Die Zeiten bei der Bundeswehr und im mD sind getrennt voneinander zu betrachten. Die Zeit der Bundeswehr ist sicherlich nach § 8 LBeamtVG NRW anzuerkennen, die Zeiten im mD als Angestellter sind jedoch nicht zwingend ruhegehaltfähig. Diese Zeit ist ja eine Zeit im mD, während die Ausbildung zum Bachelor of Law zum gehobenen Dienst zählt. Damit zählt sie zumindest nicht zu den Tätigkeiten nach $ 9 Nr. 1 sondern allenfalls nach § 9 Nr. 2.
Zeiten nach Nr. 2 sind in Fällen, in denen die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst erworben wird, zu dem alle Bewerber grundsätzlich Zugang haben, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen, nicht ruhegehaltfähig. In diesen Fällen kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung geführt haben. In derartigen Fällen treten Kenntnisse und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, in ihrer Bedeutung für die spätere Ernennung zurück.
Welche Zeiten ruhegehaltfähig sind, entscheidet jeder Dienstherr nach seinem BeamtVG in eigener Zuständigkeit. Das ist vor allem vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der neue Dienstherr ja auch in einem anderen Bundesland sein könnte oder eine Bundesbehörde sein könnte.
Generell gilt zu bedenken, dass grundsätzlich das Recht gilt, was zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gilt, somit kann zumindest ich nicht sicher vorhersehen, ob das heutige Recht in dieser Form auch in 35 Jahren noch Bestand haben wird.