Soweit so klar. Aber wie sehen Sie denn jetzt die Situation, wenn es eine Stelle, unabhängig von der Bezeichnung, ausbildungsentsprechend für Verwaltungsfachangestellte ist?
Meine Recherche hat außerdem noch folgendes ergeben:
Der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg geht in seiner KAV-Info 29/2017, davon aus, dass die Vorbemerkung Nr. 2 auch im Hinblick auf die Prüfungen nach Nr. 7 gelten:
„Bei Nichterfüllung einer der beiden Voraussetzungen (dreijährige Ausbildung bzw. Hochschulabschluss oder Prüfung), kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 12 nicht erfolgen. Diese Beschäftigten sind stattdessen nach der Vorbemerkung Nr. 2 eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.“
„Werden Beschäftigten bereits bei der Einstellung dauerhaft Tätigkeiten übertragen, für die eine Erste oder Zweite Prüfung erforderlich sind, sind die Beschäftigten nach der Vorbemerkung Nr. 2 eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, die Ausgangspunkt der Berechnung der Zulage ab dem vierten Monat nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen ist.“
Natürlich ist der KAV auch alles andere als unfehlbar, aber interessant ist das schon