Autor Thema: [NW] Anrechnung ruhegehaltsfähige Dienstzeit  (Read 1511 times)

JustusKi

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Hallo zusammen,

ich habe da mal eine allgemeine Verständnisfrage:

Person A war insgesamt 4 Jahre bei der Bundeswehr (aktiver Soldat), ist dann zu einer Kommunalverwaltung in NRW gewechselt (Beschäftigter, kein Beamter), dort 4 Jahre im mD gearbeitet und strebt jetzt das Studium zum Bachelor of Law an.
Nach dem Studium lässt er sich verbeamten und kann sich ja theoretisch seine vorherigen "Dienstzeiten" anrechnen lassen (siehe §8 und §9 im LBeamtVG NRW).
Mal angenommen, der aktuelle Dienstherr erkennt alle Zeiten (4 Jahre Soldat und 4 Jahre öD) an, die ja dann ruhegehaltsfähig sind, oder?!
Ist dem so, stellt sich mir die Frage, wenn Person A dann irgendwann den Dienstherrn wechselt, wie verhält sich das dann mit den angerrechneten Dienstjahren?
Gibt es quasi eine Art Übersicht in der Personalakte, dass die Zeiten angerechnet worden sind? Oder entscheidet der neue Dienstherr, ob er die Zeiten aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis anerkennt?
Man muss ja die "magische Grenze" von 40 Dienstjahren erreichen, um den vollen Pensionsanspruch zu erhalten.

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße
« Last Edit: 26.08.2022 02:30 von Admin2 »

xap

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Antw:Anrechnung ruhegehaltsfähige Dienstzeit
« Antwort #1 am: 25.08.2022 11:18 »
Ich wüsste nicht, dass die Zeiten des mD angerechnet werden. Man kann mich aber korrigieren. Welche gesetzliche Grundlage soll das sein? Mir ist nur bekannt, dass Zeiten als SaZ anerkannt werden.

Rentenonkel

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Antw:Anrechnung ruhegehaltsfähige Dienstzeit
« Antwort #2 am: 25.08.2022 11:21 »
Die Zeiten bei der Bundeswehr und im mD sind getrennt voneinander zu betrachten. Die Zeit der Bundeswehr ist sicherlich nach § 8 LBeamtVG NRW anzuerkennen, die Zeiten im mD als Angestellter sind jedoch nicht zwingend ruhegehaltfähig. Diese Zeit ist ja eine Zeit im mD, während die Ausbildung zum Bachelor of Law zum gehobenen Dienst zählt. Damit zählt sie zumindest nicht zu den Tätigkeiten nach $ 9 Nr. 1 sondern allenfalls nach § 9 Nr. 2.

Zeiten nach Nr. 2 sind in Fällen, in denen die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst erworben wird, zu dem alle Bewerber grundsätzlich Zugang haben, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen, nicht ruhegehaltfähig. In diesen Fällen kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung geführt haben. In derartigen Fällen treten Kenntnisse und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, in ihrer Bedeutung für die spätere Ernennung zurück.

Welche Zeiten ruhegehaltfähig sind, entscheidet jeder Dienstherr nach seinem BeamtVG in eigener Zuständigkeit.  Das ist vor allem vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der neue Dienstherr ja auch in einem anderen Bundesland sein könnte oder eine Bundesbehörde sein könnte.

Generell gilt zu bedenken, dass grundsätzlich das Recht gilt, was zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gilt, somit kann zumindest ich nicht sicher vorhersehen, ob das heutige Recht in dieser Form auch in 35 Jahren noch Bestand haben wird. 

JustusKi

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Antw:Anrechnung ruhegehaltsfähige Dienstzeit
« Antwort #3 am: 25.08.2022 12:52 »
Verstehe ich das dann richtig, dass ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn reine "Verhandlungssache" ist, ob der neue Dienstherr die bereits erlangten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre akzeptiert???
Weil wenn die Dienstjahre der Bundeswehr anerkannt werden, aber die Zeiten während einer Einstellung im privatrechtlichen Sinne ein Ermessen einräumt, ist das schon unklar. Immerhin geht es hier um Dienstjahre, die eine große Bedeutung für die Pension haben...



xap

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Antw:Anrechnung ruhegehaltsfähige Dienstzeit
« Antwort #4 am: 25.08.2022 13:11 »
Hier ist nichts Verhandlungssache. Der Dienstherr entscheidet gemäß Gesetzeslage, ob Zeiten anerkannt werden oder nicht. Dabei es ist auch egal, um welchen Dienstherren es sich handelt. Maßgeblich sind dann die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze.

Matze1986

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Antw:Anrechnung ruhegehaltsfähige Dienstzeit
« Antwort #5 am: 25.08.2022 13:12 »
Verstehe ich das dann richtig, dass ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn reine "Verhandlungssache" ist, ob der neue Dienstherr die bereits erlangten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre akzeptiert???
Weil wenn die Dienstjahre der Bundeswehr anerkannt werden, aber die Zeiten während einer Einstellung im privatrechtlichen Sinne ein Ermessen einräumt, ist das schon unklar. Immerhin geht es hier um Dienstjahre, die eine große Bedeutung für die Pension haben...

Nein, das verstehen Sie falsch. Nirgendwo ist das "Verhandlungssache".
Die Zeiten als SaZ werden immer anerkannt, ergibt sich aus dem SVG.
Zeiten als TB im vgl. mD werden bei Einstellung in den gD nirgendwo anerkannt.
(Einzig und allein beim Aufstiegsverfahren)