Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Gefahr betriebsbedingter Kündigung in Probezeit
JesuisSVA:
Nein. Das ist bei Arbeitnehmern rechtlich schlicht und ergreifend nicht möglich.
TheLastITGuy:
Und wer noch Zweifel hat, einfach mal hier lesen, Abschnitt 2. Da ist die Regelung, wie dann die Erstattung von Besoldung oder Tariflohn erfolgt.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_04051994_IIA6H2077594.htm
Bei meiner Kollegin ist es auch genauso erfolgt: Sie hat das Geld vom Land erhalten und nach der Abordnung wurde dann seitens des Bundes die Differenz und die Zulage nachgezahlt.
Sie hat EG und Stufe 1:1 mitgenommen.
Nur die Versetzung heißt in diesem Fall wohl Übernahme.
Jedenfalls hatte sie keine wie auch immer geartete Probezeit, das war die Abordnungszeit.
JesuisSVA:
Die verlinkte Verwaltungsvorschrift behauptet weder die Möglichkeit der Versetzung von einem Arbeitgeber zu einem anderen noch träfe sie (auch in Ermangelung einer entsprechenden Regelungskompetenz) Regelungen zur Probezeit noch träfe sie Regelungen (ebenso in Ermangelung entsprechender Regelungskompetenz) hinsichtlich einer zivilrechtlich zwingend erforderlichen Begründung eines neuen und Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses noch berührt die Verwaltungsvorschrift die Wartezeit. Sie ist völlig ungeeignet, die hier geäußerte Kritik
--- Zitat von: JesuisSVA am 28.08.2022 14:05 ---
--- Zitat von: TheLastITGuy am 28.08.2022 13:57 ---Aber Achtung: Eine echte Probezeit hast Du wahrschenlich nicht, da dies normaleweise über eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung gemacht wird. Und diese Abordnung kann von allen drei Parteien jederzeit widerrufen werden! Aber auch hier habe ich nur von Fällen gehört, wo der MA die widerrufen hat, der Bund eher selten. Da muss schon viel schieflaufen, das macht viel Arbeit.
--- End quote ---
Da eine Versetzung von einem Arbeitgeber zum anderen nicht möglich ist, ist das natürlich hanebüchener Unsinn.
--- End quote ---
auch nur im Ansatz oder in Teilen zu entkräften. Es ist vielmehr weiterhin so, wie ich schrieb:
--- Zitat von: JesuisSVA am 28.08.2022 18:22 ---Nein. Das ist bei Arbeitnehmern rechtlich schlicht und ergreifend nicht möglich.
--- End quote ---
TheLastITGuy:
Die Begrifflichkeit Versetzung habe schon in Übernahme korrigiert.
Wie der restliche Ablauf mit Abordnung und Übernahme ohne Probezeit rechtlich ausgestaltet sein könnte, kannst Du Dir mit Deinem Wissen vermutlich selbst ableiten.
JesuisSVA:
Die "Korrektur" ändert nichts an der völligen Unhaltbarkeit der ursprünglichen Aussage.
"Übernahme" meint in der Verwaltungsvorschrift zudem nichts anderes, als dass ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer begründet wird und der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber beendigen muss. Das Muster wird Dir vielleicht bekannt vorkommen, weil das bei einem Arbeitgeberwechsel stets so ist. Die Verwaltungsvorschrift ändert in dieser Beziehung schlicht und ergreifend überhaupt nichts. Kann sie ja auch gar nicht, weil das durch Verwaltungsvorschrift nicht zu regeln ist! Es handelt sich also um eine ganz simple Einstellung! Und wie bei jeder Einstellung, können die Parteien im Arbeitsvertrag keine Probezeit bzw. im Regelungsregime des TVÖD den Verzicht auf eine Probezeit vereinbaren, wenn sie das möchten.
Das alles hat also nichts, gar nichts, überhaupt nichts, niente, nix, nüscht mit dem zu tun, was Du behauptet hast.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version