Jedenfalls ist das strengstens geheim zu halten, auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Gem. § 58 BT-A zum TVÖD ist der Abteilungsleiter sogar verpflichtet, das Ausscheiden des ehemaligen Mitarbeiters mittels eines lebensgroßen Pappaufstellers zu verschleiern. Aber nur für drei mal drei mal drei Jahre, danach ist entsprechend des Anhangs zu § 58 BT-A zu verfahren. Der ist aber geheim, Kenntnis nur wenn nötig.