Autor Thema: Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger  (Read 1893 times)

Luisa

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Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger
« am: 22.08.2022 05:37 »
Ich arbeite unbefristet als Angestellte im öffentlichen Dienst (gehobener Dienst) und habe den ALG 1 und ALG 2 nicht absolviert.
Da ich einen Diplomabschluss an einer Universität habe, wurde ich vor fünf Jahren in EG4 mit Zulage auf EG10 eingestellt.
Mein Arbeitgeber legte mir nahe, dass ich den ALG 2 noch absolviere. Allerdings benötige ich für meine derzeitige Aufgabe das Wissen nicht und bin aus familiären Gründen zeitlich eingeschränkt.
Vorteilhaft wäre nur die “offizielle” Einstufung ohne Zulage.
Es steht derzeit nicht im Raum, dass die Zulage gestrichen werden könnte, aber es fühlt sich dennoch nach einer Abhängigkeit an. Daher bin ich auf der Suche nach einer Lösung.
Meine Frage:
Ich habe einmal aufgeschnappt, dass nach 10 Jahren die Zulage entfällt und man “normal” eingestuft wird? Ist das richtig?
Ich kann diese Information nirgends finden.

clarion

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Antw:Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #1 am: 22.08.2022 05:59 »
Die Info ist auch nicht richtig.

Gerade wenn Du noch jünger bist, würde ich den AL 1 und 2 dringend empfehlen.

Luisa

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Antw:Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #2 am: 22.08.2022 07:06 »
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ich werde versuchen, den ALG2 zukünftig zu realisieren. Allerdings habe ich derzeit drei kleine Kinder und bin Teilzeit. Daher kann ich momentan den ALG2 nicht absolvieren.
Für den Lehrgang muss man bei uns in der Kommune mindestens 32,5 Stunden arbeiten und ist dann zwei Tage in der Woche im Studien Institut. Zudem gibt es Prüfungsphasen mit längerer Präsenzpflicht. Das ist in Verbindung mit der Kinderbetreuung schwierig.
Außerdem ist es scheinbar so, dass die Zulage entfällt, wenn man den ALG2 nicht schafft.

Gibt es Erfahrung mit dem Wegfall der Zulage?

Opa

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Antw:Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #3 am: 22.08.2022 10:41 »
Interessante Abkürzungen…

Isie

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Antw:Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #4 am: 22.08.2022 11:03 »
Suche dir doch eine Stelle, bei der man den VL 2 nicht braucht. Im TVöD- Bereich besteht für Beschäftigte in Versorgungsbetrieben meines Wissens eine Ausnahme.

veeam

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Antw:Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #5 am: 22.08.2022 15:00 »
Ich arbeite unbefristet als Angestellte im öffentlichen Dienst (gehobener Dienst) und habe den ALG 1 und ALG 2 nicht absolviert.
Da ich einen Diplomabschluss an einer Universität habe, wurde ich vor fünf Jahren in EG4 mit Zulage auf EG10 eingestellt.
Mein Arbeitgeber legte mir nahe, dass ich den ALG 2 noch absolviere. Allerdings benötige ich für meine derzeitige Aufgabe das Wissen nicht und bin aus familiären Gründen zeitlich eingeschränkt.
Vorteilhaft wäre nur die “offizielle” Einstufung ohne Zulage.
Es steht derzeit nicht im Raum, dass die Zulage gestrichen werden könnte, aber es fühlt sich dennoch nach einer Abhängigkeit an. Daher bin ich auf der Suche nach einer Lösung.
Meine Frage:
Ich habe einmal aufgeschnappt, dass nach 10 Jahren die Zulage entfällt und man “normal” eingestuft wird? Ist das richtig?
Ich kann diese Information nirgends finden.

Angestellte können nicht im gehobenen Dienst arbeiten. Das ist den Beamten vorenthalten.
Sollte es mit der Zulage aus welchen Gründen auch immer mal nicht weitergehen wäre zu prüfen, ob die Tarifmerkmale der auszuübenden Tätigkeit eine Anforderung in der Person verlangen oder eine Öffnungsklausel besteht. Bei ersterem erfolgt die Eingruppierung regelmäßig in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe, bei letzterem könnte eine Eingruppierung, so die Dienststelle gewillt ist, über eine alternative Fallgruppe erfolgen.

Ein Entfall der Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist abhängig nach dem jeweiligen Geltungsbereich und in der Regel nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit möglich.

Kaiser80

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Antw:Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #6 am: 22.08.2022 15:21 »

Ein Entfall der Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist abhängig nach dem jeweiligen Geltungsbereich und in der Regel nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit möglich.
Nicht ganz, befreit ist man mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Kaiser80

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Antw:Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #7 am: 22.08.2022 15:23 »

Sollte es mit der Zulage aus welchen Gründen auch immer mal nicht weitergehen wäre zu prüfen, ob die Tarifmerkmale der auszuübenden Tätigkeit eine Anforderung in der Person verlangen oder eine Öffnungsklausel besteht. Bei ersterem erfolgt die Eingruppierung regelmäßig in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe, bei letzterem könnte eine Eingruppierung, so die Dienststelle gewillt ist, über eine alternative Fallgruppe erfolgen.

Dies war mein erster Gedanke. Rechtsmeinung EG 4 mit Zulage auf EG 10. Wie oft gibt's das wohl?

veeam

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Antw:Zulage/Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #8 am: 23.08.2022 07:51 »

Sollte es mit der Zulage aus welchen Gründen auch immer mal nicht weitergehen wäre zu prüfen, ob die Tarifmerkmale der auszuübenden Tätigkeit eine Anforderung in der Person verlangen oder eine Öffnungsklausel besteht. Bei ersterem erfolgt die Eingruppierung regelmäßig in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe, bei letzterem könnte eine Eingruppierung, so die Dienststelle gewillt ist, über eine alternative Fallgruppe erfolgen.

Dies war mein erster Gedanke. Rechtsmeinung EG 4 mit Zulage auf EG 10. Wie oft gibt's das wohl?

Habe ich bei uns noch nie erlebt. Bei uns wird in der Regel in der nächst niedrigeren EG eingruppiert, sollte eine Anforderung in der Person bzw. ein Öffnungsklausel nicht greifen. Eine tatsächliche Zulage zur eigentlichen EG gibt es erst dann, wenn AN mit dem Nachholen der fehlenden Qualifikation begonnen haben. Also sobald ein Angestelltenlehrgang 2 oder ein Studium oder was auch immer gefordert wurde nachgeholt wird. Zulage erfolgt mit Beginn der Ausbildung und die tatsächliche Eingruppierung (Rückwirkend) bei bestehen. Bei wiederholtem nicht bestehen entfällt die Zulage wieder.