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3fache Satz bei zahnärztlicher Rechnung

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Organisator:

--- Zitat von: Opa am 06.09.2022 10:30 ---Ja, Organisator, etwas anderes schrieb ich auch nicht. Mir ging es darum, dass die rechtliche Verpflichtung und das finanzielle Risiko unmittelbar bei den Vertragsparteien (Arzt und Patient) liegt, während die erstattenden Stellen allenfalls beratend zur Seite stehen.

--- End quote ---

Gut, dann habe ich das:


--- Zitat von: Opa am 06.09.2022 08:36 ---Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet.

--- End quote ---

falsch verstanden. Bzw. war mir wichtig darauf hinzuweisen, dass der Arzt auch korrekt abrechnen muss ;)

WasDennNun:

--- Zitat von: Organisator am 06.09.2022 10:52 ---
--- Zitat von: Opa am 06.09.2022 10:30 ---Ja, Organisator, etwas anderes schrieb ich auch nicht. Mir ging es darum, dass die rechtliche Verpflichtung und das finanzielle Risiko unmittelbar bei den Vertragsparteien (Arzt und Patient) liegt, während die erstattenden Stellen allenfalls beratend zur Seite stehen.

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Gut, dann habe ich das:


--- Zitat von: Opa am 06.09.2022 08:36 ---Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet.

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falsch verstanden. Bzw. war mir wichtig darauf hinzuweisen, dass der Arzt auch korrekt abrechnen muss ;)

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Eben, und wenn er einen höheren Aufwand hatte und mehr als 2,3 abrechnen kann, dann muss er das eben auch auf der AbRechnung begründen.

Wenn er es aber nur zur Kompensation von höheren Kosten macht, dann ist es illegal und man muss dem einem Riegel vorschieben.

Elur:

--- Zitat von: Organisator am 06.09.2022 08:18 ---
--- Zitat von: Elur am 05.09.2022 22:50 ---Ich weiß jetzt nur nicht, wie viel ich wirklich überweisen soll. Ich werde jetzt wohl wirklich erst die Rechnung bei der Beihilfe einreichen und abwarten, was erstattet wird. Und diesen Betrag würde ich dann überweisen. Oder wäre das der Beihilfe gegenüber nicht korrekt?

--- End quote ---

Wenn du nicht gerade Experte bei der Bewertung von zahnärztlichen Gebührenabrechnungen bist, würde ich das den Experten überlassen. Also Beihilfe / PKV. Und nach deren Erstattung genau den erstatteten Betrag an den Arzt überweisen. Wäre dies weniger als der Rechnugnsbetrag, dann mit einem entsprechenden Hinweis.

Also eigentlich wie immer ;)

--- End quote ---

Ich werde vermutlich - wie in den meisten vergangen Jahren - gar nichts bei meiner PKV einreichen, weil ich meist mehr von der Beitragsrückerstattung profitieren. Daher weiß ich auch  nicht, wieviel die PKV hier zahlen würde.

Elur:

--- Zitat von: Opa am 06.09.2022 08:36 ---Da der Zahnarzt selbst angeboten hat, dass du die Rechnung kürzen darfst, würde ich es in diesem Sonderfall machen, wie von Organisator vorgeschlagen. Und danach definitiv den Zahnarzt wechseln.

Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet. Und zwar unabhängig davon, wie die Beihilfe oder die PKV den Sachverhalt beurteilt. Einwendungen gegen die Rechnung gehen dann erstmal auf dein persönliches Risiko, sprich: Mahnverfahren und ggf. gerichtliche Auseinandersetzung oder den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen.

Bei vorhersehbar teuren Behandlungen empfiehlt es sich daher, vor Abschluss des Behandlungsvertrags durch den Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. Darin sind bereits die Abrechnungssätze enthalten, die du vorab überprüfen (lassen) kannst. Manche Beihilferichtlinien verlangen sogar dieses Vorgehen und setzen voraus, dass der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung ein Heil-und Kostenplan zur Prüfung vorgelegt wird, üblicherweise bei Zahnersatz.

--- End quote ---

Mir ist bewusst, dass ich Rechnungsempfänger bin und die Rechnung begleichen muss. Daher habe ich ja überlegt, vor einer Behandlung darauf hinzuweisen, dass ich nicht mehr als den 2,3fachen Satz bezahlen möchte und wenn der Arzt mehr haben möchte, ich mich nicht behandeln lasse. Aber ob das so geht?

WasDennNun:

--- Zitat von: Elur am 06.09.2022 22:26 ---
--- Zitat von: Opa am 06.09.2022 08:36 ---Da der Zahnarzt selbst angeboten hat, dass du die Rechnung kürzen darfst, würde ich es in diesem Sonderfall machen, wie von Organisator vorgeschlagen. Und danach definitiv den Zahnarzt wechseln.

Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet. Und zwar unabhängig davon, wie die Beihilfe oder die PKV den Sachverhalt beurteilt. Einwendungen gegen die Rechnung gehen dann erstmal auf dein persönliches Risiko, sprich: Mahnverfahren und ggf. gerichtliche Auseinandersetzung oder den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen.

Bei vorhersehbar teuren Behandlungen empfiehlt es sich daher, vor Abschluss des Behandlungsvertrags durch den Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. Darin sind bereits die Abrechnungssätze enthalten, die du vorab überprüfen (lassen) kannst. Manche Beihilferichtlinien verlangen sogar dieses Vorgehen und setzen voraus, dass der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung ein Heil-und Kostenplan zur Prüfung vorgelegt wird, üblicherweise bei Zahnersatz.

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Mir ist bewusst, dass ich Rechnungsempfänger bin und die Rechnung begleichen muss. Daher habe ich ja überlegt, vor einer Behandlung darauf hinzuweisen, dass ich nicht mehr als den 2,3fachen Satz bezahlen möchte und wenn der Arzt mehr haben möchte, ich mich nicht behandeln lasse. Aber ob das so geht?

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Nein, das geht nicht, da ja der erhöhte Aufwand, der mehr als den 2,3 Satz begründet, durchaus erst während der Behandlung erkennbar wird.
Oder willst du mit einem halb gezogenem Zahn nach Hause gehen? :o
Es ist ja kein wünschdirwas vom Arzt, sondern begründete Mehraufwände, die der Arzt, sofern er seinen mit dir abgeschlossenen Vertrag einhält, abrechnen darf.

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