Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Vom Krankengeld direkt in Urlaub?
MoinMoin:
--- Zitat von: Festsetzer am 24.08.2022 12:37 ---
--- Zitat von: Opa am 24.08.2022 11:41 ---
--- Zitat von: Beamter am 24.08.2022 11:05 ---Was ist die rechtliche Grundlage der Notwendigkeit mich gesund zu melden?
Ich habe Urlaub. Melde ich mich nicht, bin ich dort. Oder irgendwo, ist meinem Arbeitgeber aber prinzipiell egal. So lange ich mich nicht aktiv arbeitsunfähig melde und dadurch meinen Urlaubsanspruch zurückerhalte.
--- End quote ---
Grundlage ist die Verpflichtung, eine Änderung mit unmittelbarer Auswirkung auf die Gehaltszahlung sowie die Organisation des Dienstbetriebs unverzüglich mitzuteilen.
Im vorliegenden Fall besteht ab 03.09. wieder Anspruch auf Arbeitsentgelt sowie ab 19.09. voraussichtlich wieder Erbringung der Arbeitsleistung. Beide Änderungen zu erfahren, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse.
--- End quote ---
Ist er nicht über beide Sachen bereits in Kenntnis gesetzt? AU bis 02.09. liegt dem AG wahrscheinlich vor, darüber hinaus eben keine AU mehr und damit auch kein Krankengeld. Und der Urlaub bis 16.09. ist bereits genehmigt, heißt der AG kann wie bisher davon ausgehen das ab 19.09. wieder Arbeitsleistung erbracht wird.
--- End quote ---
Richtig, aber wenn man Pech hat, dann rechnet der AG dummerweise erst ab Montag und die KV nur bis Freitag.
Ist also Gerenne, welches man im Vorfeld klären kann.
War bei meiner Gattin exakt so gewesen.
JesuisSVA:
Die korrekte Zahlung des Entgelts ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Man sollte davon ausgehen, dass er diese erbringt. Die Lohnklage kann man beim Arbeitsgericht auch mittels Briefpost erheben, da muss man nicht hinrennen.
MoinMoin:
Bei meiner Frau war es zum Glück nur das Gerenne zum Rechner zwecks Email an die Personalabteilung.
Ging schneller als Briefpost und Gericht. :o
Haben nämlich keinen Postkasten vor der Tür.
Beamter:
Mir ging es nicht darum, was im Einzelfall eventuell geschickt sein könnte. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines fachlich schlecht agierenden Arbeitgebers. Das mag schon sein.
Aber es wurde ausgeführt, dass es die Pflicht des Arbeitnehmers ist. Dafür gibt es hier noch keine Begründung. M. E. ist es eben auch nicht so.
MoinMoin:
--- Zitat von: Beamter am 24.08.2022 15:58 ---Mir ging es nicht darum, was im Einzelfall eventuell geschickt sein könnte. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines fachlich schlecht agierenden Arbeitgebers. Das mag schon sein.
Aber es wurde ausgeführt, dass es die Pflicht des Arbeitnehmers ist. Dafür gibt es hier noch keine Begründung. M. E. ist es eben auch nicht so.
--- End quote ---
Es wurde ausgeführt, dass es die Pflicht ist Änderungen mitzuteilen (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Wenn das Ende der AU mit dem Schätzdatum des Arztes, welches auf der AUB steht, übereinstimmt, dann ist ja alles gesagt und getan.
Wenn man vorher oder hinterher erst arbeitsfähig wird muss man dies natürlich dem AG unverzüglich mitteilen.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version