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Begonnen von trulu, 02.09.2022 16:22

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trulu

Guten Tag,

folgende Konstellation, Land Niedersachsen, TV-L.

Ein Beschäftigter an der Hochschule A (NDS) ist für knapp 5 Jahre als WiMi, E13, beschäftigt (mit variierender Arbeitszeit). Bei Kündigung hat er Altersstufe 3 erreicht. Er nimmt an dieser Hochschule nach ca. 2 1/2 Jahren Pause (Beschäftigung im Verwaltungsbereich einer anderen Hochschule mit niedrigerer Entgeltgruppe) wieder eine Beschäftigung als WiMi, E13, auf (TZ 10%). Die Hochschule stuft ihn in Altersstufe 3 ein. Nachdem er dort 9 Monate beschäftigt ist, wechselt er an Hochschule B (ebenfalls NDS), erneut WiMi E13. Besteht bei Einstellung an dieser Hochschule ein Anspruch auf Altersstufe 3?

JesuisSVA

Nein. Das liegt allerdings zunächst daran, dass es im TV-L keine Altersstufen gibt. Hinsichtlich der Stufen der Entgelttabelle kommt es darauf an, ob es sich um eine Einstellung oder eine Versetzung handelt und ob im ersteren Fall einschlägige Berufserfahrung vorliegt und in welchem Umfang.

trulu

Es geht um eine Einstellung. Einschlägigkeit wird im vollen Umfang angenommen. Die Frage ist hier insb., ob die Unterbrechung trotz Einschlägigkeit der Anerkennung entgegen stehen könnte?

JesuisSVA

Berufserfahrung ist einschlägig oder nicht einschlägig, auf eine Anerkennung kommt es nicht an. Vielmehr kann durch Zeitablauf Berufserfahrung entwertet werden, sodass sie nicht mehr einschlägig ist. Unter der Annahme von Einschlägigkeit im vollen Umfang stellt sich somit die Frage der Entwertung durch Zeitablauf überhaupt nicht.

trulu

Dann frage ich anders: Handelt es sich im oben genannten Beispiel um schädliche Unterbrechung, die dazu führen würde, dass die gesammelte Berufserfahrung nicht einschlägig ist ?

JesuisSVA

Nicht die gesamte gesammelte Berufserfahrung, sondern lediglich jene, die vor der mehr als 12 Monaten liegenden Unterbrechung erworben worden ist.

trulu

D. h. hier sind damit max. 9 Monat einschlägig, ergo Altersstufe 1?


JesuisSVA

Zitat von: JesuisSVA in 02.09.2022 16:27
Nein. Das liegt allerdings zunächst daran, dass es im TV-L keine Altersstufen gibt.

trulu


JesuisSVA

Stufe 1 mit 9 Monaten absolvierter Stufenlaufzeit.

trulu

Ok.  Die Beschäftigungszeit in der niedrigeren Gehaltsgruppe (Verwaltungsbbereich) ist grundsätzlich nicht einschlägig, korrekt?

JesuisSVA

Das ist zutreffend. Ansonsten gäbe es ja auch keine Unterbrechung. Unabhängig von den Ansprüchen besteht jedoch die Möglichkeit, die bisherige Stufe ganz oder teilweise zu übernehmen oder die Zeiten als förderliche Zeiten ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Letzteres muss jedoch zwingend vor Vertragsschluss geklärt werden.

trulu

Dieser TV-L ist ganz schön frustrierend, stimmen Sie mir zu, JesuisSVA?

JesuisSVA


Max

Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern an Unis sollte die Erfahrung immer als einschlägig angesehen werden und nicht durch Unterbrechung verfallen.