Angesichts des Unterforums, in dem der Beitrag steht, bin ich über den Verweis auf die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG überrascht. Wenn auf das Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung findet, entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.