Autor Thema: Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.  (Read 4149 times)

Helgenius75

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #15 am: 02.09.2022 17:08 »

@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.

Vielen Dank, jetzt ging auch bei mir die Lampe endlich an.

Ich weiß dass 8 von 10 Mitarbeitern grundsätzlich der Eingruppierung vertrauen,  aber leider Gottes wird da viel Schandtat betrieben

Helgenius75

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #16 am: 02.09.2022 17:08 »
Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.

Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:

Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.

So sieht es meine FB Leitung such

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #17 am: 02.09.2022 17:13 »

@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.

Vielen Dank, jetzt ging auch bei mir die Lampe endlich an.

Ich weiß dass 8 von 10 Mitarbeitern grundsätzlich der Eingruppierung vertrauen,  aber leider Gottes wird da viel Schandtat betrieben

Da die Eingruppierung stets korrekt ist, gibt es auch keinerlei Grund, dieser nicht zu vertrauen.

Helgenius75

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #18 am: 03.09.2022 01:06 »

@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.

Vielen Dank, jetzt ging auch bei mir die Lampe endlich an.

Ich weiß dass 8 von 10 Mitarbeitern grundsätzlich der Eingruppierung vertrauen,  aber leider Gottes wird da viel Schandtat betrieben

Da die Eingruppierung stets korrekt ist, gibt es auch keinerlei Grund, dieser nicht zu vertrauen.

Mumpitz,
Es gibt genug Fälle wo Gerichte klar entscheiden, dass die Eingruppierung falsch ist und der Mitarbeiter auf Grund der Tätigkeiten (offiziell übertragen)  höhergruppiert werden muß. Dein Glauben in allen Ehren, aber Fakt ist, dass ich nicht der einzige bin, der dieses Problem hat. Deine Aussagen suggerieren auch, seiner Eingruppierung zu vertrauen und nicht den Weg zu wählen, eine Überprüfung zu starten.

FGL

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #19 am: 03.09.2022 02:16 »
Mumpitz,
Es gibt genug Fälle wo Gerichte klar entscheiden, dass die Eingruppierung falsch ist und der Mitarbeiter auf Grund der Tätigkeiten (offiziell übertragen)  höhergruppiert werden muß.
Falsch. Aufgrund der Tarifautomatik ist die Eingruppierung immer richtig. Falsch sein kann nur die Rechtsauffassung einer Partei von der Eingruppierung. Entsprechend kann ein Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichtet werden, einen Arbeitnehmer höhe zu gruppieren. Er kann nur dazu verpflichtet werden, entsprechend der tatsächlichen Eingruppierung zu zahlen, wenn er bislang von einer niedrigeren Eingruppierung ausgegangen ist.

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #20 am: 03.09.2022 08:19 »

@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.

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Da die Eingruppierung stets korrekt ist, gibt es auch keinerlei Grund, dieser nicht zu vertrauen.

Mumpitz,
Es gibt genug Fälle wo Gerichte klar entscheiden, dass die Eingruppierung falsch ist und der Mitarbeiter auf Grund der Tätigkeiten (offiziell übertragen)  höhergruppiert werden muß. Dein Glauben in allen Ehren, aber Fakt ist, dass ich nicht der einzige bin, der dieses Problem hat. Deine Aussagen suggerieren auch, seiner Eingruppierung zu vertrauen und nicht den Weg zu wählen, eine Überprüfung zu starten.

Du offenbarst damit Dein völliges Unverständnis der tariflichen Regelungen. Neben dem, was FGL zutreffend ausgeführt hat, ist das einzige Instrument zur Feststellung der Eingruppierung die Eingruppierungsfeststellungsklage, welche dann auch nicht zu einer anderen Eingruppierung führt, sondern die ohnehin vorliegende Eingruppierung feststellt. Es ist aber sicher zutreffend, dass Du bei weitem nicht der einzige mit dem Problem bist, dass Du absolut keine Ahnung hast und hier trotzdem auf den Putz haust. Meine Aussagen suggerieren überhaupt nichts, sondern ich stellte und stelle fest, dass die Eingruppierung stets korrekt ist. Sie erfolgt unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Sie bedarf keiner Überprüfung noch könnte eine solche etwas an ihr ändern. Es ist zwar sehr offensichtlich, dass Du das nicht im Ansatz verstanden hast, aber das hat keinerlei Wirkung auf die unumstößliche Wahrheit meiner Aussage.

MoinMoin

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #21 am: 03.09.2022 10:45 »

@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.

Vielen Dank, jetzt ging auch bei mir die Lampe endlich an.

Ich weiß dass 8 von 10 Mitarbeitern grundsätzlich der Eingruppierung vertrauen,  aber leider Gottes wird da viel Schandtat betrieben

Da die Eingruppierung stets korrekt ist, gibt es auch keinerlei Grund, dieser nicht zu vertrauen.

Mumpitz,
Es gibt genug Fälle wo Gerichte klar entscheiden, dass die Eingruppierung falsch ist und der Mitarbeiter auf Grund der Tätigkeiten (offiziell übertragen)  höhergruppiert werden muß. Dein Glauben in allen Ehren, aber Fakt ist, dass ich nicht der einzige bin, der dieses Problem hat. Deine Aussagen suggerieren auch, seiner Eingruppierung zu vertrauen und nicht den Weg zu wählen, eine Überprüfung zu starten.
Du musst unterscheiden, zwischen der Eingruppierung und das Entgelt was dir dein AG (fälschlicherweise?) Überweist.
Die Eingruppierung ist stets richtig, sie kann nicht falsch sein!
Die Rechtsmeinung darüber wie du eingruppiert bist und welches Entgelt du bekommst bzw. was dir zusteht ist gerne mal falsch.
Und schlimmer noch:
Oftmals übst man Tätigkeiten aus, die dir dein AG nicht übertragen hat, sondern die dir "illegalerweise" dein Vorgesetzter anweist und man sie "illegalerweise" dann auch ausübt, obwohl sie eben nicht die auszuübenden Tätigkeiten entsprechen und eine Änderung in der Eingruppierung zur Folge hätten, wenn sie denn rechtskräftig übertragen worden wären.

Daher ist es durchaus Ratsam für einen TB, dass er seine Personalstelle darüber informiert, dass der Vorgesetzte eine Änderung der Tätigkeiten angewiesen hat.
Dann kann die Personalstelle dieses untersagen (weil es eine nicht gewollte HG zur Folge hätte) oder es akzeptieren (und das mehr an Entgelt überweisen lassen) oder es zur ignorieren, weil es nicht eingruppierungsrelevant ist.
Korrekt wäre es natürlich, das ein Vorgesetzter dieses vor der Anweisung macht und sich rückversichert, dass er im Rahmen seines Direktionsrechtes anweist oder übergriffig ist.

Peter1970

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #22 am: 04.09.2022 09:22 »
Ein eigtl klares Prinzip, dass leider oft durch Unwissenheit missbraucht wird, da der Tarivberechtigte natürlich die Anweisungen des Vorgesetzten ausführt.  In so einer Situation musst Du den Weg über FB Leitung und Dienststelle gehen. So dass die Tätigkeitsbeschreibung neu geschrieben wird. Der FB Leiter sollte diese neu aufsetzen und es beantragen. Dann gibt es eigtl keine Probleme.
Viele meiner Kollegen hatten dieses Problem, durch Corona liegt und lag der Antrag mehr als 2 Jahre, auch das Anklopfen bei der Dienststelle war nicht erfolgreich.  Erst der Gang zum Anwalt brachte die Vorgänge voran. Letztendlich wurde bei 10 Kollegen mitgeteilt, es wäre keine Höhergruppierung zu erkennen. Ein Gericht entschied anders. Alle 10 Kollegen wurden von E6 auf E8 höhergruppiert.
Beispiel IT Koordinator: war mit E6 eingruppiert.
Beispiel IT Plattform Koordinator: war mit E6 eingruppiert
Beispiel Programmierer : war mit E6 eingruppiert.

WasDennNun

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #23 am: 04.09.2022 12:27 »
Klugscheisser Modus AN:

Beispiel IT Koordinator: war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Beispiel IT Plattform Koordinator: war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Beispiel Programmierer : war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert

Ich gehe davon aus, dass die HG nicht stattgefunden hat, sondern die Kollegen einfach nur zu wenig Geld überwiesen bekommen haben.

EG6 in der IT (und erst recht in der Programmierung) ist mEn seltenst möglich, oder willst bei jeden zweiten Denkschritt den Vorgesetzten fragen, was du als nächstes umsetzen sollst?


Peter1970

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #24 am: 04.09.2022 19:07 »
Klugscheisser Modus AN:

Beispiel IT Koordinator: war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Beispiel IT Plattform Koordinator: war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Beispiel Programmierer : war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert

Ich gehe davon aus, dass die HG nicht stattgefunden hat, sondern die Kollegen einfach nur zu wenig Geld überwiesen bekommen haben.

EG6 in der IT (und erst recht in der Programmierung) ist mEn seltenst möglich, oder willst bei jeden zweiten Denkschritt den Vorgesetzten fragen, was du als nächstes umsetzen sollst?

Weißt Du was die Dienstestelle sagte? " einfach mal nein sagen und die eigene Tätigkeitsbeschreibung befolgen".

Letztendlich sind 95% der Programmierer in unseren Behörden in Nds mit E8 eingruppiert. Ich geb Dir voll recht

WasDennNun

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #25 am: 05.09.2022 07:49 »
Sofern nicht ein guter Architekt dem Programmiere klare Vorgaben macht, was er wie zu coden hat, ist auch eine EG8 für mich in der Programmierung schlecht darstellbar.
9a heißt (banal gesagt und nach meiner nicht maßgeblichen Vorstellung) man hat Tätigkeiten die Inhalte aus mehr als einer Ausbildungsvariante benötigen oder Domänenwissen des Anwendungsgebietes werden benötigt.

Aber gute ITler, die sich mit EG8 abspeisen lassen sind für mich irgendwie weltfremd

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #26 am: 05.09.2022 08:11 »
Selbst wenn man Inhalte aus mehreren Ausbildungsvarianten oder -berufen benötigte, wäre das grundsätzlich bereits über die E6 (gründliche, vielseitige Fachkenntnisse) abgebildet, außer beim Bund, wo es das Merkmal nicht gibt. Beim "Programmierer" wäre es aber grundsätzlich nur eine Ausbildungsvariante eines Ausbildungsberuf (FIAE). Einen "Programmierer", der nicht ohne Anleitung arbeitet und keinen Gestaltungsspielraum hat, kann ich mir auch schlecht vorstellen. Warum er jedoch jetzt stets, überwiegend oder auch nur in vielen Fällen Fachkenntnisse bräuchte, die über die gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse in Breite oder Tiefe erheblich hinausgingen, sehe ich nicht. Und das ist völlig unabhängig davon, ob man dafür jemanden bekommt oder nicht.

WasDennNun

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #27 am: 05.09.2022 10:20 »
nun zusätzliche Fachkenntnis ist es was der Programmierer braucht, was darunter die TdL versteht:

„Zusätzlich“ bedeutet also einerseits „über die einschlägige Ausbildung hinaus“. Erforderlich
ist ein Vergleich zwischen den im Rahmen der Ausbildung vermittelten Kenntnissen und den
für die Aufgabenerledigung zwingend erforderlichen Fachkenntnissen. Im Rahmen der Ausbildung sind Fachkenntnisse vermittelt, wenn hierfür nach den aktuellen Ausbildungsvorschriften
eine relevante Unterrichtszeit aufgewendet wird. Die bloße Erwähnung in der Ausbildungsverordnung genügt nicht.
„Zusätzliche Fachkenntnisse“ können daher beispielsweise anfallen, wenn Fachkenntnisse
aus zwei, im Rahmen der Ausbildung alternativ wählbaren, Fachrichtungen erforderlich sind.
Dies ist z. B. der Fall, wenn die Tätigkeit grundsätzlich die Kenntnisse aus der Ausbildung
„Fachinformatiker für Systemintegration“ erfordert, ohne Anleitung ausgeführt wird und einen
über Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum hat, dann aber darüber hinaus auch
zwingend Fachkenntnisse erfordert, die ausschließlich Inhalt der Ausbildung „Fachinformatiker
für Anwendungsentwicklung“ sind. Es handelt sich dann um „zusätzliche Fachkenntnisse“.
Andererseits können aber auch überhaupt nicht in einer Ausbildung vermittelte Fachkenntnisse
relevant sein. Viele Anbieter kommerzieller Software erlauben das Arbeiten (Konfigurieren,
Einrichten, Anpassen) an ihrer Software nur, wenn die Beschäftigten entsprechende Lehrgänge besucht haben (z. B. SAP). Abhängig von der Breite und / oder Tiefe der so vermittelten
Kenntnisse, können diese notwendige „Zertifikate“ tariflich relevante „zusätzliche Fachkenntnisse“ sein.



die Steigerung der Tiefe und Breite ist erst für die 9b relevant.

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #28 am: 05.09.2022 10:35 »
Das Verständnis tariflicher Regelungen durch die TdL ist erstens äußerst begrenzt und zweitens im Hinblick auf den TVÖD ohnehin irrelevant. U.a. verkennt die TdL ja sehr eindeutig, dass Zertifikate tatsächlich und nicht rechtlich erforderlich sein müssen, da eine künstliche rechtliche Anforderungssteigerung eben nicht dazu geeignet ist, das Erfordernis von Fachkenntnissen zu steigern, siehe bspw. tarifbeschäftigte Standesbeamte.

WasDennNun

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #29 am: 05.09.2022 10:57 »
Und? ist halt nur eine von vielen Rechtsmeinungen.
Allerdings eine der relevanteste im TV-L Bereich, weil sie den "Startschuß" festlegt.

Die vom Bund sieht ja ähnlich aus:
Zusätzliche Kenntnisse liegen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn sie im Sinne des
Adjektivs „zusätzlich“ zu etwas bereits Vorhandenem, Gegebenem ergänzend, erweiternd
hinzukommt.119
Erforderlich sind somit Fachkenntnisse, die über die in einer „einschlägig abgeschlossenen
Berufsausbildung“ erworbenen Fachkenntnisse hinausgehen und für die erfolgreiche Erledigung
der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Diese „zusätzlichen Fachkenntnisse“ können sich auf ein weiteres IT-Gebiet beziehen, welches
zusätzlich zur Ausbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist. Diese Gebietserweiterung kann z.B. durch eine qualifizierte Weiterbildung oder auf einem anderen Wege
erworben sein. Als IT-Gebiete sind z.B. die IT-Organisation, die IT-Sicherheit, die Systemintegration, Anwendungsentwicklung oder auch die System- und Anwendungsbetreuung zu
nennen, also Gebiete bzw. Fachrichtungen120, die nicht Schwerpunkt der jeweiligen
abgeschlossenen Ausbildung sind. Verwaltungsmäßige und / oder allgemeine organisatorische
Kenntnisse sind nicht als „zusätzliche Fachkenntnisse“ anzusehen, da die damit verbundenen
Tätigkeiten keinen IT-Bezug aufweisen und daher als gesonderte Arbeitsvorgänge zu fassen sind.
Dies wird durch Satz 6 der Vorbemerkungen zu Teil III Abschnitt 24 untermauert, der
bestimmte Aufgaben mit Verwaltungsbezug von der Anwendung des Spezialteils
ausschließt.121
Zu beachten ist auch, dass allgemeine Fähigkeiten, wie beispielsweise Organisationstalent,
Zuverlässigkeit, Verhandlungsgeschick oder Vertrauenswürdigkeit nicht als Fachkenntnisse im
tariflichen Sinne anzusehen sind.
Auch stellt die bloße Einarbeitung in die konkrete berufliche Tätigkeit ebenso wenig zusätzliche
Kenntnisse dar, wie die Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. eine
berufliche Weiterbildung im Hinblick auf veränderte technische Entwicklungen. Für den
Vergleich sind dementsprechend die aktuellen Ausbildungsinhalte maßgeblich.122


Eine entsprechende Niederlegung der Rechtsmeinung der tausenden TVöD Kommune AGs kenne ich allerdings nicht.

Aber im Kern kann ich mir eine Programmiertätigkeit unterhalb der 9a weiterhin schwer vorstellen.
Wie gesagt, da muss schon ein guter Architekt entsprechend vorgearbeitet haben.