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[Allg] Entlassung nach Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

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Elur:
Vor wenigen Tagen habe ich hier schon mal um Hilfe bezüglich des Wiederholens der Laufbahnprüfung eines Bekannten gebeten. Die Ausbildung endet regulär am 31.08.2022 und ihm soll nach mündlicher Aussage des Ausbildungsleiters keine Wiederholungsprüfung ermöglicht werden.

Nun hat er sich schnell um einen Job bemüht und könnte zum 01.09.2022 dort anfangen. Damit wäre auch ein Wechsel von der PKV in die GKV möglich. Die Entlassungsverfügung der Ausbildungsleitung ist allerdings noch nicht gekommen, sondern es erfolgt erst eine Anhörung, so dass sich die Entlassung um 2 Wochen oder so verzögert.

Muss der Anwärter jetzt um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bitten oder kann er den Vertrag mit dem  neuen Arbeitgeber einfach zum 01.09.2022 antreten und das Beamtenverhältnis erlischt praktisch automatisch? Der Anwärter befürchtet sonst, Anwärterbezüge zurückzahlen zu müssen.

Vielen Dank

bettelmusikant:
Es gibt einen solchen Automatismus nur, wenn er ein anderes Beamtenverhältnis begründen würde. Die Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses genügt hingegen nicht, ggf. könnte hier dann eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit vorliegen  :o
Frage ist also: Ist das aktuelle Beamtenverhältnis nun beendet oder nicht?

Organisator:
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann jederzeit ohne Frist entlassen werden. Er ist zu entlassen, wenn
- das Bestehen oder entgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung
bekannt gegeben wird.
vgl. § 37 BBG

Da das mit der Wiederholung der Prüfung noch nicht ganz geklärt ist, kann der Bekannte einfach um die Entlassung bitten. Oder um Mitteilung heute bitten, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.

Opa:
Muss er Anwärterbezüge zurückzahlen, wenn er die Prüfung endgültig nicht besteht? Falls ja, wäre dies mein Rat:

Wenn er es geschickt anstellt, erzählt er nichts von seinem neuen Job. Vielmehr kann er anbieten, die sofortige Entlassung widerspruchsfrei zu akzeptieren, wenn im Gegenzug auf eine Rückzahlung der Anwärterbezüge verzichtet wird.

Elur:
Die Befürchtung besteht eben, dass er Anwärterbezüge zurückzahlen muss, wenn er jetzt von sich aus um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bittet. Man hat bereits angefragt, ob auf die Rückzahlungverpflichtung verzichtet wird, wenn man von sich aus um Entlassung bittet. Als Antwort erhielt man, das dürfe nicht schriftlich bestätigt werden, man hätte es aber im mittleren Dienst noch nicht erlebt etc. Er steht jetzt also vor der Entscheidung, morgen um Entlassung zu bitten. Daher kam die Überlegung, ob nicht automatisch bei Unterschreiben eines Arbeitsvertrages in Vollzeit das Beamtenverhältnis erlischt, wie es andersherum ja der Fall ist. Dass er entlassen wird und die Wiederholungsprüfung nicht stattfindet, ist absolut klar. Allerdings dauert das Entlassprozedere noch 2 Wochen oder so, da erst eine Anhörung etc. stattfindet. Und dann weiß er ja nicht, wann dieses Prozedere genau beendet ist, um übergangslos eine neue Beschäftigung zu haben.

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