Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Fürsorgepflicht muss auch gelten im Rahmen einer Versetzung
Beazley:
Bleibt nicht unabhängig von den diskutierten Wegen noch die Möglichkeit, dass man sich bei dem neuen (Wunsch-)Dienstherren schlichtweg ganz neu ernennen lässt, ohne das über eine Abordnung zur Versetzung zu lösen. Dadurch würde das Statusverhältnis zum alten Dienstherren meinem Verständnis nach wegen § 31 I Nr. 2 BBG ohne einen Mitwirkungsakt des alten Dienstherren - und damit auch gegen seinen Willen - enden. (ich gehe wegen der Position des Threads im Forum vom Bund als bisherigem Dienstherren aus, aber auch die anderen Bundesländer verfügen teils über entsprechende Regelungen) Natürlich könnte eine Neuernennung statusrechtliche Nachteile haben, das ließe sich aber sicherlich vorher abklären (Stufen, etc.). Außerdem müsste so ein unbequemes Vorgehen auch vom neuen Dienstherren natürlich überhaupt beabsichtigt sein.
WasDennNun:
Spannend das Thema.
Bisserl OT, aber trotzdem.
Interessant finde ich bei den ganzen Betrachtungen, was eigentlich am Ende bei den ganzen Privilegien zwischen Beamten und Dienstherren übrig bleibt als Grundlage für den Berufsbeamtentum.
Dienst und Treupflicht, lebenslange Alimentierung, ….
alles für den Eimer, weil Beamten ihre individuellen Ziele in den Vordergrund stellen können und die Dienstherren nicht mehr korrekt alimentieren, besten Auslese mal ganz egal, ….
Für mich klingt es als Abgesang auf den Berufsbeamtentum, der für die Politik nur noch einen überlebens Grund haben kann:
Verlagerung der Alterskosten in die Kindergeneration.
Für mich eine von beiden Seiten forcierte Abwärtsspirale, sehr traurig.
FYI bin kein Beamter
Mask:
--- Zitat von: Beazley am 05.09.2022 20:33 ---Bleibt nicht unabhängig von den diskutierten Wegen noch die Möglichkeit, dass man sich bei dem neuen (Wunsch-)Dienstherren schlichtweg ganz neu ernennen lässt, ohne das über eine Abordnung zur Versetzung zu lösen. Dadurch würde das Statusverhältnis zum alten Dienstherren meinem Verständnis nach wegen § 31 I Nr. 2 BBG ohne einen Mitwirkungsakt des alten Dienstherren - und damit auch gegen seinen Willen - enden. (ich gehe wegen der Position des Threads im Forum vom Bund als bisherigem Dienstherren aus, aber auch die anderen Bundesländer verfügen teils über entsprechende Regelungen) Natürlich könnte eine Neuernennung statusrechtliche Nachteile haben, das ließe sich aber sicherlich vorher abklären (Stufen, etc.). Außerdem müsste so ein unbequemes Vorgehen auch vom neuen Dienstherren natürlich überhaupt beabsichtigt sein.
--- End quote ---
Ja, dieser Möglichkeit besteht. Allerdings ist sie auch für den neuen Dienstherrn nachteilig, da bei einer sig. Räubernennung kein Versorgungslastenausgleich stattfindet, d.h. der neue Dienstherr müsste auch für für ganzen Jahre, für der Beamte bei seinem alten Dienstherrn war, die Zeche zahlen. Da der Beamte laut Sachverhalt schon über fünfzig ist, wäre das ein grobes Eigentor des neuen Dienstherrn (und könnte auch von einem Rechnungshof gerügt werden).
Organisator:
--- Zitat von: Mask am 05.09.2022 17:49 ---Entschließungsermessen = Spielraum zu entscheiden ob überhaupt gehandelt / eingegriffen wird
Auswahlermessen = Spielraum zu entscheiden welche Mittel eingesetzt werden, also wie gehandelt wird
--- End quote ---
Bei den beiden Punkte sind wir uns einig :) Und auch bei den möglichen Fehlern bei der Ermessensausübung.
Entschließungsermessen betrifft aber regelmäßig die Fälle der Gefahrenabwehr, die keine Offizialdelikte sind. Im vorliegenden Fall liegt aber ein Antrag auf Versetzung vor, insoweit muss die Behörde handeln und somit eine Auswahl an Handlungsoptionen bewerten.
Die Behörde hat auch schon gehandelt, nämlich die Versetzung abgelehnt. Dies wäre nach Ermessensfehlern zu überprüfen. Dazu wären die Erwägungen der Behörde für ihr Handeln zu überprüfen um entscheiden zu können, ob das Ermessen fehlerhaft ("Fehlgebrauch") ausgeübt wurde. (Interessenabwägung Zielerreichung / geringstmöglicher Eingriff / Interessen betroffener Bürger usw.).
Da die Begründung für den Verwaltungsakt, also die Ablehnung der Versetzung, hier nicht im Detail bekannt ist, bleibts weiter bei Spekulation,
Mask:
--- Zitat von: Organisator am 06.09.2022 08:42 ---
--- Zitat von: Mask am 05.09.2022 17:49 ---Entschließungsermessen = Spielraum zu entscheiden ob überhaupt gehandelt / eingegriffen wird
Auswahlermessen = Spielraum zu entscheiden welche Mittel eingesetzt werden, also wie gehandelt wird
--- End quote ---
Bei den beiden Punkte sind wir uns einig :) Und auch bei den möglichen Fehlern bei der Ermessensausübung.
Entschließungsermessen betrifft aber regelmäßig die Fälle der Gefahrenabwehr, die keine Offizialdelikte sind. Im vorliegenden Fall liegt aber ein Antrag auf Versetzung vor, insoweit muss die Behörde handeln und somit eine Auswahl an Handlungsoptionen bewerten.
Die Behörde hat auch schon gehandelt, nämlich die Versetzung abgelehnt. Dies wäre nach Ermessensfehlern zu überprüfen. Dazu wären die Erwägungen der Behörde für ihr Handeln zu überprüfen um entscheiden zu können, ob das Ermessen fehlerhaft ("Fehlgebrauch") ausgeübt wurde. (Interessenabwägung Zielerreichung / geringstmöglicher Eingriff / Interessen betroffener Bürger usw.).
Da die Begründung für den Verwaltungsakt, also die Ablehnung der Versetzung, hier nicht im Detail bekannt ist, bleibts weiter bei Spekulation,
--- End quote ---
Immerhin stimmen wir schon einmal in einer 80 überein, das reicht zum Bestehen der Prüfung locker :)
Bei der Gefahrenabwehr vermengst du jetzt aber repressives und präventives handeln. Die Verfolgung einer Straftat unterliegt bei bestimmten Behörden (Polizei, StA) dem sog. Legalitätsprinzip (muss verfolgen), die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den Oppurtunitatsprinzip (kann verfolgen). Dies sind keine Verwaltungsakte und daher nicht in das hier gemeinte, verwaltungsrechtliche Ermessen gestellt.
Beispiel ein Auto parkt in einer Feuerwehrzufahrt und die Polizei bemerkt dass. Jetzt hat sie verschiedene Handlungsoptionen.
1) Sie verfolgt für Owi und stellt einen Strafzettel aus.
2) Sie wird im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig und schleppt das Auto in Wege einer Ersatzvornahme nach dem Polizeirecht ab
3) Sie macht 1 und 2
4) Sie macht nichts von alledem.
Das nichts tun ist selbstverständlich auch eine Handlung, sie ist aber den Auswahlermessen zuzurechnen. Aber wie gesagt am Ende kommt es nur darauf an, dass die Behörde bei ihrem Nichtversetzen keine Ermessensfehler gemacht hat und das können wir nicht beurteilen weil Infos fehlen.
P.S. sorry für mein Schriftbild, habe diesen Beitrag mit dem Handy verfasst
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version