Autor Thema: Neuer Arbeitsvertrag statt Änderungsvertrag bei gleichbleibender Tätigkeit  (Read 2154 times)

Melzer

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Mein Problem kurz dargestellt, vielleicht kann mir jemand einen Rat geben, vielen Dank im voraus!

Ich bin seit 01.07.2021 im befristeten Dienstverhältnis wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach § 14, zunächst endete der AV am 31.12.2021, wurde zwischenzeitlich 2x mittels Änderungsvertrages verlängert auf aktuell 31.12.2022, momentane Gehaltsgruppe 5 Stufe 2.

Nun wurde mir ein komplett neuer AV vorgelegt beginnend ab 01.09.2022 befristet bis 30.06.2023 mit Einstufung in die Entgeltgruppe 6 ohne Nennung der Stufe, jedoch mit neuerlicher Probezeit von 6 Monaten.

Weder der Arbeitgeber noch bei der Aufgabe hat und wird sich nichts ändern, daher jetzt meine Sorge, dass ich nun nicht mehr sondern weniger verdienen werde, da ich annehme, dass die Stufe nun auf 1 runter gesetzt wird und außerdem während der erneuten Probezeit wieder kein Kündigungsschutz besteht.

Kann ich verlangen, dass mein alter AV bestehen bleibt und per Änderungsvertrag eine Verlängerung ausgestellt wird?

Ich bin für jeden Ratschlag dankbar  :)

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Es ist ohne rechtliche Relevanz, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen des Arbeitsvertrages durch einen Änderungsvertrag oder einen neuen, durchgeschriebenen Arbeitsvertrag geändert werden.

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
1. Es gibt keine neue Probezeit
2. Bei einer Höhergruppierung erhält man mindestens die Stufe 2
3. Die Stufe gehört nicht in einen Arbeitsvertrag
4. Warum der Arbeitgeber diesen Weg wählt, ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt. Wenn sich an der Tätigkeit nichts geändert hat, kann ich nicht nachvollziehen, warum erst jetzt die Eingruppierung in die Gruppe E 6 erfolgt.

Melzer

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Es ist ohne rechtliche Relevanz, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen des Arbeitsvertrages durch einen Änderungsvertrag oder einen neuen, durchgeschriebenen Arbeitsvertrag geändert werden.

Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass mit dem neuen AV der ursprüngliche AV sowie die bisherigen Änderungsverträge aufgehoben werden, daher dachte ich dass alle vorherigen Inhalte nichtig werden.

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Davon war ohnehin auszugehen, es ändert nichts an meiner Aussage. Zudem ist doch völlig irrelevant, ob alle vorherigen Inhalte nichtig werden. Maßgeblich ist, ob die neue Vereinbarung jene ist, die Du möchtest. Egal ist hingegen, ob das durch einen Änderungsvertrag oder einen neu gefassten Vertrag erreicht wird:
Ursprünglicher Vertrag:
Bestimmung A
Bestimmung B
Bestimmung C

Man schließt einen Änderungsvertrag des Inhalts
B wird zu B1

Ergebnis:

Es gilt:
Bestimmung A
Bestimmung B1
Bestimmung C

Das gleiche Ergebnis erhält man mit einem neuen Vertrag mit dem Inhalt:
Bestimmung A
Bestimmung B1
Bestimmung C

Melzer

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Davon war ohnehin auszugehen, es ändert nichts an meiner Aussage. Zudem ist doch völlig irrelevant, ob alle vorherigen Inhalte nichtig werden. Maßgeblich ist, ob die neue Vereinbarung jene ist, die Du möchtest.


Vielen Dank für Ihre Erklärung, ich möchte die neue Vereinbarung nur, wenn ich sicher sein kann keinen finanziellen Nachteil dadurch zu haben.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
1. Es gibt keine neue Probezeit
2. Bei einer Höhergruppierung erhält man mindestens die Stufe 2
3. Die Stufe gehört nicht in einen Arbeitsvertrag
4. Warum der Arbeitgeber diesen Weg wählt, ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt. Wenn sich an der Tätigkeit nichts geändert hat, kann ich nicht nachvollziehen, warum erst jetzt die Eingruppierung in die Gruppe E 6 erfolgt.
zu 3.) sie gehört in den Arbeitsvertrag, wenn man eine tarifliche kann Regelung oder etwas übertarifliche vereinbart.

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Wenn man so etwas vereinbart hat, ist es Bestandteil des Arbeitsvertrages. Es muss dazu nicht in dem mit "Arbeitsvertrag" überschriebenen Dokument stehen. Genau genommen muss es, da es eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis betrifft und somit unter den deklaratorischen § 2 Abs. 1 TV-L und nicht unter den konstitutiven § 2 Abs. 3 TV-L fällt, nirgendwo stehen. Auch wenn es sich aus Beweisgründen häufig anbietet, es zumindest irgendwo schriftlich festzuhalten.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Insofern ja,
also es muss nicht im AV stehen, es sollte aber so festgehalten werden, dass es leicht nachzuweisen ist, dass dies mit dem AG vereinbart worden ist.