Autor Thema: Entgeltordnung zum 01.01.2017 - Verzicht auf Höhergruppierung  (Read 1469 times)

Onza

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Als der neue TVÖD zum 01.01.2017 in Kraft trat, habe ich auf eine Höhergruppierung verzichtet, weil ich wegen der Stufenzuordnung für mehrere Jahre schlechter gestellt gewesen wäre.

Nun steht für mich aktuell eine neue Aufgabenzuteilung an, wegen der ich eine Überprüfung meiner Eingruppierung beantragen möchte. Dabei ergibt sich folgenden Problem (so der Personaler!):

Meine derzeitige Eingruppierung wäre ich in E 9c. Aufgrund meines Verzichts in 2017 erhalte ich E 9b. Jetzt wurde mir vom Personaler erklärt, dass eine Überprüfung des neuen Aufgabenbereiches wahrscheinlich wieder zum Ergebnis 9c führen würde. Da ich aber in 2017 verzichtet hätte, muss ich in 9b verbleiben. Auch bei einer neuen, zusätzlichen Aufgabe.

Ist das so richtig?

JesuisSVA

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Nein. Der Bestandsschutz aus dem Verzicht auf einen Antrag auf Höhergruppierung besteht nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit. Jede Änderung der auszuübenden Tätigkeit führt zur Beendigung des Bestdnsschutzes und zur Eingruppierung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit.

Spidersangel

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Was macht der "Personaler" beruflich?