II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 EGO und Arbeitsvorgang C (30%) den Tätigkeitsmerkmalen der E3 in Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 entspricht, was über die Entgeltgruppenbetrachtung zur Eingruppierung des Beschäftigten in E12 führte. "Man" kann also durchaus nach unterschiedlichen Teilen der Entgeltordnung eingruppiert sein (auch wenn die Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1 etwas anderes vermuten ließe, was aber aufgrund der Betrachtungsebene Arbeitsvorgang nicht der Fall ist), ein Arbeitsvorgang kann aber eben aufgrund der genannten Vorbemerkung stets nur die Tätigkeitsmerkmale eines Teils der Entgeltordnung erfüllen.