Autor Thema: [NW] Wiederholung der Laufbahnprüfung  (Read 2517 times)

Elur

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[NW] Wiederholung der Laufbahnprüfung
« am: 21.08.2022 22:47 »
Hallo,
wenn man die schriftlichen Abschlussprüfung der Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, soll dem Anwärter doch laut § 28 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in NRW die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung gegeben werden. Wann darf diese Möglichkeit verwehrt werden?

« Last Edit: 23.08.2022 02:25 von Admin2 »

Mask

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Antw:Wiederholung der Laufbahnprüfung
« Antwort #1 am: 22.08.2022 09:27 »
Soll heißt muss wenn kein atypischer Fall vorliegt. Daher würde ich erstmal von einer Wiederholung ausgehen, wenn nicht wirklich etwas "Bemerkenswertes" vorgefallen ist.

Elur

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Antw:Wiederholung der Laufbahnprüfung
« Antwort #2 am: 22.08.2022 22:30 »
Der Ausbildungsleiter begründet die Nichtzulassung einer Wiederholungsprüfung damit, dass keine fachliche Eignung vorliegen würde. Tatsächlich sind alle 4 Klausuren der Abschlussprüfungen nicht bestanden worden.

Organisator

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Antw:Wiederholung der Laufbahnprüfung
« Antwort #3 am: 23.08.2022 08:36 »
Der Ausbildungsleiter begründet die Nichtzulassung einer Wiederholungsprüfung damit, dass keine fachliche Eignung vorliegen würde. Tatsächlich sind alle 4 Klausuren der Abschlussprüfungen nicht bestanden worden.

Wenn dann die weiteren praktischen und theoretischen Leistungen ebenfalls schlecht sind, wäre das Bestehen einer Wiederholungsprüfung eher unwahrscheinlich und ein solcher atypischer Fall läge vor.

Matzemman

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Antw:[NW] Wiederholung der Laufbahnprüfung
« Antwort #4 am: 24.08.2022 09:46 »
Mhhh und die fehlende fachliche Eignung ist erst bei der Prüfung aufgefallen? Schreibt ihr keine Zwischenklausuren? War der Ausbildungsleiter blind?

Elur

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Antw:[NW] Wiederholung der Laufbahnprüfung
« Antwort #5 am: 24.08.2022 23:02 »
Es handelt sich nicht um mich, daher kann ich das nicht komplett beurteilen. Die praktischen Ausbildungsabschnitte sind nach eigener Aussage mit Schulnoten zwischen 2 und 4 bestanden worden. Die erste Prüfung erst nach Wiederholen mit 5 Punkten, die Zwischenprüfung mit 5 und 6 Punkten. Irgendwann wurde der Anwärter wohl mal vom Ausbildungsleiter angesprochen und gefragt, ob es sich um den richtigen Beruf für ihn handelt, aber mehr ist nicht geschehen. Er ist jetzt nach mündlicher Aussage nicht zur mündlichen Prüfung nächste Woche zugelassen, mehr ist aber nicht geschehen. Es gab keinen schriftlichen Bescheid, nur die mündliche Aussage, man werde entlassen und der Druck, doch von sich aus zu gehen. Die Ausbildung geht offiziell ja nur bis 31. August. Somit ist er ja nur bis 31. August Beamter auf Widerruf. Und was passiert jetzt?

Mask

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Antw:[NW] Wiederholung der Laufbahnprüfung
« Antwort #6 am: 25.08.2022 07:25 »
Die Ausbildung geht offiziell ja nur bis 31. August. Somit ist er ja nur bis 31. August Beamter auf Widerruf. Und was passiert jetzt?
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet und ein neues (auf Probe) wird nicht begonnen, ergo Schluss und fertig, so hart das klingt. Mal im Ernst,  bei den Prüfungsergebnissen ist aber auch wirklich jemand im falschen Job (oder hat schwere Prüfungsängste) und eine Neuorientierung ist wahrscheinlich das Beste

Elur

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Antw:[NW] Wiederholung der Laufbahnprüfung
« Antwort #7 am: 25.08.2022 19:31 »
Nein, er ist ziemlich sicher im falschen Job. Allerdings ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Anwärter über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einen Bescheid vom Landesprüfungsamt erhält. Irgendwas muss also noch passieren. Und das ist bisher noch nicht geschehen. Eine Neuorientierung erfolgt auf jeden Fall. Aber jetzt muss der Anwärter ja erst mal aus der PKV in einen sozialversicherungspflichtigen Job, damit er sich gesetzlich versichern kann. Dann sieht man weiter.

Gickgack

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Antw:[NW] Wiederholung der Laufbahnprüfung
« Antwort #8 am: 26.08.2022 10:15 »
Sofern man hier rechtlich dagegen vorgehen wollte, könnte man dies m.E. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (hier: Regelungsanordnung) beim zuständigen Verwaltungsgericht realisieren. Hierfür ist jedoch das Hinzuziehen/Konsultieren eines einschlägigen Fachanwaltes dringend anzuraten.
Dieser Weg wäre zu beschreiten, um eine (vorläufige) Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu erreichen, die ja möglicherweise zeitnah stattfinden würde resp. um das Ende des Dienstverhältnisses zu verhindern.
Meines Wissens nach ist man mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen. D. h. ein Vorgehen gegen einen abschließenden, wie auch immer gearteten Bescheid der Behörde, dass das Dienstverhältnis beendet ist, wäre dann u. U. nicht mehr zielführend.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes scheint ein möglicher Erfolg nicht komplett abwegig (Noten nicht absolut unterirdisch, mögliche, fehlende vorherige Intervention der Ausbildungsleitung).