Autor Thema: Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)  (Read 1849 times)

Bumblebee

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Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« am: 31.08.2022 10:19 »
Hallo Zusammen,

da es im TV-L ja so ist, dass man Mehrarbeit, die bereits "beantragt" wurde, bei Krankheit nicht wiederbekommt.

Kann mir jemand sagen, wie es sich verhält, wenn man gekündigt hat?  :o

Fall:

AN hat von Januar bis Mai bereits Mehrarbeit angesammelt, um diese zwischen Weihnachten und Neujahr abfeiern zu können. Im Mai wurde diese von ihr bereits für die Tage abgezogen und vom Vorgesetzen genehmigt.

Nun hat AN zum 30.11. gekündigt und ist demnach im Dezember nicht mehr beschäftigt.

Kann sie die von Ihr im Voraus geleisteten 4 Tage wieder zurückbekommen und vor dem letzten Arbeitstag genommen werden, oder verfallen diese auch?

JesuisSVA

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #1 am: 31.08.2022 10:26 »
Ich verstehe den Sachverhalt nicht. Was hat die Teilzeitbeschäftigte "beantragt"?

Bumblebee

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #2 am: 31.08.2022 10:32 »
Wieso Teilzeitbeschäfitgte ? Das wurde nie geschrieben.


Entschuldigung....
Den Freizeitausgleich beantragt.

Also in dem Fall ist es so, dass man für die Schließungszeit zwischen Weihnachten und Neujahr auch Mehrarbeit nutzen kann. Da dieser AN bereits im Mai die dafür benötigte Mehrarbeit zusammen hatte, hat dieser die Schließungszeit über Mehrarbeit abgedeckt und muss kein Urlaub dafür nehmen.

Jetzt ist der AN aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, die Mehrarbeit von seinem Zeitkonto aber weg, da bereits abgezogen für Weihnachten.

JesuisSVA

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #3 am: 31.08.2022 10:47 »
Mehrarbeit kann nur durch Teilzeitbeschäftigte geleistet werden, § 7 Abs. 6 TV-L.

Bumblebee

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #4 am: 31.08.2022 10:56 »
Mehrarbeit kann nur durch Teilzeitbeschäftigte geleistet werden, § 7 Abs. 6 TV-L.

Gut, das wird hier anders gehandthabt...
Hier macht jeder Mehrarbeit, sobald dieser über seine tägliche Arbeitszeit hinaus arbeitet. Auch Vollzeitangestellte


JesuisSVA

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #5 am: 31.08.2022 10:58 »
Dann findet der TV-L wohl keine Anwendung und Du bist im falschen Unterforum.

Bumblebee

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #6 am: 31.08.2022 11:01 »
Danke für die nicht hilfreiche Antworten, die im Grunde keine waren :-D

KakPuh

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #7 am: 31.08.2022 14:16 »
Du redest nicht von Mehrarbeit, da das, wie JesuisSVA sagt, ein definierter Begriff ist.
Ihr habt bei euch eine Gleitzeitregelung und die Möglichkeit Guthaben "vorzuarbeiten" um es dann bei anderer Gelegenheit abzugleiten.

Bei uns wäre es vermutlich so, dass der genehmigte Arbeitszeitausgleich storniert werden würde, dann natürlich dem Zeitguthaben wieder gutgeschrieben wird und das Guthaben vor ausscheiden genutzt werden kann.
Aber ob es dafür gesetzliche Grundlagen gibt, weiß ich nicht, da solche Gleitzeitkonten glaub über interne Regelungen gemacht werden.

Wenn du lieb (nein... fachlich richtig) fragst, kann JesuisSVA vielleicht mehr dazu sagen...

Organisator

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #8 am: 31.08.2022 14:21 »
Hallo Zusammen,

da es im TV-L ja so ist, dass man Mehrarbeit, die bereits "beantragt" wurde, bei Krankheit nicht wiederbekommt.

Kann mir jemand sagen, wie es sich verhält, wenn man gekündigt hat?  :o

Fall:

AN hat von Januar bis Mai bereits Mehrarbeit angesammelt, um diese zwischen Weihnachten und Neujahr abfeiern zu können. Im Mai wurde diese von ihr bereits für die Tage abgezogen und vom Vorgesetzen genehmigt.

Nun hat AN zum 30.11. gekündigt und ist demnach im Dezember nicht mehr beschäftigt.

Kann sie die von Ihr im Voraus geleisteten 4 Tage wieder zurückbekommen und vor dem letzten Arbeitstag genommen werden, oder verfallen diese auch?

Wenn es um Gleitzeitguthaben geht, hilft ein Blick in die dafür geltende Dienstvereinbarung. Üblicherweise entscheidet der Arbeitnehmer selbst über den Zeitpunkt des Abbaus entsprechender Stunden.

KingTut

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #9 am: 31.08.2022 14:24 »
Hallo Zusammen,

da es im TV-L ja so ist, dass man Mehrarbeit, die bereits "beantragt" wurde, bei Krankheit nicht wiederbekommt.


Trifft § 10 Abs. 4 TV-L nicht zu?
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

JesuisSVA

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #10 am: 31.08.2022 15:34 »
Das trifft ja nur bei Arbeitszeitkonten nach § 10 TV-L zu.

Bumblebee

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Antw:Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)
« Antwort #11 am: 01.09.2022 08:03 »
Du redest nicht von Mehrarbeit, da das, wie JesuisSVA sagt, ein definierter Begriff ist.
Ihr habt bei euch eine Gleitzeitregelung und die Möglichkeit Guthaben "vorzuarbeiten" um es dann bei anderer Gelegenheit abzugleiten.

Bei uns wäre es vermutlich so, dass der genehmigte Arbeitszeitausgleich storniert werden würde, dann natürlich dem Zeitguthaben wieder gutgeschrieben wird und das Guthaben vor ausscheiden genutzt werden kann.
Aber ob es dafür gesetzliche Grundlagen gibt, weiß ich nicht, da solche Gleitzeitkonten glaub über interne Regelungen gemacht werden.

Wenn du lieb (nein... fachlich richtig) fragst, kann JesuisSVA vielleicht mehr dazu sagen...



Danke dir für deine Antwort :-)

Ja krass, bei uns heißt das Ganze tatsächlich Mehrarbeit, denn zumindest in unserer Abteilung, haben wir keine Gleitzeit. In der Verwaltung selbst, haben sie das schon. Aber auch dort reden alle von Mehrarbeit.
Aber gut, wir haben ja nicht mal ein Zeiterfassungssystem :-(



Hallo Zusammen,

da es im TV-L ja so ist, dass man Mehrarbeit, die bereits "beantragt" wurde, bei Krankheit nicht wiederbekommt.


Trifft § 10 Abs. 4 TV-L nicht zu?
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

Joa... Eigentlich müsste dies wohl zutreffen.
In unserer Dienstvereinbarung steht nur, wenn man krank ist, dann gibt es keine Stunden zurück, da ein Freizeitausgleich nicht mit Urlaub gleichzusetzen ist.