Autor Thema: [Allg] Berufsunfähig aber nicht dienstunfähig  (Read 3414 times)

Rainer Hohn

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Hallo liebes Forum,

zum Thema Berufs- und/oder Dienstunfähigkeit wurde ja schon mehrfach berichtet, eine Antwort auf folgende Fragestellung fand ich jedoch nicht:

Ein Kollege schloss während seiner Zeit als Angestellter eine BU ab. Er ist nunmehr Beamter auf Lebenszeit und überlegt, ob nicht eine DU die bessere Wahl für ihn wäre. Er ist kein reiner "Schreibtischtäter" sondern oft im Aussendienst tätig. Sollte er dazu körperlich nicht mehr in der Lage sein, wäre er wohl berufsunfähig. In diesem Fall bestünde aber ja die Möglichkeit, dass sein Dienstherr ihm (ggfs. mit Zustimmung) eine andere evtl. auch geringerwertige Tätigkeit überträgt, um eine Dienstunfähigkeit zu vermeiden.

Würde in einem solchen Fall die BU trotzdem zahlen (er kann ja die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben), auch wenn keine Dienstunfähigkeit vorliegt?
« Last Edit: 26.08.2022 02:29 von Admin2 »

photosynthese

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Antw:Berufsunfähig aber nicht dienstunfähig
« Antwort #1 am: 25.08.2022 15:44 »
Nein, in dem Fall würde die BU normalerweise nicht zahlen. Allerdings ist eine komplette Dienstunfähigkeitsversicherung wahrscheinlich erheblich teuer. Da muss also eine Risikoabwägung stattfinden.

clarion

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Antw:Berufsunfähig aber nicht dienstunfähig
« Antwort #2 am: 25.08.2022 20:08 »
Ich kenne haufenweise Fälle wo Außendienstbeamte wegen körperliche Beschwerden im vorgerückten Alter in den Innendienst wechseln.Manche werden dann sogar befördert.  Warum sollte eine BU zahlen,  wenn es keine Gehaltseinbuße gibt?

Rainer Hohn

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Antw:Berufsunfähig aber nicht dienstunfähig
« Antwort #3 am: 25.08.2022 20:53 »
Danke für die Antworten!

@Clarion Das wird sicherlich der Regelfall sein. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer Rückernennung, um die Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Dies wäre ja mit finanziellen Einbußen verbunden.

Organisator

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Antw:[Allg] Berufsunfähig aber nicht dienstunfähig
« Antwort #4 am: 26.08.2022 08:08 »
Berufsunfähig heißt ja, in seinem erlernten Beruf nicht mehr einsetzbar zu sein. Bei den üblichen, generalistisch ausgebildeten Verwaltungsbeamten ist dies nur sehr schwer möglich, einen Bürojob gibt es immer. Von daher kann man als Verwaltungsbeamter aus meiner Sicht kaum berufsunfähig sein.

bbdhs

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Antw:[Allg] Berufsunfähig aber nicht dienstunfähig
« Antwort #5 am: 26.08.2022 09:23 »
Berufsunfähig heißt ja, in seinem erlernten Beruf nicht mehr einsetzbar zu sein. Bei den üblichen, generalistisch ausgebildeten Verwaltungsbeamten ist dies nur sehr schwer möglich, einen Bürojob gibt es immer. Von daher kann man als Verwaltungsbeamter aus meiner Sicht kaum berufsunfähig sein.

Naja, man muss schon genau differenzieren. Mit oder ohne abstrakte Verweisung?
Ich hatte auch eine BU (ohne abstrakte Verweisung abgeschlossen) als ich noch in der Privatwirtschaft gearbeitet habe.
Ich habe dann bei dem Wechsel ins Beamtentum gefragt, ob ich diese in eine DU umwandeln kann. Der zuständige Mitarbeiter bei der Versicherung sagte mir dazu:
Zitat
Wenn man allerdings aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig wird, kann man in der Regel auch davon ausgehen, dass der Berufsunfähigkeitsbegriff gemäß unserer Bedingungen erfüllt ist.

Daher ein Blick in die Bedingungen:
Zitat
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außerstande ist, ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Es sei denn, sie übt eine andere, ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit tatsächlich konkret aus.
Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs, wobei eine andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Daraus ergibt sich für mich: Auch wenn ich in der Verwaltung woanders eingesetzt werden könnte, ist dies nicht der gleiche (zuletzt ausgeübte) Beruf. Und dank der ausgeschlossenen abstrakten Verweisung kann man (meiner Meinung nach) nicht beliebig woanders hingesteckt werden. Dies zählt natürlich nur für spezielle Berufe... Wenn man wie von @Organisator genannt eher einen allgemeinen/generalistischen Beruf ausübt, dürfte es schwierig(er) werden.

Also ggf. mal ganz genau in die Formulierungen der Versicherung schauen.

Rainer Hohn

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Antw:[Allg] Berufsunfähig aber nicht dienstunfähig
« Antwort #6 am: 26.08.2022 23:47 »
Der Kollege um den es geht, ist studierter Ingenieur und Beamter im gehobenen technischen Dienst. Er hat eine BU ohne abstrakte Verweisung. Er wäre wohl nicht ohne Weiteres in allen Bereichen der Verwaltung einzusetzen. Sollte er im Falle einer Dienstunfähigkeit einer Rückernennung zustimmen , um eine Dienstunfähigkeit zu vermeiden und die BU zahlen, wäre ja die BU einer DU vorzuziehen. Zumal er auch keine Einbußen bzgl. seines Ruhegehaltes hätte, da sich dieses aus seinem Amt vor der Rückernennung berechnen würde.

Glockner

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Antw:[Allg] Berufsunfähig aber nicht dienstunfähig
« Antwort #7 am: 27.08.2022 22:17 »
Der Kollege um den es geht, ist studierter Ingenieur und Beamter im gehobenen technischen Dienst.

Mal abgesehen von der BU oder DU.
Er wäre nicht der erste Ingenieur, der innerhalb oder außerhalb einer Fachverwaltung in einer Bußgeldstelle, Reisekostenstelle oder als verwaltende Büroleitung tätig werden könnte ohne sein Statusamt zu verlieren.

Woldemar

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Antw:[Allg] Berufsunfähig aber nicht dienstunfähig
« Antwort #8 am: 27.08.2022 23:37 »
Sollte er im Falle einer Dienstunfähigkeit einer Rückernennung zustimmen , um eine Dienstunfähigkeit zu vermeiden ...

Die "abstrakte" Verweisung besagt, dass die Versicherung dir quasi irgendeinen Job benennen darf, den du analog deiner bisherigen Tätigkeit noch ausüben könntest. Solange es also hypothetisch möglich wäre, dass du weiterhin in deinem Beruf erwerbstätig bist, muss die Versicherung nicht zahlen.
Daneben gibt es aber noch die "konkrete" Verweisung, bei der dich die Versicherung auf einen konkret von dir ausgeübten Beruf verweisen darf. Stimmt dein Kollege also einer anderen Verwendung zu, erhält er in diesem Fall auch keine Leistungen aus der BU.