VBL-Arbeitgeberbeiträge sind steuerpflichtiges Entgelt. Es gibt allerdings einen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG und außerdem eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber.
Der Steuerfreibetrag betrug 2019 € 1608 (Jahresbetrag), monatlich 134 € bei gleichmäßiger Verteilung auf die Monate Januar bis Dezember (Verteilmodell). Falls danach noch ein steuerpflichtiger Betrag verblieb, wurde die Pauschalversteuerung angewandt. Dadurch blieben monatlich bis zu 92,03 € (fester monatlicher Höchstbetrag) für dich steuerfrei, weil sie vom Arbeitgeber pauschal versteuert wurden.
Hier findest du die maßgebenden Beträge des Jahres 2019 für den Abrechnungsverband West:https://www.vbl.de/documents/20142/118244/Rechengr%C3%B6%C3%9Fen+2019+West.pdf/b6621053-5640-1cb6-9f51-8f1eaed029d1?t=1590747726569. Die Höhe des Freibetrages ist prozentual an die RV-Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Der Prozentsatz betrug im Jahr 2019 noch 2% und seit 2020 3% der RV-Beitragsbemessungsgrenze.
Nachtrag: Falls tatsächlich erst ab 2019 steuerpflichtige Beträge vorhanden sind, ist entweder dein Entgelt z. B. durch eine Stufensteigerung oder eine Höhergruppierung erheblich höher geworden oder du hast eine Entgeltumwandlung vereinbart. Eine Entgeltumwandlung führt dazu, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG durch den Freibetrag für die Entgeltumwandlung gemindert wird.