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Bürgergeld vs. Morgens aufstehen?
Organisator:
--- Zitat von: Rumo1895 am 15.12.2022 13:24 ---Wenn es darum geht einem ausufernden Niedriglohnsektor gefügiges Menschenmaterial zuzuführen sind Sanktionen unerlässlich - das ist aber in erster Linie für die betreffenden Arbeitgeber gut, die Sozialsysteme haben von solchen prekären und perspektivlosen Beschäftigungsverhältnissen nichts, ebenso die Gesellschaft (außer vielleicht die Möglichkeit für einzelne sich sozial gegenüber jemand aufzuwerten und natürlich die Nutzung der durch den Niedriglohnsektor bereitgestellten Leistungen).
Ob sich die Einschränkung des Existenzminimums aus den o.g. Gründen mit der Wahrung der Menschenwürde als Dreh- und Angelpunkt unserer Ordnung gut verträgt ist eine andere Frage.
--- End quote ---
Ersteres ist in der Regel für die Kunden gut, die dadurch günstige Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Wobei im übrigen ein Niedriglohnsektor nicht per se negativ ist, irgendwo müssen ja die niedrig Qualifizierten auch arbeiten können. Wenn es gesellschaftlich gewollt ist, könnte dies ja auch durch einen existenzsichernden Mindestlohn vermieden werden, wie aktuell geschehen.
Ansonsten ist die Einschränkung des Existenzminimums keine staatliche Entscheidung sondern die logsiche Folge aus dem (nicht-)Handeln der Leistungsempfänger, wenn sie z.B. einen Termin nicht wahrnehmen wollen und dadurch auf ihr Existenzminimum verzichten. Insofern ist auch die Würde der Steuerzahler gewahrt, wenn zumindest ein Minimum an Mitwirkung durch die Leistungsempfänger gefordert wird.
Ich erinnere mich dunkel ans BSHG-Zeiten, in denen die Sozialhilfe monatlich bei persönlichem Erscheinen ausgezahlt wurde. Hat gut funktioniert.
BAT:
Nein, die Einschränkung das Existenzminimums ist per se durch Sanktionen nicht gegeben, da Schonvermögen bestehen könnte.
Opa:
Sanktionen treten unabhängig von eventuellem Schonvermögen ein. Somit wird in allen Fällen, wo ebensolches nicht vorhanden ist, durch die Sanktion per se das Existenzminimum eingeschränkt.
Zumindest, wenn man die Leistungen nach dem SGB II mit dem Begriff des Existenzminimums gleichsetzt. Nach der Gesetzesbegründung der ersten angewendeten Fassung des SGB II zum 01.01.2005 enthielt allerdings die Regelleistung eines Alleinstehenden (damals 345 Euro) einen das Existenzminimum übersteigenden Betrag von 50 Euro, mit dem die Leistungsberechtigten einen Notgroschen für unvorhersehbare Ausgaben ansparen sollten.
Daran anknüpfend könnte man jetzt allenfalls argumentieren, dass die 10%-Sanktion lediglich den Ansparbetrag, nicht aber das Existenzminimum trifft.
Organisator:
--- Zitat von: Opa am 15.12.2022 20:01 ---Sanktionen treten unabhängig von eventuellem Schonvermögen ein. Somit wird in allen Fällen, wo ebensolches nicht vorhanden ist, durch die Sanktion per se das Existenzminimum eingeschränkt.
Zumindest, wenn man die Leistungen nach dem SGB II mit dem Begriff des Existenzminimums gleichsetzt. Nach der Gesetzesbegründung der ersten angewendeten Fassung des SGB II zum 01.01.2005 enthielt allerdings die Regelleistung eines Alleinstehenden (damals 345 Euro) einen das Existenzminimum übersteigenden Betrag von 50 Euro, mit dem die Leistungsberechtigten einen Notgroschen für unvorhersehbare Ausgaben ansparen sollten.
Daran anknüpfend könnte man jetzt allenfalls argumentieren, dass die 10%-Sanktion lediglich den Ansparbetrag, nicht aber das Existenzminimum trifft.
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Es steht ja jedem frei, durch sein Verhalten auch unterhalb dem Existenzminimum zu leben.
Rumo1895:
--- Zitat von: Organisator am 15.12.2022 15:27 ---Ersteres ist in der Regel für die Kunden gut, die dadurch günstige Dienstleistungen in Anspruch nehmen können.
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Das "günstig" ist ja ein Scheinpreis - schließlich subventioniert der Kunde ja per Aufstockleistungen oder die Grundrente im Alter nachgelagert den Preis (und die Gewinne des Niedriglohnunternehmers) mit. Und wenn man die Logik konsequent weiterdenkt kann man damit ja auch die Abschaffung aller Sozialleistungen rechtfertigen - wenn man die Leute für Kost und Logis arbeiten lässt sind am Ende noch günstigere Preise drin...
--- Zitat ---Ansonsten ist die Einschränkung des Existenzminimums keine staatliche Entscheidung sondern die logsiche Folge aus dem (nicht-)Handeln der Leistungsempfänger, wenn sie z.B. einen Termin nicht wahrnehmen wollen und dadurch auf ihr Existenzminimum verzichten. Insofern ist auch die Würde der Steuerzahler gewahrt, wenn zumindest ein Minimum an Mitwirkung durch die Leistungsempfänger gefordert wird.
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Das ist ja eine schwache Sophisterei - nach der Logik könnte man ja auch Strafgefangen unwürdig zu 10 in eine 10qm Zelle sperren, immerhin ist das ja die logische Folge ihres Handelns als Straftäter dass sie jetzt in der Zelle schmoren und insofern wird ja auch die Würde des "anständigen" Bürger gewahrt...
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