Autor Thema: Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?  (Read 3398 times)

Fernweh

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Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage zur Höhergruppierung.
Mir wurde Ende 2020 bis Ende 2021 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, hierfür habe ich eine Zulage erhalten. Eine Verlängerung der Aufstockung bzw. Höhergruppierung war grundsätzlich angedacht, konnte jedoch zunächst aufgrund der vorläufigen Haushaltswirtschaft nicht angestoßen werden. Nun ist der Haushalt beschlossen (Land Berlin), aber die Höhergruppierung ist wohl nicht berücksichtigt. Seit Ende 2020 führe ich ununterbrochen (außer Urlaube) die höherwertige Tätigkeit aus.
Welche Möglichkeiten habe ich für eine Höhergruppierung?
Viele Grüße!

JesuisSVA

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #1 am: 25.08.2022 15:13 »
Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, nicht die ausgeübte Tätigkeit.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #2 am: 25.08.2022 15:40 »
Entweder du übst einfach diese Tätigkeiten nicht mehr aus, weil sie dir nicht (vorübergehend) übertragen wurden.
Oder, falls sie dir übertragen wurden, forderst du das dir zustehende Entgelt ein.

Was interessiert sich das Tarifrecht für den Haushalt?

Fernweh

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #3 am: 25.08.2022 15:48 »
Das Tätigkeitsfeld wurde mir bis Ende 2021 vorübergehend übertragen und seit Anfang 2022 führe ich dieses (ohne offizielle schriftliche Übertragung) weiter aus.
Müsste ich mir also demnach von meinem Chef eine Bestätigung ausstellen lassen, dass ich das Tätigkeitsfeld seit Anfang 2022 ausführe und dann einen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder wie ist hier der formale Weg?

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #4 am: 25.08.2022 16:00 »
Das Tätigkeitsfeld wurde mir bis Ende 2021 vorübergehend übertragen und seit Anfang 2022 führe ich dieses (ohne offizielle schriftliche Übertragung) weiter aus.
Müsste ich mir also demnach von meinem Chef eine Bestätigung ausstellen lassen, dass ich das Tätigkeitsfeld seit Anfang 2022 ausführe und dann einen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder wie ist hier der formale Weg?
Dann solltest du es umgehend sein lassen, dass du Dinge ausübst, die dir nicht übertragen wurden.
Und dein Chef sollte den Arsch hochkriegen, dass die Personalstelle dir diese von ihm benötigten arbeiten übertragen bekommst.

Einen Antrag auf HG gibt es nicht. Aber du kannst die Personalstelle ja darauf hinweisen, dass dein Chef, möchte dass du diese Dinge weiterhin machst und ob das für die personalstelle bestätigt, dass du sie auch machen sollst.

Organisator

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #5 am: 25.08.2022 16:15 »
Das Tätigkeitsfeld wurde mir bis Ende 2021 vorübergehend übertragen und seit Anfang 2022 führe ich dieses (ohne offizielle schriftliche Übertragung) weiter aus.
Müsste ich mir also demnach von meinem Chef eine Bestätigung ausstellen lassen, dass ich das Tätigkeitsfeld seit Anfang 2022 ausführe und dann einen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder wie ist hier der formale Weg?

Damit verhälst du dich streng genommen abmahnungswürdig vertragswidrig. Die höherwertige Tätigkeit war zum Ende 2021 einzustellen. Der formale Weg ist, dass dir dein Arbeitgeber bzw. die Personalstelle (nicht dein Chef!) höherwertige Tätigkeiten überträgt. Dein Chef kann sich für dich beim Arbeitgeber einsetzen.

Lo sa

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #6 am: 25.08.2022 16:52 »
Die Übertragung war befristet also vorübergehend. Das Ende ist bereits eingetreten.
Was wurde denn für 2022 vereinbart?  Warum führst du ab 01.01.2022 die bereits abgelaufene vorübergehende Tätigkeit aus? Ich würde den Stift fallen lassen und um Entscheidung der Personalverantwortlichen ersuchen, was jetzt auszuüben ist. Schriftlich!
Dann muss wohl die Tätigkeit dauerhaft übertragen werden, wenn verlangt wird, dass dies von dir auszuüben ist. Ich vermute vielmehr, dass man wieder sparen will und die dadurch entstehenden Tarifrechtlichen Ansprüche vermeiden möchte.
Das ist aber nicht das Problem des Arbeitnehmers, der Anspruch auf das richtige Entgelt hat.

Und:
Wenn der Arbeitgeber also im Stellenplan dein  dir zustehendes Entgelt nicht zur Verfügung hat, darf er dir haushaltsrechtlich die höherwertige Tätigkeit auch nicht übertragen, sondern vielmehr nur eine Tätigkeit, die deiner Entgeltgruppe entspricht.

Fernweh

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #7 am: 26.08.2022 08:04 »
Vielen Dank für eure Antworten!
Einfach den Stift fallen lassen funktioniert leider bei dieser Tätigkeit nicht so wirklich. Ich möchte ja auch sehr gern die höherwertigen Tätigkeiten ausüben, aber natürlich dafür auch bezahlt werden. Ich habe bereits einen Termin mit meinem Chef angesetzt, um das weitere Vorgehen zu klären.

§13 vom Tarifvertrag ("Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wor-
den, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur
vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als
ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8), und hat
die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang
ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren
Entgeltgruppe eingruppiert.") greift hier aber nicht, oder?

Öffdler

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #8 am: 26.08.2022 10:04 »
Nein das greift hier nicht, da der Fall geregelt wird, dass sich die übertragenen Tätigkeiten dahingehend ändern, dass die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sind.

Du hast aber im SV selbst geschrieben, dass es sich um eine vorübergehende Übertragung handelt, ist der von Dir genannte Passus nicht einschlägig.

Lo sa

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #9 am: 26.08.2022 12:32 »
"Mitarbeiter, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, können die schriftliche Information nachfordern, wenn geforderte Angaben nach § 2 Nachweisgesetz fehlen. Dieser Nachweispflicht müssen Arbeitgeber künftig innerhalb von sieben Tagen nachkommen."

Wenn er dann binnen 7 Tagen mitteilt, dass deine ausgeübte auch deine auszuübende Tätigkeit ist, hast du den tariflichen Anspruch.

Das "vorübergehend" ist nunmal vorbei. Du übst also momentan etwas aus, was dir überhaupt nicht übertragen wurde.


WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #10 am: 26.08.2022 13:02 »
Vielen Dank für eure Antworten!
Einfach den Stift fallen lassen funktioniert leider bei dieser Tätigkeit nicht so wirklich.
Dann lass die Tastatur fallen, oder lass dich weiter verarschen.
Schreibe deinem Personaler mit Frist von einer Woche, dass du die Tätigkeiten weiter ausübst und ausüben willst und dein AG (den er ja vertritt) diese Tätigkeiten benötigt. Gerne auch mit Bestätigung vom Cheffe.
Dann schreibst du was passiert, wenn du in einer Woche diese Tätigkeiten nicht mehr ausübst, weil er/sie/es als Personaler es Vertreter des AGs dir untersagt (durch nicht Zuweisung).
Genieße dann nach einer Woche die Show und dokumentiere den "Schaden" und mache nur noch das wofür du eingesetzt und bezahlt wirst.
Und berichte wöchentlich dem Personaler und dem Vorgestzten was alles (nicht) passiert ist, weil der Personaler es dir untersagt hat.

lange Rede Kurzer Sinn:
Verwaltung schlägt man mit Verwaltung
und
Wenn ein Personaler persönlich in die Verantwortung genommen wird, dann sind sie plötzlich wieselflink.

Aury

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #11 am: 02.09.2022 21:23 »
Das Thema hatte ich auch. Dann hieß es im Chef-Gespräch: Die meisten hier führen Tätigkeiten aus die nicht in ihrer Beschreibung stehen, das ist nun mal unser aller Leid. Klar gibt auch welche die einfach mal höher stehen haben als sie ausführen. Wenn ich drauf bestehen würde nur das zu tun was da steht wäre die Stimmung im A* und man würde mich rausmobben. Denke so ging es anderen schon in anderen Bereichen auch wenn was war. Also dann lieber gleich was anderes suchen? Ich arbeite quasi im Bereich internes Personal und wir leiten FEGs an die ZA (Weiterbeschäftigungen, Höhergruppierungen, Entfristungen nach Liste, Neueinstellungen) - weiter. Das ist jedes Mal aufs Neue ein Theater die richtigen Formulierungen für die MA zu finden und man sieht da sehr viele Ungerechtigkeiten. Statt sie es uns direkt sagen probiert man ewig rum und bekommt es 100 x zurück. Da geht soviel Zeit verloren. Aber in der Posi kommt man sich noch mehr verarscht vor, indem man sich für andere einsetzt und selber in die Röhre guckt. Gleichzeitig machen wir aber auch noch Budgetplanung für Forschungsfonds, Umbuchungen, Drittelmittelverwaltung und Ergebnisrechnungen aller AGs. EG ist 8. Andere stellen derzeit in 9a ein. Vorheriger hatte in den FEGs immer "selbständig" stehen und einige Punkte haben wir gar nicht drin stehen habe die FEGs verglichen. Gibt es dafür eigentlich irgendwo Richtlinien wie ich was schreiben kann. Z.B. zählt die Einarbeitung eines neuen Kollegen und der Mehraufwand der in diesem Sekretariat hängen bleibt weil der neue Kollege eben noch nicht alles kann oder was anderes machen muss nicht als Befristungsgrund. Gibt es Liste von so Befristungsgründen irgendwo? TV-L Entgeltordnung ist auch sehr schwammig.

JesuisSVA

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #12 am: 02.09.2022 21:30 »
Die Entgeltordnung ist in keinster Weise schwammig. Sie ist eindeutig, denn sie führt unter gleichen Umständen stets zum gleichen Ergebnis.

Aury

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #13 am: 02.09.2022 21:41 »
Das mag sein. Aber sie ist zu allgemein gehalten und geht nicht zu sehr ins Detail.

JesuisSVA

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Antw:Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?
« Antwort #14 am: 02.09.2022 22:27 »
Das ist nicht der Fall. Sie besteht überwiegend aus unbestimmten Rechtsbegriffen, die zwar der Auslegung bedürfen, diese aber eben bereits durch jahrzehntelange Rechtsprechung erfahren haben. Es bedarf also lediglich hinreichender Kenntnisse. Dieser bedarf es aber auch um die Tätigkeit eines Ingenieurs, Juristen, Technikers usw. auszufüllen.